Aus der Begründung:
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch hat der Oberste Gerichtshof, zumal § 170 Abs. 1 Geo. ganz allgemein von der Gewährung von Akteneinsicht in bürgerlichen Rechtssachen, zu denen auch gerichtliche Verfahren außer Streitsachen gehören (§ 1 JN), spricht, bereits anerkannt, daß die Bestimmung des § 219 Abs. 2 ZPO sinngemäß auch in Außerstreitsachen angewendet werden kann (JBl. 1973, 581; vgl. auch Anm. 1 zu § 170 Abs. 2 Geo., Dienstbuch der Geschäftsordnung, 174). Charlotte G stimmte allerdings der Akteneinsicht nicht zu. Grundsätzlich wäre sie aber dennoch zu bewilligen, wenn die Antragstellerin als "Dritte" ein rechtliches Interesse glaubhaft macht; das rechtliche Interesse kann auch darin bestehen, die Beweislage in einem Verfahren für sich günstiger zu gestalten (Fasching II, 1011). Ein rechtliches Interesse kann jedoch nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muß.Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch hat der Oberste Gerichtshof, zumal Paragraph 170, Absatz eins, Geo. ganz allgemein von der Gewährung von Akteneinsicht in bürgerlichen Rechtssachen, zu denen auch gerichtliche Verfahren außer Streitsachen gehören (Paragraph eins, JN), spricht, bereits anerkannt, daß die Bestimmung des Paragraph 219, Absatz 2, ZPO sinngemäß auch in Außerstreitsachen angewendet werden kann (JBl. 1973, 581; vergleiche auch Anmerkung eins, zu Paragraph 170, Absatz 2, Geo., Dienstbuch der Geschäftsordnung, 174). Charlotte G stimmte allerdings der Akteneinsicht nicht zu. Grundsätzlich wäre sie aber dennoch zu bewilligen, wenn die Antragstellerin als "Dritte" ein rechtliches Interesse glaubhaft macht; das rechtliche Interesse kann auch darin bestehen, die Beweislage in einem Verfahren für sich günstiger zu gestalten (Fasching römisch zwei, 1011). Ein rechtliches Interesse kann jedoch nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muß.
Dem Erstgericht ist nun darin beizupflichten, daß ein Interesse der Antragstellerin an dem formellen Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens nicht anerkannt werden kann, war deren Geschäftsführer doch noch viele Jahre über die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens hinaus auch noch Geschäftsführer des zur Verlassenschaft gehörigen Unternehmens und ist zudem noch der Großvater der Pflegebefohlenen. Die Antragstellerin weiß daher sehr genau, wie das Verlassenschaftsverfahren endete. Nur zur Feststellung der Passivlegitimation der Erben bedurfte die Antragstellerin daher zweifellos nicht der Einsichtnahme in den umfangreichen, sodann als Pflegschaftsakt fortgesetzten Verlassenschaftsakt. Wenn das Erstgericht daher ein rechtliches Interesse auf Grund der Angaben der Antragstellerin in ihren Anträgen verneinte, ist seiner Auffassung beizupflichten.
