Rechtssatz RS0116604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116604
Entscheidungsdatum
31.03.2004
Rechtssatz
§ 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 109/02i
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 109/02i
- 4 Ob 208/02w
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 208/02w
nur: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. (T1); Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T2)
- 7 Ob 48/03i
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
nur: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens fallen. (T3); Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/22
- 8 Ob 71/03d
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 71/03d
Auch
- 7 Ob 69/04d
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116604
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0010OB00109_02I0000_001