Der Revisionsrekurs der Einschreiter ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber verweisen auf ihr Interesse, sich durch die begehrte Akteneinsicht ein objektives Bild vom Geisteszustand ihres Vaters machen zu können, dies insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit eines Liegenschaftsübergabevertrags zwischen ihrem Vater und einem ihrer Brüder und daraus allenfalls resultierende Pflichteilergänzungsansprüche. Dazu ist zu erwägen:
Nach ständiger Rechtsprechung sind auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden (SZ 47/141; JBl 1973, 581; 8 Ob 511/93; RdW 1999, 79; 1 Ob 109/02i). Danach können Dritte mit Zustimmung aller Parteien in den Akt Einsicht nehmen; ohne Zustimmung der Parteien kann ihnen Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dabei ist auf Wesen und Zweck des Außerstreitverfahrens Bedacht zu nehmen.Nach ständiger Rechtsprechung sind auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren die Bestimmungen des Paragraph 219, ZPO und des Paragraph 170, GeO sinngemäß anzuwenden (SZ 47/141; JBl 1973, 581; 8 Ob 511/93; RdW 1999, 79; 1 Ob 109/02i). Danach können Dritte mit Zustimmung aller Parteien in den Akt Einsicht nehmen; ohne Zustimmung der Parteien kann ihnen Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dabei ist auf Wesen und Zweck des Außerstreitverfahrens Bedacht zu nehmen.
Im Außerstreitverfahren werden vielfach Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergibt sich, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat (§ 1 Abs 1 DSG; 8 Ob 511/93 mwN und 4 Ob 125/97d zum Sachwalterverfahren).Im Außerstreitverfahren werden vielfach Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergibt sich, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat (Paragraph eins, Absatz eins, DSG; 8 Ob 511/93 mwN und 4 Ob 125/97d zum Sachwalterverfahren).
Auch das Außerstreitgesetz selbst sieht in seinem § 2 Abs 3 Z 10 einen Schutzmechanismus vor: Danach hat das Gericht unter anderem keine zu der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht zu vernachlässigen. Diese Bestimmung macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten (1 Ob 109/02i). Gemäß Art 8 MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Begriff "Privatleben" nicht eng auszulegen: Die Achtung des Privatlebens umfasse insbesondere auch das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen zu knüpfen und zu entwickeln. Auch Daten mit Bezug auf das "Privatleben" unterlägen dem Schutz des Art 8 MRK (EGMR, 16. 2. 2000, ÖJZ 2001/1 [MRK] mwH).Auch das Außerstreitgesetz selbst sieht in seinem Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, einen Schutzmechanismus vor: Danach hat das Gericht unter anderem keine zu der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht zu vernachlässigen. Diese Bestimmung macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten (1 Ob 109/02i). Gemäß Artikel 8, MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Begriff "Privatleben" nicht eng auszulegen: Die Achtung des Privatlebens umfasse insbesondere auch das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen zu knüpfen und zu entwickeln. Auch Daten mit Bezug auf das "Privatleben" unterlägen dem Schutz des Artikel 8, MRK (EGMR, 16. 2. 2000, ÖJZ 2001/1 [MRK] mwH).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zuletzt auch die durch Art VI KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, mit Wirkung vom 1. 7. 2001 erfolgte Neufassung des § 209 AußStrG. Danach dürfen Auskünfte über die Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden. Dieses ausnahmslose Weitergabeverbot personenbezogener Daten gegenüber Dritten betrifft zwar ausdrücklich nur die Vermögensverhältnisse Pflegebefohlener; die dieser Regelung zugrundeliegende Wertung lässt sich aber auch auf den hier zu entscheidenden Fall anwenden: Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb einem Dritten ohne Zustimmung des Betroffenen der Zugang zu solchen - gegenüber den Vermögensverhältnissen viel sensibleren - Daten möglich sein soll, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zuletzt auch die durch Artikel römisch sechs, KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, mit Wirkung vom 1. 7. 2001 erfolgte Neufassung des Paragraph 209, AußStrG. Danach dürfen Auskünfte über die Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden. Dieses ausnahmslose Weitergabeverbot personenbezogener Daten gegenüber Dritten betrifft zwar ausdrücklich nur die Vermögensverhältnisse Pflegebefohlener; die dieser Regelung zugrundeliegende Wertung lässt sich aber auch auf den hier zu entscheidenden Fall anwenden: Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb einem Dritten ohne Zustimmung des Betroffenen der Zugang zu solchen - gegenüber den Vermögensverhältnissen viel sensibleren - Daten möglich sein soll, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.
Bei der im Sachwalterverfahren besonders sorgfältig vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen einerseits und dem glaubhaft zu machenden rechtlichen Interesse des Dritten andererseits zeigt sich, dass der Antrag der Einschreiter nach den dargestellten Grundsätzen nicht berechtigt ist. Ein konkretes Interesse, Akteneinsicht insbesondere über das Ergebnis der Erstanhörung und das mittlerweile eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten zu nehmen, haben die Antragsteller nicht darlegen können. Der Hinweis auf ihre Befürchtung, in ihren zukünftigen Erbaussichten geschmälert werden zu können, reicht hiefür nicht aus.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.