Rechtssatz RS0025410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025410
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Der Erbschaftskäufer wird Gesamtnachfolger. Er tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein (gibt, soweit noch keine Erbserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen ab) und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft. Er übernimmt die Erbschaft in dem Stande, in dem sie sich befindet. Insoweit der Veräußerer den Nachlass vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Geschäftsträger.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 73/59
Entscheidungstext OGH 07.10.1959 5 Ob 73/59
- 6 Ob 93/59
Entscheidungstext OGH 28.10.1959 6 Ob 93/59
Beisatz: Eintritt in den Versicherungsvertrag des Erblassers. (T1)
- 1 Ob 990/31
Entscheidungstext OGH 30.10.1931 1 Ob 990/31
Veröff: SZ 13/230
- 3 Ob 415/57
Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 415/57
Ähnlich; Veröff: EvBl 1958/3 S 18
- 3 Ob 503/53
Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 503/53
Ähnlich
- 7 Ob 142/00h
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 142/00h
Vgl
- 6 Ob 16/06f
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 16/06f
Beisatz: Der Erbschaftskäufer wird Gesamtrechtsnachfolger des Erben und tritt an dessen Stelle in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er gibt die Erbserklärung bzw Erbantrittserklärung ab; an ihn erfolgt die Einantwortung. (T2)
Beisatz: Dies gilt auch für die Erbschaftsschenkung, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, auf die aber die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden sind. (T3)
- 3 Ob 200/10y
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 200/10y
Auch
- 7 Ob 189/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
Auch; Veröff: SZ 2013/4
- 2 Ob 102/15m
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 102/15m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/77
- 2 Ob 47/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 47/24m
vgl; nur: Der Erbschaftskäufer tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein, gibt, soweit noch keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen – aber unter Berufung auf den erworbenen Erbrechtstitel ab und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft. (T4)
- 7 Ob 5/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 7 Ob 5/25y
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025410
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19591007_OGH0002_0050OB00073_5900000_002