Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 109/02i×

Entscheidung 1 Ob 109/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob109/02i

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Severin V***** und des mj Nikolaus V*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Georg V*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. März 2002, GZ 16 R 80/02g-125, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 29. Jänner 2002, GZ 7 P 121/99p-113, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird, soweit mit diesem die Bestätigung der erstinstanzlichen Abweisung seiner Anträge, über die Mutter zur Durchsetzung seines Besuchsrechts Haft-, allenfalls Geldstrafen zu verhängen, bekämpft wird, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Soweit der Vater damit die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beschränkung der Akteneinsicht anficht, wird dem Revisionsrekurs hingegen nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Anlässlich ihrer Vernehmung zur Verlegung ihres Wohnsitzes nach Spanien (ON 53) kündigte die Mutter an, eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vorzulegen. Sie ersuchte allerdings, den Namen des Arbeitgebers dem Vater nicht bekannt zu geben, weil sie befürchtete, der Vater werde dort - wie auch bereits gegenüber anderen Personen - falsche Angaben über ihren Gesundheitszustand machen. Die danach vorgelegte Arbeitsbestätigung wurde unter ON 56 einjournalisiert, jedoch in der Folge von der Akteneinsicht ausgenommen.

In einem seiner Strafanträge zur Durchsetzung des Besuchsrechts (ON 90) stellte der Vater den weiteren Antrag, die Beschränkung der Akteneinsicht aufzuheben, weil sich die Mutter etwa die Hälfte der Zeit in Österreich aufhalte und die Kinder währenddessen offensichtlich von der Schwester in Spanien betreut würden. Die Urkunde sei allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines hergestellten falschen Beweismittels zu prüfen bzw prüfen zu lassen.

Mit Beschluss ON 113 wies das Erstgericht mehrere Strafanträge des Vaters sowie den Antrag, die Beschränkung der Akteneinsicht aufzuheben, ab. Es verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG. Für das Gericht bestehe kein Zweifel an der Echtheit der von der Mutter vorgelegten Bestätigung, dass sie ab 1. 11. 2000 in der PR-Abteilung eines Unternehmens in Madrid beschäftigt sein werde. Das Gericht habe im Verfahren den Eindruck gewonnen, dass der Vater zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche nicht davor zurückschrecke, die Fähigkeiten der Mutter vor Dritten herabzumindern, sodass Befürchtungen, er werde die Mutter vor ihrem Arbeitgeber schlecht machen und sie könne als Folge davon den Arbeitsplatz verlieren, plausibel erscheinen. Der Frage der Tätigkeit für das angeführte Unternehmen komme zudem keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine "Tendenz" der Mutter, das Besuchsrecht zu vereiteln, sei nicht feststellbar. Auffassungsunterschiede der Eltern über getroffene Vereinbarungen könnten Zwangsmaßnahmen nicht rechtfertigen. Die von der Akteneinsicht ausgenommene Urkunde betreffe nur den Arbeitgeber der Mutter, somit keine Information, der entscheidungsrelevante Bedeutung zukäme. Es sei nicht zu erkennen, inwieweit die Einsicht in das Aktenstück zur Wahrung verfahrensrechtlicher Interessen des Vaters erforderlich sei.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung der Strafanträge richtet, unzulässig. Im Übrigen - in der Behauptung der Beschränkung der Akteneinsicht - ist der Revisionsrekurs zwar gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, es kommt ihm jedoch keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Ob die Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung als berechtigt anzusehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 14/02f). Der Widerstreit der grundsätzlichen Interessen an einem unmittelbaren, raschen Vollzug einerseits, und der tunlichsten Vermeidung materiell unangemessener Vollzugsakte andererseits ist mangels näherer Ausnormung des Verfahrens nach richterlichem Ermessen zu lösen. Der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, kommt demnach in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und damit auch nicht die Qualität einer Rechtsfrage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu (3 Ob 273/00v).

Da den Entscheidungen der Vorinstanzen ein grober Ermessungsfehler nicht anhaftet, ist der außerordentliche Revisionsrekurs, soweit er die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG anstrebt, zurückzuweisen.

Zur Frage der Beschränkung der Akteneinsicht ist zu erwägen:

Nach ständiger Rechtsprechung sind auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren die Bestimmungen des Paragraph 219, ZPO und des Paragraph 170, GeO sinngemäß anzuwenden (SZ 47/141; JBl 1973, 581; 8 Ob 511/93; RdW 1999, 79). In der in RdW 1999, 79 veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 148/98b hat der Oberste Gerichtshof ausführlich zur Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK Stellung genommen und unter anderem ausgeführt, Beschränkungen dieses Rechts seien nur in den in Paragraph 219, ZPO normierten Ausnahmefällen sowie auf Grund sondergesetzlicher Regelungen, wie etwa des Datenschutzgesetzes, zulässig.

Sowohl das DSG 1978 als auch das DSG 2000 ordnen jeweils in Paragraph eins, Absatz eins, an, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Dieses Grundrecht auf Geheimhaltung erfasst alle auch nicht automationsunterstützt verarbeiteten, personenbezogenen Daten (Dohr/Weiss/Pollirer, Datenschutzgesetz, 5; Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz, 98; vergleiche auch SZ 70/42).

