Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht zutreffend die aktive Klagslegitimation bejaht hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dann, wenn vom Erben die Gültigkeit eines Vermächtnisses bestritten wird, diesem - nur - die Möglichkeit offen steht, die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen, nicht aber dies im Verlassenschaftsverfahren selbst zu relevieren (vgl RIS-Justiz RS008212; grundlegend schon SZ 47/125), woraus sich auch ergibt, dass dies schon vor Einantwortung erfolgen kann.Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht zutreffend die aktive Klagslegitimation bejaht hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dann, wenn vom Erben die Gültigkeit eines Vermächtnisses bestritten wird, diesem - nur - die Möglichkeit offen steht, die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen, nicht aber dies im Verlassenschaftsverfahren selbst zu relevieren vergleiche RIS-Justiz RS008212; grundlegend schon SZ 47/125), woraus sich auch ergibt, dass dies schon vor Einantwortung erfolgen kann.
Wesentlich ist es dabei festzuhalten, dass allgemein ein
Feststellungsbegehren nicht nur das Rechtsverhältnis unmittelbar
zwischen den Parteien sondern auch zwischen Dritten erfassen kann,
wenn der Kläger daran ein rechtliches Interesse gerade gegenüber dem
Beklagten hat, weil sich das Rechtsverhältnis auf die rechtliche
Position des Klägers auswirkt (vgl RIS-Justiz RS0038819 =
insbesondere SZ 66/175, 7 Ob 378/98h; RIS-Justiz RS0038958 =
insbesondere JBl 1976, 370 ua). Dementsprechend wurde zwar das rechtliche Interesse einer Person, die nur hofft, Erbe zu werden, hinsichtlich der Feststellung der Ungültigkeit eines vom präsumtiven Erblasser mit einem Dritten geschlossenen Vertrages verneint (vgl RIS-Justiz RS0039061 = RZ 1977/60, 124 ua). Hier wurde aber bereits eine Erbserklärung angenommen und die Verwaltung übertragen. Wenngleich nun die Universalsukzession auf den Erben erst mit der formellen Rechtskraft der Einantwortungsurkunde eintritt (vgl RIS-Justiz RS0013001, = SZ 60/142, 4 Ob 2316/96h, ebenso MGA ABGB35 § 819 E 12 = EvBl 1998/120 uva) ist dies doch nur die letzte Stufe des Rechtserwerbs. Jedenfalls mit der unwidersprochenen und angenommenen Erbserklärung des Universalerben und auch der Übertragung der Verwaltung ist der stufenweise Rechtserwerb (vgl RIS-Justiz RS0012208 = 3 Ob 85/78) aber so weit gediehen, dass es auch gerechtfertigt ist diesem Erben bereits ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Umfanges des Nachlasses zuzubilligen (vgl im Zusammenhang auch schon OGH 22. 11. 1994, 4 Ob 561/94).insbesondere JBl 1976, 370 ua). Dementsprechend wurde zwar das rechtliche Interesse einer Person, die nur hofft, Erbe zu werden, hinsichtlich der Feststellung der Ungültigkeit eines vom präsumtiven Erblasser mit einem Dritten geschlossenen Vertrages verneint vergleiche RIS-Justiz RS0039061 = RZ 1977/60, 124 ua). Hier wurde aber bereits eine Erbserklärung angenommen und die Verwaltung übertragen. Wenngleich nun die Universalsukzession auf den Erben erst mit der formellen Rechtskraft der Einantwortungsurkunde eintritt vergleiche RIS-Justiz RS0013001, = SZ 60/142, 4 Ob 2316/96h, ebenso MGA ABGB35 Paragraph 819, E 12 = EvBl 1998/120 uva) ist dies doch nur die letzte Stufe des Rechtserwerbs. Jedenfalls mit der unwidersprochenen und angenommenen Erbserklärung des Universalerben und auch der Übertragung der Verwaltung ist der stufenweise Rechtserwerb vergleiche RIS-Justiz RS0012208 = 3 Ob 85/78) aber so weit gediehen, dass es auch gerechtfertigt ist diesem Erben bereits ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Umfanges des Nachlasses zuzubilligen vergleiche im Zusammenhang auch schon OGH 22. 11. 1994, 4 Ob 561/94).
