Rechtssatz RS0031424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031424
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Rechtssatz
Jedes Formgebot ist auf seinen Zweck zu prüfen, wenn seine Reichweite in Frage steht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 597/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 597/94
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
Vgl auch; Beisatz: Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist, ist auf den Formzweck abzustellen. (Hier: Bürgschaftserklärung). (T1)
Veröff: SZ 69/40
- 5 Ob 266/99z
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 266/99z
Beisatz: Hier: Übereilungsschutz (SZ 5/305). (T2)
- 3 Ob 185/05k
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 185/05k
Vgl auch; Beisatz: Die Annahme eines Schenkungsversprechens ohne wirkliche Übergabe bedarf nicht der Form des Notariatsakts, weil der Beschenkte nicht vor Übereilung geschützt werden muss. (T3)
Veröff: SZ 2005/191
- 6 Ob 136/07d
Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
Vgl; Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T4)
- 7 Ob 189/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
Auch; Veröff: SZ 2013/4
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Vgl auch; Beisatz: Als Vollmacht zum Insichgeschäft bedurfte die vom Kommanditisten dem Abschluss des Schenkungsvertrags erteilte Zustimmung auch nicht des für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe zufolge § 1 Abs 1 lit d NotAktsG erforderlichen Notariatsakts. (T5); Veröff: SZ 2014/12
- 9 ObA 110/15i
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 110/15i
Auch; Beisatz: In jedem Einzelfall ist auch zu prüfen, ob ein Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Schriftstück bloß unter Einsatz elektronischer Medien übermittelt wird. (T6)
Beisatz: Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben. (T7)
- 8 ObA 5/20y
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 5/20y
Beisatz: Hier: Übermittlung eines eingescannten Schreibens per E-Mail genügte dem im Dienstvertrag vereinbarten Formgebot der Schriftlichkeit für die Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung, weil es erkennbar auf die Schaffung von – hier bejahter – Rechtssicherheit abzielt, wogegen seine Bedeutung für eine Überprüfung der Berechtigung der Erklärung in den Hintergrund tritt. (T8)
- 8 ObA 101/21t
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 101/21t
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kündigung gem § 32 Abs 1 VBG 1948: Übermittlung einer Ausfertigung des eingescannten Originals. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031424
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00597_9400000_001