Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß der angefochtene Beschluß der Entscheidung 4 Ob 2316/96h widerspreche. Als Alleinerbin könne sie nicht nur in die Rechnungen des Sachwalters, sondern in den gesamten Sachwalterschaftsakt Einsicht nehmen. Das höchstpersönliche Recht auf Datenschutz sei auf sie als Alleinerbin übergegangen.
Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren ist § 219 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach können Dritte mit Zustimmung aller Parteien in den Akt Einsicht nehmen; ohne Zustimmung der Parteien kann ihnen Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren ist Paragraph 219, ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach können Dritte mit Zustimmung aller Parteien in den Akt Einsicht nehmen; ohne Zustimmung der Parteien kann ihnen Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dabei ist auf Wesen und Zweck des Außerstreitverfahrens Bedacht zu nehmen. Im Außerstreitverfahren werden vielfach Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergibt sich, daß jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat (§ 1 Abs 1 DSG; 8 Ob 511/93 mwN). Das schutzwürdige Interesse endet nicht mit dem Tod. Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn der Dritte nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO § 219 Rz 2 mwN).Dabei ist auf Wesen und Zweck des Außerstreitverfahrens Bedacht zu nehmen. Im Außerstreitverfahren werden vielfach Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergibt sich, daß jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat (Paragraph eins, Absatz eins, DSG; 8 Ob 511/93 mwN). Das schutzwürdige Interesse endet nicht mit dem Tod. Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn der Dritte nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Paragraph 219, Rz 2 mwN).
Das für Johanna B***** geführte Sachwalterschaftsverfahren endete mit deren Ableben. Die Antragstellerin ist, wie schon in der Entscheidung 4 Ob 2316/86h ausgeführt wurde, nicht in das Verfahren eingetreten. Auch als Alleinerbin ihrer Mutter ist sie daher nicht Partei des Sachwalterschaftsverfahrens, sondern eine dritte Person, die nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen in den Akt Einsicht nehmen darf.
Während sich das rechtliche Interesse des Alleinerben, in die Rechnungen des Sachwalters Einsicht zu nehmen, schon aus seiner Stellung als Erbe ergibt, trifft dies für die Einsicht in den restlichen Sachwalterschaftsakt nicht zu. Das Sachwalterschaftsverfahren endet mit dem Tod des Betroffenen; die im Akt enthaltenen personenbezogenen Daten sind für die Wahrung der mit dem Nachlaß verbundenen Rechte ohne Bedeutung. Der Erbe kann zwar auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers einschreiten (4 Ob 2316/96h mwN) und dessen Rechte, soweit sie über den Tod hinaus von Bedeutung sind, wahren. Die Persönlichkeitsrechte des Erblassers gehen aber nicht auf ihn über (s Welser in Rummel, ABGB**2 § 531 Rz 6). Soweit es sich demnach um personenbezogene Daten des Erblassers handelt, folgt aus der Stellung als Erbe noch kein berechtigtes Interesse, von diesen Daten durch Akteneinsicht Kenntnis zu erlangen. Auch dem Alleinerben kann demnach Akteneinsicht im Sachwalterschaftsverfahren nur gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.Während sich das rechtliche Interesse des Alleinerben, in die Rechnungen des Sachwalters Einsicht zu nehmen, schon aus seiner Stellung als Erbe ergibt, trifft dies für die Einsicht in den restlichen Sachwalterschaftsakt nicht zu. Das Sachwalterschaftsverfahren endet mit dem Tod des Betroffenen; die im Akt enthaltenen personenbezogenen Daten sind für die Wahrung der mit dem Nachlaß verbundenen Rechte ohne Bedeutung. Der Erbe kann zwar auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers einschreiten (4 Ob 2316/96h mwN) und dessen Rechte, soweit sie über den Tod hinaus von Bedeutung sind, wahren. Die Persönlichkeitsrechte des Erblassers gehen aber nicht auf ihn über (s Welser in Rummel, ABGB**2 Paragraph 531, Rz 6). Soweit es sich demnach um personenbezogene Daten des Erblassers handelt, folgt aus der Stellung als Erbe noch kein berechtigtes Interesse, von diesen Daten durch Akteneinsicht Kenntnis zu erlangen. Auch dem Alleinerben kann demnach Akteneinsicht im Sachwalterschaftsverfahren nur gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Die Antragstellerin hat sich nur darauf berufen, Alleinerbin der Betroffenen zu sein. Sie hat weder Umstände behauptet, die auf ein berechtigtes Interesse schließen ließen, noch ist ersichtlich, daß und aus welchem Grund sie ein berechtigtes Interesse haben könnte. Daß ihr nur Einsicht in die Rechnungen des Sachwalters und nicht auch in die Beilagen gewährt wurde, liegt daran, daß die Beilagen nach Überprüfung dem Sachwalter zurückgestellt wurden und daher nicht mehr im Akt sind.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.