Zur eigentlich entscheidenden Frage, inwieweit nun ein Erbschaftskäufer an die vom Erbschaftsverkäufer und Universalerben nach seiner angenommenen Erbserklärung und Übertragung der von dem Verwalter des Nachlasses gemachten Zusagen gebunden ist, ist vorweg auf die Stellung des Erbschaftskäufers einzugehen. Beim Erbschaftskauf im Sinne der §§ 1278 ff ABGB wird entgegen der möglicherweise durch den Wortlaut vermittelten Vorstellung nicht die Verlassenschaft oder ein Teil davon gekauft, sondern das subjektive Erbrecht des Verkäufers, also sein Recht zum Erwerb der Erbschaft zwischen Erbanfall und Einantwortung (vgl dazu Kralik in Ehrenzweig [Herausgeber] Erbrecht3, 53 f; Welser in Rummel ABGB2 §§ 1278 bis 1281 Rz 1; Jud Der Erbschaftskauf, 7). Der Erbschaftskäufer - Erbrechtskäufer - erwirbt dabei das Erbrecht des Erbschafts-Erbrechtsverkäufers so wie es dieser besessen hat. Er übernimmt damit die Erbschaft in dem Stande, in dem sie sich befindet (vgl RIS-Justiz RS0025410 = insbesondere SZ 13/230 und EvBl 1958/3, 18 ua) und tritt in dieses Erbrecht des Veräußerers zur Gänze ein (vgl zum Begriff des "Universalsukzessors", Binder in Schwimann ABGB2 § 1278 Rz 9; vgl auch § 1279 ABGB Satz 2 und § 1280 ABGB; allgemein auch Kralik aaO, 54; Welser aaO Rz 4; wobei hier unerörtert bleiben kann, ob dies auch hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen also etwa der Erbfähigkeit zu gelten hat; vgl in diesem Sinn Jud aaO, 22 ff, Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 II, 521; aA Kralik aaO, 54). In weiterer Folge wird dann auch der Erbschaftskäufer, der eben insgesamt in die Rechtposition des Veräußerers eintritt, als Erbe auch Universalsukzessor des Erblassers (MGA ABGB35 § 1278 E 6 = zuletzt EvBl 1964/361).Zur eigentlich entscheidenden Frage, inwieweit nun ein Erbschaftskäufer an die vom Erbschaftsverkäufer und Universalerben nach seiner angenommenen Erbserklärung und Übertragung der von dem Verwalter des Nachlasses gemachten Zusagen gebunden ist, ist vorweg auf die Stellung des Erbschaftskäufers einzugehen. Beim Erbschaftskauf im Sinne der Paragraphen 1278, ff ABGB wird entgegen der möglicherweise durch den Wortlaut vermittelten Vorstellung nicht die Verlassenschaft oder ein Teil davon gekauft, sondern das subjektive Erbrecht des Verkäufers, also sein Recht zum Erwerb der Erbschaft zwischen Erbanfall und Einantwortung vergleiche dazu Kralik in Ehrenzweig [Herausgeber] Erbrecht3, 53 f; Welser in Rummel ABGB2 Paragraphen 1278 bis 1281 Rz 1; Jud Der Erbschaftskauf, 7). Der Erbschaftskäufer - Erbrechtskäufer - erwirbt dabei das Erbrecht des Erbschafts-Erbrechtsverkäufers so wie es dieser besessen hat. Er übernimmt damit die Erbschaft in dem Stande, in dem sie sich befindet vergleiche RIS-Justiz RS0025410 = insbesondere SZ 13/230 und EvBl 1958/3, 18 ua) und tritt in dieses Erbrecht des Veräußerers zur Gänze ein vergleiche zum Begriff des "Universalsukzessors", Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 1278, Rz 9; vergleiche auch Paragraph 1279, ABGB Satz 2 und Paragraph 1280, ABGB; allgemein auch Kralik aaO, 54; Welser aaO Rz 4; wobei hier unerörtert bleiben kann, ob dies auch hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen also etwa der Erbfähigkeit zu gelten hat; vergleiche in diesem Sinn Jud aaO, 22 ff, Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 römisch zwei, 521; aA Kralik aaO, 54). In weiterer Folge wird dann auch der Erbschaftskäufer, der eben insgesamt in die Rechtposition des Veräußerers eintritt, als Erbe auch Universalsukzessor des Erblassers (MGA ABGB35 Paragraph 1278, E 6 = zuletzt EvBl 1964/361).
