Rechtssatz RS0116041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116041
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Ob eine Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung (hier mehrmalige Nichtbefolgung des angeordneten Besuchsrechts) als berechtigt anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dar.Ob eine Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung (hier mehrmalige Nichtbefolgung des angeordneten Besuchsrechts) als berechtigt anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 14/02f
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 14/02f
- 1 Ob 109/02i
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 109/02i
Beisatz: Der Widerstreit der grundsätzlichen Interessen an einem unmittelbaren, raschen Vollzug einerseits, und der tunlichsten Vermeidung materiell unangemessener Vollzugsakte andererseits ist mangels näherer Ausnormung des Verfahrens nach richterlichem Ermessen zu lösen. (T1)
- 5 Ob 33/08a
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 33/08a
Auch
- 1 Ob 107/09f
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 107/09f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116041
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20020131_OGH0002_0060OB00014_02F0000_001