Rechtssatz RS0106077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106077
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Rechtssatz
Das für einen Betroffenen geführte Sachwalterschaftsverfahren endet mit dessen Ableben. Da die Rechte des Betroffenen auf dessen Erben übergehen, hat dieser ein rechtliches Interesse, in die Rechnung des Sachwalters Einsicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2316/96h
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2316/96h
- 4 Ob 125/97d
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 125/97d
Auch; Beisatz: Die im Akt enthaltenen personenbezogenen Daten sind für die Wahrung der mit dem Nachlass verbundenen Rechte ohne Bedeutung. (T1)
- 7 Ob 69/04d
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
- 3 Ob 298/05b
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 298/05b
Vgl auch; Beisatz: Die Persönlichkeitsrechte des Erblassers gehen nicht auf den Erben über, daher besteht kein Recht auf Einsicht in die im Akt enthaltenen personenbezogenen Daten. (T2)
- 3 Ob 17/10m
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 17/10m
Auch; Beisatz: Der Erbe muss keine Behauptungen über ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht aufstellen. (T3)
- 1 Ob 98/12m
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
Auch
- 2 Ob 166/12v
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 166/12v
Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Da bis zur Einantwortung der ruhende Nachlass den Verstorbenen „fortsetzt“ sind zusätzliche Rechte der präsumtiven Erben, wie etwa auf Akteneinsicht weder notwendig, noch entspricht dies ihrer Rechtsstellung. (T4)
- 4 Ob 38/13m
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 38/13m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T5)
- 4 Ob 238/17d
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 238/17d
Auch
- 9 Ob 34/18t
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 Ob 34/18t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106077
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02316_96H0000_002