Rechtssatz RS0106076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106076
Entscheidungsdatum
07.06.2006
Rechtssatz
Der Erbe kann selbst in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers, und zwar schon vor der Einantwortung, im eigenen Namen einschreiten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2316/96h
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2316/96h
- 9 Ob 4/06p
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 4/06p
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 4 Ob 2316/96h ist letztlich mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Wenngleich darin - obiter dictum - von der Berechtigung des Erben die Rede ist, schon vor der Einantwortung in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers einzuschreiten, betraf sie eine bereits eingeantwortete Erbin. Demgegenüber stehen der Revisionsrekurswerberin, deren Erbantrittserklärung bislang in keiner Weise geprüft und noch nicht vom Gericht angenommen wurde, nicht nur ein Verlassenschaftskurator sondern weitere potentielle Erbansprecherinnen gegenüber. Vor allem aber könnte die Revisionsrekurswerberin nur als Rechtsnachfolgerin der Betroffenen Parteistellung in Anspruch nehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106076
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02316_96H0000_001