Aus der Begründung:
Maria M. und Margarethe Sch. haben auf Grund verschiedener Testamente Erbserklärungen zum ganzen Nachlaß abgegeben, die bereits zu Gericht angenommen wurden. Gemäß § 806 ABGB. ist eine solche angenommene Erbserklärung unwiderruflich. Wenn daher Maria M. am 4. Februar 1957 zu Gerichtsprotokoll erklärte, die bereits zu Gericht angenommene Erbserklärung zurückzuziehen, war diese Erklärung wirkungslos. Etwas anderes als der Widerruf der Erbserklärung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Ihre Stellung im Abhandlungsverfahren hat dadurch keine Änderung erfahren. Bei der Tagsatzung vom 1. April 1957 erklärte nun Maria M., um nicht selbst als Prozeßpartei auftreten zu müssen, zugunsten der erbserklärten gesetzlichen Erben Friederike D., Johann B. und Johann W. auf ihre Ansprüche gegen die Verlassenschaft zu verzichten. Diese Verzichtserklärung wurde von den genannten Personen ausdrücklich angenommen, und die beiderseitigen Erklärungen wurden in einem gerichtlichen Protokoll festgehalten. Mit Recht hat das Rekursgericht darin eine Erbschaftsschenkung erblickt. Diese drei Personen wären selbst bei rechtswirksamer uneingeschränkter Entschlagung der Maria M., noch bevor sie eine Erbserklärung abgegeben hätte, nicht allein zum Zug gekommen. Nach Antritt der Erbschaft durch die Testamentserbin hätte nur dieser und niemals den gesetzlichen Erben - unter der Voraussetzung, daß der Erbrechtstitel nicht entkräftet worden wäre - eingeantwortet werden können. Der Erbschaftsschenkung steht nicht entgegen, daß das Erbrecht der Maria M. bestritten war, weil auch ein bestrittenes Recht veräußert werden kann.Maria M. und Margarethe Sch. haben auf Grund verschiedener Testamente Erbserklärungen zum ganzen Nachlaß abgegeben, die bereits zu Gericht angenommen wurden. Gemäß Paragraph 806, ABGB. ist eine solche angenommene Erbserklärung unwiderruflich. Wenn daher Maria M. am 4. Februar 1957 zu Gerichtsprotokoll erklärte, die bereits zu Gericht angenommene Erbserklärung zurückzuziehen, war diese Erklärung wirkungslos. Etwas anderes als der Widerruf der Erbserklärung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Ihre Stellung im Abhandlungsverfahren hat dadurch keine Änderung erfahren. Bei der Tagsatzung vom 1. April 1957 erklärte nun Maria M., um nicht selbst als Prozeßpartei auftreten zu müssen, zugunsten der erbserklärten gesetzlichen Erben Friederike D., Johann B. und Johann W. auf ihre Ansprüche gegen die Verlassenschaft zu verzichten. Diese Verzichtserklärung wurde von den genannten Personen ausdrücklich angenommen, und die beiderseitigen Erklärungen wurden in einem gerichtlichen Protokoll festgehalten. Mit Recht hat das Rekursgericht darin eine Erbschaftsschenkung erblickt. Diese drei Personen wären selbst bei rechtswirksamer uneingeschränkter Entschlagung der Maria M., noch bevor sie eine Erbserklärung abgegeben hätte, nicht allein zum Zug gekommen. Nach Antritt der Erbschaft durch die Testamentserbin hätte nur dieser und niemals den gesetzlichen Erben - unter der Voraussetzung, daß der Erbrechtstitel nicht entkräftet worden wäre - eingeantwortet werden können. Der Erbschaftsschenkung steht nicht entgegen, daß das Erbrecht der Maria M. bestritten war, weil auch ein bestrittenes Recht veräußert werden kann.
Unrichtig ist die im Revisionsrekurs geäußerte Rechtsansicht, daß durch das gerichtliche Protokoll der Formvorschrift nicht genügt worden sei, weil ein Notariatsakt erforderlich gewesen wäre. Wie der Oberste Gerichtshof schon in wiederholten Entscheidungen (SZ. XIV 2, GerZ. 1930 S. 46 u. a., vgl. auch DREvBl. 1941 Nr. 197) ausgesprochen hat, sind auf die Erbschaftsschenkung die im Gesetze nicht ausdrücklich geregelt wurde, die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden. Nach § 1278 Abs. 2 ABGB. kann der Notariatsakt durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden.Unrichtig ist die im Revisionsrekurs geäußerte Rechtsansicht, daß durch das gerichtliche Protokoll der Formvorschrift nicht genügt worden sei, weil ein Notariatsakt erforderlich gewesen wäre. Wie der Oberste Gerichtshof schon in wiederholten Entscheidungen (SZ. römisch vierzehn 2, GerZ. 1930 S. 46 u. a., vergleiche auch DREvBl. 1941 Nr. 197) ausgesprochen hat, sind auf die Erbschaftsschenkung die im Gesetze nicht ausdrücklich geregelt wurde, die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden. Nach Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB. kann der Notariatsakt durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden.
