Rechtssatz RS0058790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058790
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Norm
EntmO §11 Abs2
EntmO §37
Rechtssatz
Ist ein vorläufiger Beistand bestellt gewesen, und besteht daher die Möglichkeit des Vorhandenseins schwebend gültiger Rechtshandlungen des Pflegebefohlenen im Sinne des § 11 Abs 2 EntmO, kann beim Tod des in erster Instanz Entmündigten das Widerspruchsgericht das Widerspruchsverfahren - und damit das Entmündigungsverfahren - gegen den Willen des Alleinerben des Entmündigten nicht einstellen. Der Alleinerbe kann den Widerspruch aufrechterhalten oder zurücknehmen.Ist ein vorläufiger Beistand bestellt gewesen, und besteht daher die Möglichkeit des Vorhandenseins schwebend gültiger Rechtshandlungen des Pflegebefohlenen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, EntmO, kann beim Tod des in erster Instanz Entmündigten das Widerspruchsgericht das Widerspruchsverfahren - und damit das Entmündigungsverfahren - gegen den Willen des Alleinerben des Entmündigten nicht einstellen. Der Alleinerbe kann den Widerspruch aufrechterhalten oder zurücknehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 62/61
Entscheidungstext OGH 15.03.1961 6 Ob 62/61
Veröff: SZ 34/41 = EvBl 1961/312 S 403
- 4 Ob 2316/96h
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2316/96h
Vgl; Beisatz: Der Erbe kann selbst in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers, und zwar schon vor der Einantwortung, im eigenen Namen einschreiten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0058790
Dokumentnummer
JJR_19610315_OGH0002_0060OB00062_6100000_001