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Rechtssatz RS0106076

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106076

Geschäftszahl

4Ob2316/96h; 9Ob4/06p

Entscheidungsdatum

07.06.2006

Rechtssatz

Der Erbe kann selbst in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers, und zwar schon vor der Einantwortung, im eigenen Namen einschreiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2316/96h
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2316/96h
  • 9 Ob 4/06p
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 4/06p
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 4 Ob 2316/96h ist letztlich mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Wenngleich darin - obiter dictum - von der Berechtigung des Erben die Rede ist, schon vor der Einantwortung in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers einzuschreiten, betraf sie eine bereits eingeantwortete Erbin. Demgegenüber stehen der Revisionsrekurswerberin, deren Erbantrittserklärung bislang in keiner Weise geprüft und noch nicht vom Gericht angenommen wurde, nicht nur ein Verlassenschaftskurator sondern weitere potentielle Erbansprecherinnen gegenüber. Vor allem aber könnte die Revisionsrekurswerberin nur als Rechtsnachfolgerin der Betroffenen Parteistellung in Anspruch nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106076

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0040OB02316_96H0000_001