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Entscheidung 4 Ob 2316/96h×

Entscheidung 4 Ob 2316/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2316/96h

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 26. März 1994 verstorbenen Johanna B*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft in *****, infolge Revisionsrekurses der Helga P*****, vertreten durch Dr.Otto Holter und anderen Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12. September 1996, GZ 21 R 463/96d-120, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 9.August 1996, GZ SW 10/92-118, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

Spruch

gefaßt:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antragstellerin gestattet wird, in die vom Sachwalter Mag.Alfons S***** für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.1993 und 1.1. bis 26.3.1994 gelegten Rechnungen Einsicht zu nehmen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 19.11.1992 bestellte das Erstgericht für Johanna B***** einen Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheitem, Sachwalter war Mag.Alfons Steiner vom Verein für Sachwalterschaft in Wels. Der Sachwalter legte am 13.1.1994 für den Zeitrau, 1.1.1993 bis 31.12.1993 und am 6.4.1994 für den Zeitraum 1.1.1994 bis 26.3.1994 Rechnung. Die genehmigte Schlußrechnung wurde dem Verlassenschaftsverfahren nach der am 26.3.1994 verstorbenen Johanna B***** zugrunde gelegt. Mit Beschluß vom 2.4.1996 wurde der gesamte Nachlaß Helga P*****, einer Tochter der Verstorbenen eingeantwortet.

Am 6.8.1996 beantragte Helga P*****, ihr als Universalerbin ihrer Mutter in die beiden Abrechnungen Akteneinsicht zu gewähren.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Die genehmigte Schlußrechnung sei ohnedies dem Verlassenschaftsverfahren zugrunde gelegt worden. Rechnungslegungen aus früherer Zeit beträfen ausschließlich das Sachwalterschaftsverfahren. Helga P***** sei an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen: Unbeteiligte hätten kein Recht auf Akteneinsicht. Helga P***** habe kein rechtliches Interesse behauptet.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Dritte könnten nur dann Akteneinsicht nehmen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machten. Helga P***** sei weder Partei noch Beteiligte des Sachwalterschaftsverfahrens. Als Dritte hätte sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen müssen. Auf die im Rekurs vorgebrachten Gründe sei wegen des Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Als Alleinerbin habe sie nur ein wirtschaftliches Interesse an der Akteneinsicht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, schon allein deshalb zur Akteneinsicht berechtigt zu sein, weil sie Alleinerbin sei. Nur durch Einsicht in die Abrechnungen könne sie klären, ob ihr der Nachlaß ihrer Mutter zur Gänze zugekommen sei, ob bei der Ermittlung des Pflichtteils anderer Erbberechtigter sämtliche Vorempfänge und Vorschüsse entsprechend berücksichtigt worden seien und ob der Nachlaß mit Schulden belastet sei. Sie habe erfahren, daß der Sachwalter auch an Dritte, so etwa an ihren Bruder, Leistungen aus dem Vermögen ihrer Mutter erbracht habe.

Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihrer Mutter; der Nachlaß wurde ihr eingeantwortet. Gemäß Paragraph 547, ABGB stellt der Erbe in Rücksicht auf die Erbschaft den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten. Mit der Rechtskraft der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlaß; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf ihn über (Welser in Rummel, ABGB**2 Paragraphen 797, 798, Rz 5;

Gschnitzer/Faistenberger, Österreichisches Erbrecht**2, 4;

Schwimann/Eccher, ABGB römisch drei Paragraph 819, Rz 8). Selbst in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers kann der Erbe, und zwar schon vor der Einantwortung, im eigenen Namen einschreiten (Welser aaO Paragraph 547, Rz 9;

EvBl 1961/312).

Die Verlassenschaft ist bis zur Einantwortung parteifähig; nach der Einantwortung ist die Bezeichnung auf den Erben umzustellen (Welser aaO Paragraph 547, Rz 6 mwN). Ein gegen die Verlassenschaft geführter Rechtsstreit ist nach der Einantwortung mit dem Erben fortzusetzen (Eccher aaO Paragraph 819, Rz 11).

Das für Johanna B***** geführte Sachwalterschaftsverfahren endete mit deren Ableben. Die Antragstellerin ist daher nicht in das Verfahren eingetreten; als Alleinerbin ihrer Mutter sind aber deren Rechte auf sie übergegangen. Schon allein daraus folgt ihr rechtliches Interesse, in die Rechnung des Sachwalters Einsicht zu nehmen. Es schadet daher nicht, daß sie nicht schon in ihrem Antrag behauptet hat, in die Rechnung Einsicht nehmen zu wollen, um zu prüfen, ob allenfalls gegen Dritte Ansprüche bestehen. Wie wahrscheinlich solche Ansprüche sind, kann in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.

Anmerkung

E44015 04A23166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02316.96H.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19961029_OGH0002_0040OB02316_96H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005501 Rechtssatz 30.08.1972Zivilrecht
Erblasser und Erbe sind nach Abgabe der Erbserklärung in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf das Gericht und allfällige Gegenparteien, als dieselbe Person zu betrachten. Es kann also keine mangelnde aktive oder passive Legitimation angenommen w …
RS0008181 Rechtssatz 24.09.1975Zivilrecht
Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage …
RS0012288 Rechtssatz 04.03.1981Zivilrecht
Einer Verlassenschaft kommt im Zivilverfahren Parteifähigkeit zu.
RS0013001 Rechtssatz 14.07.1987Zivilrecht
Universalsukzession tritt erst mit (formeller) Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ein.
RS0013002 Rechtssatz 16.02.1966Zivilrecht
Durch die Einantwortung gehen die zur Todeszeit im Besitz des Erblassers befindlichen Rechte auf den Erben über (GlU 4524 und GlU 14215), wobei die Einantwortung alle zum Nachlass gehörigen Vermögensbestandteile umfasst und nicht nur jene, welche der Abhand …
RS0058790 Rechtssatz 15.03.1961Zivilrecht
Ist ein vorläufiger Beistand bestellt gewesen, und besteht daher die Möglichkeit des Vorhandenseins schwebend gültiger Rechtshandlungen des Pflegebefohlenen im Sinne des § 11 Abs 2 EntmO, kann beim Tod des in erster Instanz Entmündigten das Widerspruchsgeri …
RS0106076 Rechtssatz 29.10.1996Zivilrecht
Der Erbe kann selbst in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers, und zwar schon vor der Einantwortung, im eigenen Namen einschreiten.
RS0106077 Rechtssatz 29.10.1996Zivilrecht
Das für einen Betroffenen geführte Sachwalterschaftsverfahren endet mit dessen Ableben. Da die Rechte des Betroffenen auf dessen Erben übergehen, hat dieser ein rechtliches Interesse, in die Rechnung des Sachwalters Einsicht zu nehmen.