Aus dem Rekurs der Antragstellerin ergab sich nun auch, daß ihre Interessen in ganz anderer Richtung liegen. Sie will tatsächlich aus dem Pflegschaftsakt Unterlagen für eine Klageführung gegen die Minderjährigen sammeln. Diese neuen Gründe wurden erst im Rekurs vorgebracht. Gemäß § 10 AußStrG ist es den Parteien unbenommen, in Rekursen neue Umstände und Beweise anzuführen. Diese Bestimmung ist aber nur dahin zu verstehen, daß das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt und ergänzt und für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden können; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder bisher noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen; das Rechtsmittelgericht hat nämlich auch bei Berücksichtigung der Bestimmung des § 10 AußStrG die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung erster Instanz nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieses Beschlusses darstellte (EvBl. 1974/226 u. a.); der Tatbestand, auf den ein Antrag gestützt werden soll, muß schon in erster Instanz vorgebracht sein (EvBl. 1974/1). Die Antragstellerin durfte daher den zunächst behaupteten Rechtsgrund für die Akteneinsicht nicht im Rekurs ändern, das Rekursgericht aber auch nicht unter Bedachtnahme auf den neuen Rechtsgrund von der sonst richtigen Entscheidung des Erstgerichtes abgehen. Daß es ihr nur darum gehe, die passive Legitimation und Haftung der Erben zu klären, behauptete die Antragstellerin im Rekurs selbst nicht mehr. Schon allein aus diesem Gründe wäre dem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen.Aus dem Rekurs der Antragstellerin ergab sich nun auch, daß ihre Interessen in ganz anderer Richtung liegen. Sie will tatsächlich aus dem Pflegschaftsakt Unterlagen für eine Klageführung gegen die Minderjährigen sammeln. Diese neuen Gründe wurden erst im Rekurs vorgebracht. Gemäß Paragraph 10, AußStrG ist es den Parteien unbenommen, in Rekursen neue Umstände und Beweise anzuführen. Diese Bestimmung ist aber nur dahin zu verstehen, daß das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt und ergänzt und für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden können; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder bisher noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen; das Rechtsmittelgericht hat nämlich auch bei Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 10, AußStrG die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung erster Instanz nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieses Beschlusses darstellte (EvBl. 1974/226 u. a.); der Tatbestand, auf den ein Antrag gestützt werden soll, muß schon in erster Instanz vorgebracht sein (EvBl. 1974/1). Die Antragstellerin durfte daher den zunächst behaupteten Rechtsgrund für die Akteneinsicht nicht im Rekurs ändern, das Rekursgericht aber auch nicht unter Bedachtnahme auf den neuen Rechtsgrund von der sonst richtigen Entscheidung des Erstgerichtes abgehen. Daß es ihr nur darum gehe, die passive Legitimation und Haftung der Erben zu klären, behauptete die Antragstellerin im Rekurs selbst nicht mehr. Schon allein aus diesem Gründe wäre dem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen.
Darüber hinaus sei aber klargestellt, daß der Antragstellerin auch bei Beachtung der im Rekurs behaupteten Gründe keine allgemeine Einsicht in den Pflegschaftsakt gewährt werden könnte. Die Bestimmungen des § 170 Abs. 1 und 2 Geo. können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des § 21 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Schon Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 19, hat, wenn auch in etwas anderem Zusammenhang, hervorgehoben, daß die Verfahren, deren Aufgabe die Fürsorge für Minderjährige ist, von den anderen Verfahrenstypen des außerstreitigen Verfahrens unterschieden werden müssen. Aufgabe jener Verfahren ist es gerade, die Möglichkeit zu entziehen, auf den Vermögenskreis Schutzbefohlener unbefugterweise und durch Schmälerung abträglich einzuwirken (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 74). Die Tätigkeit der Gerichte hat sich als Fürsorge zu äußern, um etwa möglichen Beeinträchtigungen gültig erworbener Rechte und bestehender Rechtsverhältnisse für die Zukunft vorzubeugen (Ott, 93). Die Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten wird demnach auch gerade damit gerechtfertigt, daß sonst vielfach Familien- und Geschäftsinteressen, denen Schutz gewährt werden soll, verletzt würden, wenn intime Familien- oder Vermögensverhältnisse allgemein bekannt würden (Ott, 179). Da nur die Interessen des Pflegebefohlenen zu wahren sind, hat die Rechtsprechung unter Billigung der Literatur auch stets anerkannt, daß ein Vertragspartner eines Pflegebefohlenen auf das Genehmigungsverfahren vor dem Pflegschaftsgericht nicht Einfluß nehmen kann (EvBl. 1972/244; SZ 23/240; SZ 21/5 