Da also der Erbschafts-Erbrechtskäufer zur Gänze in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, muss er auch dessen Dispositionen über das Erbrecht - soweit diese für den Veräußerer selbst wirksam waren - im Allgemeinen gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht nur für die im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Erklärungen oder bereits geschlossene Erbteilungsübereinkommen (vgl Kralik aaO, 55; Jud aaO, 22), sondern auch sonstige Verfügungen des Erben. Zu den Verfügungsbefugnissen des Erben gehört es aber entsprechend § 817 ABGB auch die Beziehungen zu den Legataren abzuklären. Er kann daher auch Zusagen über die Art der Begleichung der Vermächtnisse machen. Dies ist nun kein Erbteilungsübereinkommen im Sinne der §§ 165 ff AußStrG, da die Legatare eben keine Erben sind, wohl aber die Zusage, dem Antrag des Legatars nach § 178 AußStrG auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Ermöglichung der Einverleibung des Eigentumsrechts an an ihn vermachten Liegenschaften nicht entgegenzutreten (vgl dazu, dass gegen den Willen des Erben diese Amtsbestätigung nicht ausgestellt werden darf, RIS-Justiz RS008377 = SZ 60/241 ua). Weiters ist darin auch die Zusage zu sehen, für den Fall, dass der Legatar die Möglichkeit des Antrages nach § 180 AußStrG nicht in Anspruch nimmt, nach Einantwortung dessen Ansprüche im vereinbarten Sinne zu befriedigen.Da also der Erbschafts-Erbrechtskäufer zur Gänze in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, muss er auch dessen Dispositionen über das Erbrecht - soweit diese für den Veräußerer selbst wirksam waren - im Allgemeinen gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht nur für die im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Erklärungen oder bereits geschlossene Erbteilungsübereinkommen vergleiche Kralik aaO, 55; Jud aaO, 22), sondern auch sonstige Verfügungen des Erben. Zu den Verfügungsbefugnissen des Erben gehört es aber entsprechend Paragraph 817, ABGB auch die Beziehungen zu den Legataren abzuklären. Er kann daher auch Zusagen über die Art der Begleichung der Vermächtnisse machen. Dies ist nun kein Erbteilungsübereinkommen im Sinne der Paragraphen 165, ff AußStrG, da die Legatare eben keine Erben sind, wohl aber die Zusage, dem Antrag des Legatars nach Paragraph 178, AußStrG auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Ermöglichung der Einverleibung des Eigentumsrechts an an ihn vermachten Liegenschaften nicht entgegenzutreten vergleiche dazu, dass gegen den Willen des Erben diese Amtsbestätigung nicht ausgestellt werden darf, RIS-Justiz RS008377 = SZ 60/241 ua). Weiters ist darin auch die Zusage zu sehen, für den Fall, dass der Legatar die Möglichkeit des Antrages nach Paragraph 180, AußStrG nicht in Anspruch nimmt, nach Einantwortung dessen Ansprüche im vereinbarten Sinne zu befriedigen.
Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass noch ergänzende Feststellungen zur Frage der zwischen dem Beklagten und dem Veräußerer getroffenen Vereinbarungen zu treffen sein werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.