Rechtssatz RS0005812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005812
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 170 Abs 1 und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des § 21 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist daher keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren.Die Bestimmungen des Paragraph 170, Absatz eins und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des Paragraph 21, ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist daher keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 205/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 205/74
Veröff: SZ 47/141 = EvBl 1975/177 S 354
- 8 Ob 511/93
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 511/93
nur: Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu
gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die
ihnen sonst nicht zukommen. (T1)
- 1 Ob 109/02i
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 109/02i
Auch; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden. (T2) Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T3)
- 4 Ob 208/02w
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 208/02w
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.(T4)
- 7 Ob 48/03i
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/22
- 8 Ob 71/03d
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 71/03d
Vgl auch; nur: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T5)
- 3 Ob 298/05b
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 298/05b
nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen ist - auch nach dessen Ableben - wegen dessen zu wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren. (T6)
- 9 Ob 15/07g
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 15/07g
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner ist keine Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren. (T7)
- 6 Ob 136/20y
Entscheidungstext OGH 31.08.2020 6 Ob 136/20y
Vgl; Beis wie T7
- 7 Ob 211/20k
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 211/20k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005812
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0010OB00205_7400000_001