Rechtssatz RS0008863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008863
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im § 248 AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen, doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im Paragraph 248, AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen, doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 511/93
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 511/93
- 7 Ob 48/03i
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
Veröff: SZ 2003/22
- 7 Ob 69/04d
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
- 16 Ok 9/14f
Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 9/14f
nur: Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, dass vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. (T1)
- 16 Ok 10/14b
Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 10/14b
nur T1
- 6 Ob 197/14k
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 197/14k
Auch; Veröff: SZ 2014/127
- 6 Ob 116/20g
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 116/20g
nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Einsicht in einen Akt über die nacheheliche Aufteilung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008863
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0080OB00511_9300000_001