Begründung:
Über Anregung einer Diplomsozialarbeiterin wurde beim Erstgericht ein Verfahren zur Überprüfung, ob für Erwin B***** ein Sachwalter zu bestellen ist, geführt.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 7. 2002 wurde ein Neffe des Betroffenen zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellt.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 7. 2002 wurde ein Neffe des Betroffenen zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG bestellt.
Nach Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens erfolgte mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 12. 2002 die Bestellung des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zum Sachwalter. Das Erstgericht betraute den Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB mit der Regelung der finanziellen Angelegenheiten, der Vertretung bei Ämtern, Behörden und Gerichten und der Gewährleistung der persönlichen Fürsorge.Nach Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens erfolgte mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 12. 2002 die Bestellung des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zum Sachwalter. Das Erstgericht betraute den Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB mit der Regelung der finanziellen Angelegenheiten, der Vertretung bei Ämtern, Behörden und Gerichten und der Gewährleistung der persönlichen Fürsorge.
Am 24. 3. 2003 beantragte Alois F***** die Gewährung von Akteneinsicht, insbesondere in das eingeholte Gutachten. Er brachte dazu vor, der Betroffene habe ihm vor ca fünf Jahren die (im Wohnungseigentum stehende) Garageneinheit top AE G 1 im Objekt Anton Ederstraße 3, 5, 7 geschenkt und die Garagenschlüssel ausgehändigt. 2001 sei ein schriftlicher Schenkungsvertrag ausgefertigt und in der Folge von beiden Vertragsparteien bei einem Notar gefertigt worden. Die Aufnahme eines Notariatsaktes sei infolge der tatsächlichen Übergabe der Garageneinheit entbehrlich gewesen. Schließlich sei die grundbücherliche Abwicklung des Schenkungsvertrages erfolgt.
Am 5. 3. 2003 habe der Geschenknehmer davon Kenntnis erlangt, dass für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt worden sei. Gleichzeitig mit dieser Verständigung sei die Aufforderung zur Rückabwicklung des Schenkungsvertrages ergangen. Der Geschenknehmer habe ein rechtliches Interesse daran, die gutachterlichen Einschätzungen betreffend die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einzusehen, weil erst danach beurteilt werden könne, ob dem Betreiben des Sachwalters auf Rückabwicklung des Schenkungsvertrages zu folgen sei.
Der Sachwalter sprach sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht aus.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
§ 219 ZPO sei sinngemäß anzuwenden. Allerdings erfahre das Recht eines Dritten auf Akteneinsicht im Außerstreitverfahren insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen sei. In Außerstreitverfahren würden vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert seien. Dabei sei auch § 1 Abs 2 DSG zu beachten. Der Zweck des Schutzes der Pflegebefohlenen würde geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn einem künftigen Prozessgegner gerade wegen der Führung eines Pflegschaftsverfahrens eine ihm sonst nicht offenstehende Möglichkeit, seine Lage im künftigen Rechtsstreit zu verbessern, geboten würde.Paragraph 219, ZPO sei sinngemäß anzuwenden. Allerdings erfahre das Recht eines Dritten auf Akteneinsicht im Außerstreitverfahren insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen sei. In Außerstreitverfahren würden vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert seien. Dabei sei auch Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu beachten. Der Zweck des Schutzes der Pflegebefohlenen würde geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn einem künftigen Prozessgegner gerade wegen der Führung eines Pflegschaftsverfahrens eine ihm sonst nicht offenstehende Möglichkeit, seine Lage im künftigen Rechtsstreit zu verbessern, geboten würde.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von Alois F***** erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass ihm Akteneinsicht, beschränkt auf jene Aktenstücke, die die Geschäfts(un)fähigkeit des Betroffenen betreffen, gewährt werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass Alois F***** jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht habe. Das Recht auf Akteneinsicht erfahre im konkreten Fall jedoch eine weitere Einschränkung, weil sie dann nicht mehr zu bewilligen sei, wenn bereits durch die im Gesetz vorgeschriebene Verständigung (§ 248 AußStrG) dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch dem Einsichtswerber mit der Verständigung über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen unter Mitteilung seines Wirkungskreises nicht ausreichend gedient. Es lasse sich nicht entnehmen, seit wann und warum die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bestehe und ob diese auch den Zeitraum des strittigen Schenkungsvertrages betreffe. Die Akteneinsicht diene dem Zweck, den Einsichtswerber in die Lage zu versetzen, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten.Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass Alois F***** jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht habe. Das Recht auf Akteneinsicht erfahre im konkreten Fall jedoch eine weitere Einschränkung, weil sie dann nicht mehr zu bewilligen sei, wenn bereits durch die im Gesetz vorgeschriebene Verständigung (Paragraph 248, AußStrG) dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch dem Einsichtswerber mit der Verständigung über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen unter Mitteilung seines Wirkungskreises nicht ausreichend gedient. Es lasse sich nicht entnehmen, seit wann und warum die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bestehe und ob diese auch den Zeitraum des strittigen Schenkungsvertrages betreffe. Die Akteneinsicht diene dem Zweck, den Einsichtswerber in die Lage zu versetzen, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten.