Aus der Begründung:
In der Entscheidung ZBl. 1934 Nr. 249 hat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht vertreten, daß beim Tod des zu Entmundigenden das Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung des Entmündigungsantrages einzustellen sei, denn das Entmündigungsverfahren sei ein Fürsorgeverfahren mit dem Zweck, einer allenfalls wegen ihrer Unfähigkeit, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen, gemäß § 21 ABGB. des besonderen Schutzes des Gesetzes teilhaften Person diesen Schutz angedeihen zu lassen; dieser Zweck sei aber durch den Tod des zu Entmundigenden weggefallen. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof zu SZ. XXIV 219 die Ansicht ausgesprochen, daß wegen des Todes eines in erster Instanz Entmundigten während des Rechtsmittelverfahrens dieses Verfahren nicht einzustellen, vielmehr über die eingebrachten Rechtsmittel zu entscheiden sei, da im Rechtsmittelstadium nur überprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestanden haben. Beiden Entscheidungen liegen verschiedene Verfahrenslagen zugrunde. Im vorliegenden Fall erachtet es der Oberste Gerichtshof für entscheidend, ob rechtliche Interessen der Rekurswerberin durch die angefochtene Einstellung berührt wurden, ob sie durch diese Einstellung beschwert wurde. Dies ist zu bejahen, wenn die Rekurrentin, wovon das Widerspruchsgericht bei seinem angefochtenen Beschluß ausgeht, die Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrer Mutter Eugenie N. ist. Wenn das Gesetz Personen, die unfähig sind, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen, gemäß § 21 ABGB. unter den besonderen Schutz des Gesetzes stellt, dann können sich nach dem Tod dieser Personen auch ihre Erben und Rechtsnachfolger auf die getroffenen Schutzmaßnahmen berufen, und insofern werden auch diese Erben und Rechtsnachfolger des Schutzes teilhaftig, den das Gesetz den erwähnten schutzbedürftigen Personen, ihren Rechtsvorgängern, hat angedeihen lassen. Ist, wie im vorliegenden Fall, der Antragsteller Alleinerbe und Alleingesamtrechtsnachfolger der zu entmundigenden Person geworden, dann kann ihm, der gemäß § 547 ABGB. gleichzeitig den Erblasser vorstellt und dessen Person fortsetzt, nicht die Berechtigung bestritten werden, sowohl die Bekämpfung einer ausgesprochenen Entmündigung aufrechtzuhalten als auch diese Bekämpfung zurückzunehmen. Demnach könnte im vorliegenden Fall die Alleinerbin den Widerspruch der Eugenie N. gegen ihre Entmündigung zurückziehen. Keinesfalls muß die Antragstellerin als Alleinerbin eine Einstellung des Entmündigungsverfahrens - als eine solche ist die Einstellung des Widerspruchsverfahrens anzusehen, die von der eingetretenen Unerheblichkeit der bekämpften Entmündigung ausgeht - hinnehmen, da im Hinblick auf die erfolgte Bestellung eines vorläufigen Beistandes allenfalls gemäß § 11 Abs. 2 EntmO. nur schwebend gültige Rechtshandlungen durch eine solche - in dieser Hinsicht die positive Erledigung des erhobenen Widerspruches ohne Prüfung der Berechtigung desselben vorwegnehmende - Entscheidung zu Lasten der Verlassenschaft unanfechtbar würden. Wenn daher der Widerspruch der Eugenie N. gegen ihre Entmündigung von der diesbezüglich zu hörenden Alleinerbin nicht zurückgezogen wird, ist über ihn sachlich zu entscheiden.In der Entscheidung ZBl. 1934 Nr. 249 hat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht vertreten, daß beim Tod des zu Entmundigenden das Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung des Entmündigungsantrages einzustellen sei, denn das Entmündigungsverfahren sei ein Fürsorgeverfahren mit dem Zweck, einer allenfalls wegen ihrer Unfähigkeit, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen, gemäß Paragraph 21, ABGB. des besonderen Schutzes des Gesetzes teilhaften Person diesen Schutz angedeihen zu lassen; dieser Zweck sei aber durch den Tod des zu Entmundigenden weggefallen. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof zu SZ. römisch 24 219 die Ansicht ausgesprochen, daß wegen des Todes eines in erster Instanz Entmundigten während des Rechtsmittelverfahrens dieses Verfahren nicht einzustellen, vielmehr über die eingebrachten Rechtsmittel zu entscheiden sei, da im Rechtsmittelstadium nur überprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestanden haben. Beiden Entscheidungen liegen verschiedene Verfahrenslagen zugrunde. Im vorliegenden Fall erachtet es der Oberste Gerichtshof für entscheidend, ob rechtliche Interessen der Rekurswerberin durch die angefochtene Einstellung berührt wurden, ob sie durch diese Einstellung beschwert wurde. Dies ist zu bejahen, wenn die Rekurrentin, wovon das Widerspruchsgericht bei seinem angefochtenen Beschluß ausgeht, die Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrer Mutter Eugenie N. ist. Wenn das Gesetz Personen, die unfähig sind, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen, gemäß Paragraph 21, ABGB. unter den besonderen Schutz des Gesetzes stellt, dann können sich nach dem Tod dieser Personen auch ihre Erben und Rechtsnachfolger auf die getroffenen Schutzmaßnahmen berufen, und insofern werden auch diese Erben und Rechtsnachfolger des Schutzes teilhaftig, den das Gesetz den erwähnten schutzbedürftigen Personen, ihren Rechtsvorgängern, hat angedeihen lassen. Ist, wie im vorliegenden Fall, der Antragsteller Alleinerbe und Alleingesamtrechtsnachfolger der zu entmundigenden Person geworden, dann kann ihm, der gemäß Paragraph 547, ABGB. gleichzeitig den Erblasser vorstellt und dessen Person fortsetzt, nicht die Berechtigung bestritten werden, sowohl die Bekämpfung einer ausgesprochenen Entmündigung aufrechtzuhalten als auch diese Bekämpfung zurückzunehmen. Demnach könnte im vorliegenden Fall die Alleinerbin den Widerspruch der Eugenie N. gegen ihre Entmündigung zurückziehen. Keinesfalls muß die Antragstellerin als Alleinerbin eine Einstellung des Entmündigungsverfahrens - als eine solche ist die Einstellung des Widerspruchsverfahrens anzusehen, die von der eingetretenen Unerheblichkeit der bekämpften Entmündigung ausgeht - hinnehmen, da im Hinblick auf die erfolgte Bestellung eines vorläufigen Beistandes allenfalls gemäß Paragraph 11, Absatz 2, EntmO. nur schwebend gültige Rechtshandlungen durch eine solche - in dieser Hinsicht die positive Erledigung des erhobenen Widerspruches ohne Prüfung der Berechtigung desselben vorwegnehmende - Entscheidung zu Lasten der Verlassenschaft unanfechtbar würden. Wenn daher der Widerspruch der Eugenie N. gegen ihre Entmündigung von der diesbezüglich zu hörenden Alleinerbin nicht zurückgezogen wird, ist über ihn sachlich zu entscheiden.