Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger stellt in seiner Revision klar, daß das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei nicht auf Grund einer Vereinsmitgliedschaft bestehe. Er stützt sich nicht auf einen Anspruch aus seiner Vereinsmitgliedschaft zur beklagten Partei, sondern leitet sein Begehren aus seiner Rechtsposition als zugelassener Teilnehmer an einer von der O***** ausgeschriebenen Sportveranstaltung ab. Seine Ansicht, daß sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu Unrecht verneint worden sei, versucht er durch die Zitierung der Entscheidungen JBl 1995, 649 und SZ 51/154 zu belegen, die jedoch Streitigkeiten zwischen einem Verein und ihren Mitgliedern und die aus dem Vereinsverhältnis entspringenden subjektiven Rechte der Mitglieder betrafen, sodaß daraus für den Kläger unmittelbar nichts zu gewinnen ist. Die Frage, inwieweit hier die Regeln über die Auslobung (§§ 860 ff ABGB) heranzuziehen und daraus ein Anspruch des Klägers auf Einhaltung der Wettbewerbsregeln, insbesondere auf die Plazierung der Teilnehmer, gegenüber dem überregionalen Veranstalter abzuleiten ist, kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:Der Kläger stellt in seiner Revision klar, daß das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei nicht auf Grund einer Vereinsmitgliedschaft bestehe. Er stützt sich nicht auf einen Anspruch aus seiner Vereinsmitgliedschaft zur beklagten Partei, sondern leitet sein Begehren aus seiner Rechtsposition als zugelassener Teilnehmer an einer von der O***** ausgeschriebenen Sportveranstaltung ab. Seine Ansicht, daß sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu Unrecht verneint worden sei, versucht er durch die Zitierung der Entscheidungen JBl 1995, 649 und SZ 51/154 zu belegen, die jedoch Streitigkeiten zwischen einem Verein und ihren Mitgliedern und die aus dem Vereinsverhältnis entspringenden subjektiven Rechte der Mitglieder betrafen, sodaß daraus für den Kläger unmittelbar nichts zu gewinnen ist. Die Frage, inwieweit hier die Regeln über die Auslobung (Paragraphen 860, ff ABGB) heranzuziehen und daraus ein Anspruch des Klägers auf Einhaltung der Wettbewerbsregeln, insbesondere auf die Plazierung der Teilnehmer, gegenüber dem überregionalen Veranstalter abzuleiten ist, kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:
Das Klagebegehren bezieht sich auf die Punktevergabe der beklagten Partei an Andreas M***** für die österreichische Staatsmeisterschaft. Judikatur und Lehre schließen zwar die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, nicht generell aus, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar, im Sinne eines spezifischen eigenen Interesses, berührt (5 Ob 539/91; 8 Ob 547, 548/92 = SZ 66/175; 1 Ob 2422/96s ua). Ein im Sinne des Klagebegehrens ergehendes Urteil könnte aber über die in diesem Rechtsstreit verfangenen Prozeßparteien hinaus keinerlei Bindungswirkung für die übrigen Rennteilnehmer, insbesondere auch nicht für Andreas M***** erzeugen. Das dem Kläger nach dessen Ansicht zuzuerkennende rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der zweifelhaften Punktevergabe an Andreas M***** ist auch für die Plazierung anderer Rennteilnehmer von Bedeutung und wäre demnach diesen ebenso wie dem Kläger zuzubilligen. Ein aus § 14 ZPO abzuleitender Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung der hier von den Prozeßparteien aufgeworfenen Streitfragen, die die Rechtmäßigkeit der Punktevergabe für die österreichische Meisterschaft betreffen, mit Wirkung auch für andere von einer allfälligen Disqualifizierung des Siegers in ihrer Plazierung betroffenen Teilnehmer, insbesondere für den Hauptkonkurrenten Andreas M*****, in Form einer notwendigen materiellen Streitgenossenschaft besteht nicht. Ließe man daher dem einzelnen Teilnehmer an einem Sportwettbewerb durch Zuerkennung subjektiven rechtlichen Feststellungsinteresses eine gesondere Klageführung über die Frage der Plazierung der Teilnehmer offen, könnten mangels Bindungswirkung eines in einem solchen Rechtsstreit ergehenden Urteiles divergierende Entscheidungen zur Rechtswirksamkeit ein und desselben vom Veranstalter vorgenommenen Reihung der Teilnehmer im Verhältnis zueinander ergehen. Das im öffentlichen Interesse in § 228 ZPO als Erscheinungsform des Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise anerkannte rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 1096 iVm Rz 738 ff) muß wegen der Untragbarkeit der solcherart möglichen Entscheidungsdivergenzen dem Kläger zumindest dann abgesprochen werden, wenn, wie dies hier der Fall