Bereits das Rekursgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren die Bestimmung des § 219 ZPO sinngemäß anzuwenden ist (SZ 47/141; JBl. 1973, 581; 1 Ob 623/83). Gemäß § 219 Abs.2 ZPO entscheidet über die Gestattung der Einsicht- und Abschriftnahme mangels Zustimmung der Parteien der Vorsteher des Gerichtes. Diese Entscheidung ergeht nicht im Justizverwaltungsverfahren, sondern stellt eine richterliche Entscheidung dar (1 Ob 623/83; Fasching II 1011).Bereits das Rekursgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren die Bestimmung des Paragraph 219, ZPO sinngemäß anzuwenden ist (SZ 47/141; JBl. 1973, 581; 1 Ob 623/83). Gemäß Paragraph 219, Absatz 2, ZPO entscheidet über die Gestattung der Einsicht- und Abschriftnahme mangels Zustimmung der Parteien der Vorsteher des Gerichtes. Diese Entscheidung ergeht nicht im Justizverwaltungsverfahren, sondern stellt eine richterliche Entscheidung dar (1 Ob 623/83; Fasching römisch zwei 1011).
Dem Dritten kann Akteneinsicht nur insoweit bewilligt werden, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Dieses rechtliche Interesse muß konkret gegeben sein (vgl. Maurer, Sachwalterrecht 147). Die Einsicht- und Abschriftnahme muß Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muß sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, daß er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten (Fasching II, 1010). Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muß (SZ 47/141).Dem Dritten kann Akteneinsicht nur insoweit bewilligt werden, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Dieses rechtliche Interesse muß konkret gegeben sein vergleiche Maurer, Sachwalterrecht 147). Die Einsicht- und Abschriftnahme muß Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muß sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, daß er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten (Fasching römisch zwei, 1010). Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muß (SZ 47/141).
Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht allerdings insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 179). Dies ergibt sich auch zwangslos aus dem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs.1 DSG), das sich auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten bezieht (Dohr-Polierer-Weiss, DSG 5 Anm.9). Danach hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits für das Pflegschaftsverfahren ausgesprochen, daß es den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten, nicht aber einem Dritten Möglichkeiten einzuräumen hat, die ihm sonst nicht zukommen (SZ 47/141).Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht allerdings insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 179). Dies ergibt sich auch zwangslos aus dem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz eins, DSG), das sich auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten bezieht (Dohr-Polierer-Weiss, DSG 5 Anm.9). Danach hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits für das Pflegschaftsverfahren ausgesprochen, daß es den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten, nicht aber einem Dritten Möglichkeiten einzuräumen hat, die ihm sonst nicht zukommen (SZ 47/141).
Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im § 248 AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat, womit einerseits dem Gedanken des Verkehrsschutzes Rechnung getragen und andererseits sichergestellt werden sollte, daß nur solche Personen und Institutionen davon in Kenntnis gesetzt werden, die nach den Ergebnissen des Verfahrens ein begründetes oder - außerhalb dieses Personenkreises - ein rechtliches Interesse an der Verständigung haben. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen (Maurer, Sachwalterrecht, 148), doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im Paragraph 248, AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat, womit einerseits dem Gedanken des Verkehrsschutzes Rechnung getragen und andererseits sichergestellt werden sollte, daß nur solche Personen und Institutionen davon in Kenntnis gesetzt werden, die nach den Ergebnissen des Verfahrens ein begründetes oder - außerhalb dieses Personenkreises - ein rechtliches Interesse an der Verständigung haben. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen (Maurer, Sachwalterrecht, 148), doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Bei der im Sachwalterverfahren besonders sorgfältig vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen einerseits und dem glaubhaft zu machenden rechtlichen Interesse des Dritten andererseits zeigt sich, daß der Antrag der Einschreiterin nach den dargestellten Grundsätzen nicht berechtigt ist. Ihrem Vertreter wurde der Beschluß über die Sachwalterbestellung mit der wesentlichen Begründung zugestellt. Ein darüber hinausgehendes konkretes Interesse, Einsicht in die Krankengeschichten und die psychiatrischen Gutachten zu nehmen, hat die Antragstellerin nicht darlegen können. Der Hinweis auf die bloß abstrakte Möglichkeit im Sinne des § 143 ABGB, einmal unterhaltspflichtig werden zu können, reicht hiefür nicht aus.Bei der im Sachwalterverfahren besonders sorgfältig vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen einerseits und dem glaubhaft zu machenden rechtlichen Interesse des Dritten andererseits zeigt sich, daß der Antrag der Einschreiterin nach den dargestellten Grundsätzen nicht berechtigt ist. Ihrem Vertreter wurde der Beschluß über die Sachwalterbestellung mit der wesentlichen Begründung zugestellt. Ein darüber hinausgehendes konkretes Interesse, Einsicht in die Krankengeschichten und die psychiatrischen Gutachten zu nehmen, hat die Antragstellerin nicht darlegen können. Der Hinweis auf die bloß abstrakte Möglichkeit im Sinne des Paragraph 143, ABGB, einmal unterhaltspflichtig werden zu können, reicht hiefür nicht aus.