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 148/00h = EvBl 2001/1 = RdW 2000, 736 = ZVR 2001, 118 zu Paragraph eins, DSG 2000 ausgeführt, es sei nach der systematischen und teleologischen Interpretation nicht zweifelhaft, dass das Recht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG nur solche personenbezogenen Daten betreffen könne, die in einer Datei aufscheinen, also nach der gesetzlichen Begriffsdefinition in einer strukturierten Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind (Paragraph 4, Ziffer 6, DSG). Unter Dateien seien daher Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen. Datenschutz setzte aber das Vorliegen einer entsprechend strukturierten Datei voraus. Diese Entscheidung wurde von Rosenmayr-Klemenz ("Zum Schutz manuell verarbeiteter Daten durch das DSG 2000", ecolex 2001, 639) dahin kritisiert, dass der Oberste Gerichtshof nicht zwischen der Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 und dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 differenziere. Damit bleibe ungeachtet, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 allgemein von "Daten", Absatz 3, jedoch von Daten, die zur Verarbeitung in manuell geführten "Dateien" bestimmt sind, spreche. In diesem Sinn ist wohl auch die Kommentierung von Drobesch/Grosinger (aaO) zu verstehen, nach der das Grundrecht auf Geheimhaltung alle personenbezogenen Daten unabhängig davon erfasse, ob sie in einer Datei vergleiche Paragraph 4, Ziffer 6,) strukturiert gesammelt werden oder nicht. Schließlich ist noch auf die Entscheidung 8 Ob 511/93 zu verweisen, die - wenngleich ohne umfassende Begründung - aussprach, im Außerstreitverfahren (dort: Sachwalterschaftsverfahren) seien offengelegte Familien- und Vermögensverhältnisse dem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) unterstellt.

Einer abschließenden Stellungnahme zum Umfang des Geheimnisschutzes unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bedarf es hier indes nicht, weil bereits das Außerstreitgesetz selbst in seinem Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, einen ausreichenden Schutzmechanismus vorsieht: Danach hat das Gericht unter anderem keine zu der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht zu vernachlässigen. Diese Bestimmung macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 8, MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Begriff "Privatleben" nicht eng auszulegen: Die Achtung des Privatlebens umfasse insbesondere auch das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen zu knüpfen und zu entwickeln. Es sei kein Grund zu erkennen, warum dieses Verständnis des Begriffs "Privatleben" Tätigkeiten geschäftlicher Natur ausschließen sollte. Auch Daten mit Bezug auf das "Privatleben" unterlägen dem Schutz des Artikel 8, MRK (EGMR, 16. 2. 2000, ÖJZ 2001/1 [MRK] mwH).

Im Spannungsverhältnis zu dem durch Artikel 6, MRK geschützten Grundrecht des "fair trial" bedarf es - wie dies auch in dem ebenfalls auf Artikel 8, MRK bezugnehmenden Paragraph eins, DSG normiert ist - einer Interessensabwägung, die gewiss im Allgemeinen nur zu einer Beschränkung der Akteneinsicht in sehr geringem Umfang führen kann vergleiche RdW 1999, 79). Der hier zu beurteilende Fall ist indes dadurch gekennzeichnet, dass von der Akteneinsicht lediglich die Arbeitsbestätigung des Dienstgebers der Mutter ausgenommen ist, deren auf Artikel 8, MRK gegründeter Schutz wohl dann gegenüber dem Grundsatz eines fairen Verfahrens zurücktreten müsste, wenn die Urkunde für das Verfahren relevante strittige Tatsachen beträfe vergleiche EGMR 16. 12. 1992, ÖJZ 1993/25 [MRK]). Dies ist hier - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erörtert haben - aber gerade nicht der Fall, weil keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Name und die Anschrift des Dienstgebers der Mutter für die Beurteilung des Kindeswohls erforderlich wären.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E66101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00109.02I.0625.000

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0010OB00109_02I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005803 Rechtssatz 20.12.1972Zivilrecht
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. Das Gesetz sieht eine Prüfung des Akteneinsichtsrechts …
RS0005812 Rechtssatz 04.12.1974Zivilrecht
Die Bestimmungen des § 170 Abs 1 und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des § 21 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze ste …
RS0107202 Rechtssatz 12.03.1997Zivilrecht
Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG gilt auch für nicht verarbeitete (= nicht aus einer Datenverarbeitung stammende) Daten.
RS0110043 Rechtssatz 10.06.1998Zivilrecht
Das durch Art 6 MRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebu …
RS0113740 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Das Recht auf Datenschutz nach dem § 1 DSG umfasst nur die in einer Datei aufscheinenden personenbezogenen Daten. Ein in einem Zivilprozess erstattetes Sachverständigengutachten ist ohne das erforderliche Suchkriterium keine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG.
RS0113846 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Obwohl das Gesetz dies weder im § 1 DSG idgF noch in den Begriffsbestimmungen des § 4 DSG ausdrücklich zum Ausdruck bringt, ist es nach der systematischen und teleologischen Interpretation nicht zweifelhaft, dass das Recht auf Datenschutz gemäß § 1 leg cit …
RS0116041 Rechtssatz 31.01.2002Zivilrecht
Ob eine Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung (hier mehrmalige Nichtbefolgung des angeordneten Besuchsrechts) als berechtigt anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu …
RS0116604 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
§ 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter dies …
RS0116605 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Die im Hinblick auf Art 8 MRK gewährte Ausnahme von der Akteneinsicht in die Arbeitsbestätigung des Dienstgebers der Mutter müsste wegen des Grundsatzes eines fairen Verfahrens entfallen, wenn die Urkunde für das Verfahren relevante strittige Tatsachen betr …