u.a; Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 418; Gschnitzer in Klang [2] IV/1, 89 f.), insbesondere nicht ein künftiger Prozeßgegner (JBl. 1958, 69). Darüber hinaus muß aber ganz allgemein gesagt werden, daß das nur im Interesse des Pflegebefohlenen geführte Pflegschaftsverfahren ein rein internes ist, von dessen Vorgängen nur die Parteien des Pflegschaftsverfahrens, nicht aber außenstehende allgemein Kenntnis nehmen dürfen. Das gilt insbesondere für Pflegschaftsverfahren, in denen Rechnungen zu legen und zu prüfen sind. Für die Pflegebefohlenen im vorliegenden Fall, zu deren Vermögen u. a. auch Anteile an einem Unternehmen gehören, besteht die Verbindlichkeit zur Rechnungslegung (§§ 238 ff. ABGB, §§ 203 ff. AußStrG). Aus dem Pflegschaftsakt sind daher auch die Vermögensverhältnisse der Minderjährigen zu erkennen. Der Zweck des Schutzes der Pflegebefohlenen würde geradezu ins Gegenteil verkehrt werden, wenn einem künftigen Prozeßgegner gerade wegen der Führung eines Pflegschaftsverfahrens eine ihm sonst nicht offenstehende Möglichkeit, seine Lage im künftigen Rechtsstreit zu verbessern, geboten werden würde. Es kann ihm nur das Recht zuerkannt werden, gewisse Ergebnisse der richterlichen Verfügungsgewalt (vgl. Ott, 179), etwa die Tatsache der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bestimmter Verträge oder deren Ablehnung, mitgeteilt zu erhalten. Inwieweit ihm auf Grund anderer Bestimmungen Rechte offenstehen, Einsicht in die Unterlagen der Geschäftsführung des Unternehmens zu verlangen, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.Darüber hinaus sei aber klargestellt, daß der Antragstellerin auch bei Beachtung der im Rekurs behaupteten Gründe keine allgemeine Einsicht in den Pflegschaftsakt gewährt werden könnte. Die Bestimmungen des Paragraph 170, Absatz eins und 2 Geo. können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des Paragraph 21, ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Schon Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 19, hat, wenn auch in etwas anderem Zusammenhang, hervorgehoben, daß die Verfahren, deren Aufgabe die Fürsorge für Minderjährige ist, von den anderen Verfahrenstypen des außerstreitigen Verfahrens unterschieden werden müssen. Aufgabe jener Verfahren ist es gerade, die Möglichkeit zu entziehen, auf den Vermögenskreis Schutzbefohlener unbefugterweise und durch Schmälerung abträglich einzuwirken (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 74). Die Tätigkeit der Gerichte hat sich als Fürsorge zu äußern, um etwa möglichen Beeinträchtigungen gültig erworbener Rechte und bestehender Rechtsverhältnisse für die Zukunft vorzubeugen (Ott, 93). Die Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten wird demnach auch gerade damit gerechtfertigt, daß sonst vielfach Familien- und Geschäftsinteressen, denen Schutz gewährt werden soll, verletzt würden, wenn intime Familien- oder Vermögensverhältnisse allgemein bekannt würden (Ott, 179). Da nur die Interessen des Pflegebefohlenen zu wahren sind, hat die Rechtsprechung unter Billigung der Literatur auch stets anerkannt, daß ein Vertragspartner eines Pflegebefohlenen auf das Genehmigungsverfahren vor dem Pflegschaftsgericht nicht Einfluß nehmen kann (EvBl. 1972/244; SZ 23/240; SZ 21/5 u.a; Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 418; Gschnitzer in Klang [2] IV/1, 89 f.), insbesondere nicht ein künftiger Prozeßgegner (JBl. 1958, 69). Darüber hinaus muß aber ganz allgemein gesagt werden, daß das nur im Interesse des Pflegebefohlenen geführte Pflegschaftsverfahren ein rein internes ist, von dessen Vorgängen nur die Parteien des Pflegschaftsverfahrens, nicht aber außenstehende allgemein Kenntnis nehmen dürfen. Das gilt insbesondere für Pflegschaftsverfahren, in denen Rechnungen zu legen und zu prüfen sind. Für die Pflegebefohlenen im vorliegenden Fall, zu deren Vermögen u. a. auch Anteile an einem Unternehmen gehören, besteht die Verbindlichkeit zur Rechnungslegung (Paragraphen 238, ff. ABGB, Paragraphen 203, ff. AußStrG). Aus dem Pflegschaftsakt sind daher auch die Vermögensverhältnisse der Minderjährigen zu erkennen. Der Zweck des Schutzes der Pflegebefohlenen würde geradezu ins Gegenteil verkehrt werden, wenn einem künftigen Prozeßgegner gerade wegen der Führung eines Pflegschaftsverfahrens eine ihm sonst nicht offenstehende Möglichkeit, seine Lage im künftigen Rechtsstreit zu verbessern, geboten werden würde. Es kann ihm nur das Recht zuerkannt werden, gewisse Ergebnisse der richterlichen Verfügungsgewalt vergleiche Ott, 179), etwa die Tatsache der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bestimmter Verträge oder deren Ablehnung, mitgeteilt zu erhalten. Inwieweit ihm auf Grund anderer Bestimmungen Rechte offenstehen, Einsicht in die Unterlagen der Geschäftsführung des Unternehmens zu verlangen, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.