Ob die Erblasserin im Zeitpunkte der Testamentserrichtung im Juli 1956 testierfähig war, wird im Rechtsstreite zu prüfen sein.
Unrichtig ist auch, daß die Erbrechtsklage nur gegen den Verkäufer und nicht gegen den Käufer anzustellen wäre. Die gegenteilige Rechtsmeinung wird allerdings von Wolff in Klang 2. Aufl. V 1013 vertreten, der sich dabei auf Krasnopolski beruft. Begrundet wird die Rechtsmeinung von beiden nicht. Allein nach Krasnopolski war diese Regelung sinnvoll, weil er lehrte, daß nicht das Erbrecht, sondern nur die Erbschaft veräußert werden könne, der Käufer nicht Gesamt-, sondern Einzelnachfolger sei. Diese Lehre wird aber von der Rechtsprechung (GerZ. 1930 S. 46) abgelehnt. Gegenstand des Veräußerungsvertrages ist das Erbrecht als solches, der Erbschaftskäufer wird Gesamtnachfolger des Erblassers. Der Erbschaftskäufer tritt an die Stelle des Verkäufers in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er hat die allenfalls noch nicht abgegebene Erbserklärung abzugeben, an ihn hat die Einantwortung zu erfolgen. Tritt aber der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und ist der Veräußerer nicht mehr am Verlassenschaftsverfahren beteiligt, so ist die Erbrechtsklage folgerichtig auch gegen den Erwerber und nicht gegen den Veräußerer zu richten. Daran ändert nichts, daß allerdings der Erbrechtstitel in der Person des Verkäufers vorhanden sein muß. Ob dieser Erbrechtstitel in der Person des Veräußerers vorhanden war, wird in dem gegen den Erwerber zu führenden Erbrechtsstreit zu prüfen sein.Unrichtig ist auch, daß die Erbrechtsklage nur gegen den Verkäufer und nicht gegen den Käufer anzustellen wäre. Die gegenteilige Rechtsmeinung wird allerdings von Wolff in Klang 2. Aufl. römisch fünf 1013 vertreten, der sich dabei auf Krasnopolski beruft. Begrundet wird die Rechtsmeinung von beiden nicht. Allein nach Krasnopolski war diese Regelung sinnvoll, weil er lehrte, daß nicht das Erbrecht, sondern nur die Erbschaft veräußert werden könne, der Käufer nicht Gesamt-, sondern Einzelnachfolger sei. Diese Lehre wird aber von der Rechtsprechung (GerZ. 1930 S. 46) abgelehnt. Gegenstand des Veräußerungsvertrages ist das Erbrecht als solches, der Erbschaftskäufer wird Gesamtnachfolger des Erblassers. Der Erbschaftskäufer tritt an die Stelle des Verkäufers in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er hat die allenfalls noch nicht abgegebene Erbserklärung abzugeben, an ihn hat die Einantwortung zu erfolgen. Tritt aber der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und ist der Veräußerer nicht mehr am Verlassenschaftsverfahren beteiligt, so ist die Erbrechtsklage folgerichtig auch gegen den Erwerber und nicht gegen den Veräußerer zu richten. Daran ändert nichts, daß allerdings der Erbrechtstitel in der Person des Verkäufers vorhanden sein muß. Ob dieser Erbrechtstitel in der Person des Veräußerers vorhanden war, wird in dem gegen den Erwerber zu führenden Erbrechtsstreit zu prüfen sein.
Richtig ist, daß in dem gegen die genannten drei Personen von der Testamentserbin Margarethe Sch. anhängig zu machenden Rechtsstreit lediglich die Rechtswirksamkeit des Testamentes zu prüfen sein wird, in welchem Maria M. zur Erbin eingesetzt wurde. Sollte in diesem Rechtsstreit Margarethe Sch. obsiegen, wird in einem weiteren - allenfalls damit verbundenen - Rechtsstreit, in welchem entsprechend der ersten Verteilung der Parteirollen die gesetzlichen Erben als Kläger gegen Margarethe Sch. aufzutreten haben werden, die Rechtsgültigkeit jener Testamente zu prüfen sein, mit welchen Margarethe Sch. zur Erbin eingesetzt, wurde. Auf den Widerspruch, der in den Behauptungen der durch die Erbschaftsschenkung Begünstigten liegt, daß sie einerseits das Testament vom Juli 1956 als rechtswirksam ansehen, andererseits aber die Testamente aus früherer Zeit wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin für ungültig halten, braucht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht eingegangen zu werden.
Da aber mit Rücksicht auf die Unwirksamkeit des Widerrufes der Erbserklärung der Maria M. deren Erbrecht auf jeden Fall zu klären ist, ist der Rekursantrag, daß die Verteilung der Klägerrollen im Verhältnis Maria M. und Margarethe Sch. zu entfallen habe, verfehlt. Ebensowenig konnte den durch die Erbschaftsschenkung Begünstigten die Klägerrolle zugewiesen werden, weil sich diese gegenüber Margarethe Sch. auf den stärkeren Titel, nämlich auf das spätere Testament, zu stützen vermögen. Es hat deshalb beim rekursgerichtlichen Beschluß zu verbleiben.