ist, nicht auch die weiteren von der angefochtenen Punktevergabe betroffenen Teilnehmer - hier insbesondere des Andreas M*****, in dessen Interessenssphäre durch die begehrte Entscheidung massiv eingegriffen würde - auf der einen oder anderen Seite als Parteien in den Rechtsstreit einbezogen werden. Aus denselben Grundsätzen, aus denen die Rechtsprechung im Bereich des Gesellschaftsrechtes bei Feststellungsklagen eines Gesellschafters oder eines Teiles der Gesellschafter (auf Feststellung des Ausmaßes ihrer Beteiligung - 6 Ob 643/80; auf Rechtsunwirksamkeit der Abtretung von Treugeberrechten hinsichtlich des einem Gesellschafter zuzuordnenden Geschäftsanteiles - SZ 66/175) das Feststellungsinteresse verneint hat, fehlt auch bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Feststellungsurteiles auf den Dritten das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse (in diesem Sinn auch 5 Ob 539/91).Das Klagebegehren bezieht sich auf die Punktevergabe der beklagten Partei an Andreas M***** für die österreichische Staatsmeisterschaft. Judikatur und Lehre schließen zwar die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, nicht generell aus, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar, im Sinne eines spezifischen eigenen Interesses, berührt (5 Ob 539/91; 8 Ob 547, 548/92 = SZ 66/175; 1 Ob 2422/96s ua). Ein im Sinne des Klagebegehrens ergehendes Urteil könnte aber über die in diesem Rechtsstreit verfangenen Prozeßparteien hinaus keinerlei Bindungswirkung für die übrigen Rennteilnehmer, insbesondere auch nicht für Andreas M***** erzeugen. Das dem Kläger nach dessen Ansicht zuzuerkennende rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der zweifelhaften Punktevergabe an Andreas M***** ist auch für die Plazierung anderer Rennteilnehmer von Bedeutung und wäre demnach diesen ebenso wie dem Kläger zuzubilligen. Ein aus Paragraph 14, ZPO abzuleitender Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung der hier von den Prozeßparteien aufgeworfenen Streitfragen, die die Rechtmäßigkeit der Punktevergabe für die österreichische Meisterschaft betreffen, mit Wirkung auch für andere von einer allfälligen Disqualifizierung des Siegers in ihrer Plazierung betroffenen Teilnehmer, insbesondere für den Hauptkonkurrenten Andreas M*****, in Form einer notwendigen materiellen Streitgenossenschaft besteht nicht. Ließe man daher dem einzelnen Teilnehmer an einem Sportwettbewerb durch Zuerkennung subjektiven rechtlichen Feststellungsinteresses eine gesondere Klageführung über die Frage der Plazierung der Teilnehmer offen, könnten mangels Bindungswirkung eines in einem solchen Rechtsstreit ergehenden Urteiles divergierende Entscheidungen zur Rechtswirksamkeit ein und desselben vom Veranstalter vorgenommenen Reihung der Teilnehmer im Verhältnis zueinander ergehen. Das im öffentlichen Interesse in Paragraph 228, ZPO als Erscheinungsform des Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise anerkannte rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 1096 in Verbindung mit Rz 738 ff) muß wegen der Untragbarkeit der solcherart möglichen Entscheidungsdivergenzen dem Kläger zumindest dann abgesprochen werden, wenn, wie dies hier der Fall ist, nicht auch die weiteren von der angefochtenen Punktevergabe betroffenen Teilnehmer - hier insbesondere des Andreas M*****, in dessen Interessenssphäre durch die begehrte Entscheidung massiv eingegriffen würde - auf der einen oder anderen Seite als Parteien in den Rechtsstreit einbezogen werden. Aus denselben Grundsätzen, aus denen die Rechtsprechung im Bereich des Gesellschaftsrechtes bei Feststellungsklagen eines Gesellschafters oder eines Teiles der Gesellschafter (auf Feststellung des Ausmaßes ihrer Beteiligung - 6 Ob 643/80; auf Rechtsunwirksamkeit der Abtretung von Treugeberrechten hinsichtlich des einem Gesellschafter zuzuordnenden Geschäftsanteiles - SZ 66/175) das Feststellungsinteresse verneint hat, fehlt auch bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Feststellungsurteiles auf den Dritten das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse (in diesem Sinn auch 5 Ob 539/91).
Punkt 2. des Klagebegehrens steht mit dessen Punkt 1. in untrennbaren Zusammenhang. Die Bestimmung des Klägers zum österreichischen Staatsmeister anstelle des Andreas M***** wäre eine Folge der in Punkt 1. angestrebten Feststellung der Disqualifikation des Andreas M*****, sodaß obige Ausführungen für das gesamte Klagebegehren zu gelten haben.
Da das Begehren schon aus dem genannten Grund abzuweisen ist, war auf die anderen von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.