Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung zur entscheidungsrelevanten Frage Stellung zu nehmen ist, ob die Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit d NZwG auch für die Annahmeerklärung des Geschenknehmers gilt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung zur entscheidungsrelevanten Frage Stellung zu nehmen ist, ob die Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG auch für die Annahmeerklärung des Geschenknehmers gilt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das Rekursgericht die Beschwer des Rechtsmittelwerbers zu Unrecht verneinte. Der von ihm behauptete Formmangel könnte gemäß § 26 Abs 1 GBG iVm § 94 Abs 1 Z 3 und Z 4 GBG ein Eintragungshindernis darstellen, weshalb hierüber sachlich zu entscheiden ist. Letztlich hat dies das Rekursgericht ohnehin getan. Sein Beschluss ist daher als Bestätigung der erstrichterlichen Eintragungsbewilligung zu deuten.Vorauszuschicken ist, dass das Rekursgericht die Beschwer des Rechtsmittelwerbers zu Unrecht verneinte. Der von ihm behauptete Formmangel könnte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GBG in Verbindung mit , Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, GBG ein Eintragungshindernis darstellen, weshalb hierüber sachlich zu entscheiden ist. Letztlich hat dies das Rekursgericht ohnehin getan. Sein Beschluss ist daher als Bestätigung der erstrichterlichen Eintragungsbewilligung zu deuten.
Unter diesen Umständen ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die angebliche Verzichtserklärung der Dr. Ulrike T***** oder die Notwendigkeit, eine diesbezügliche Erklärung ihrer Verlassenschaft abzuwarten, den Rechtsmittelwerber zur Anfechtung der gegenständlichen Eintragungsbewilligung legitimiert. Soweit der Rechtsmittelwerber daraus abzuleiten versucht, die Antragstellerin sei am 10. 7. 1998 nicht mehr oder noch nicht zur Annahme der Schenkung berechtigt gewesen, ist er jedoch mit dem Hinweis auf den eingangs wiedergegebenen Inhalt seines Schenkungsversprechens daran zu erinnern, dass gerade der Tod der Dr. Ulrike T***** oder deren Abstehungserklärung die Antragstellerin zur Annahme des Schenkungsangebots berechtigen sollte. Von einer vereinbarungsgemäß untergegangenen oder verfrüht ausgeübten Berechtigung der Antragstellerin, das Schenkungsversprechen des Rechtsmittelwerbers anzunehmen, kann daher keine Rede sein.
Was die entscheidungswesentliche Rechtsfrage betrifft, ob das für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe in § 1 Abs 1 lit d NZwG normierte Formerfordernis des Notariatsakts für die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragsparteien oder nur für das Schenkungsversprechen des Geschenkgebers gilt, hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut für die erste Variante, eine mehr an der Gesetzessystematik und dem Zweck des Formgebots orientierte Auslegung jedoch für die zweite spricht (P. Bydlinski, Die Formpflicht bei der Schenkung ohne wirkliche Übergabe [§ 1 Abs 1 lit d NZwG], NZ 1991, 166 [168]). Lehre (siehe dazu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 274 bei FN 74 sowie Bydlinski aaO, 167) und Rechtsprechung (GlU 15249 und GlUNF 993 einerseits, GlUNF 2251 andererseits) haben zu keiner einheitlichen Linie gefunden (die von Schauer, Zur Formpflicht der Vollmacht bei der Schenkung, NZ 1994, 185 [188] für die Rechtsansicht, dass "zweifellos der gesamte Schenkungsvertrag eines Notariatsaktes bedarf" bei FN 32 ins Treffen geführte Judikatur erging zur Schenkung auf den Todesfall, für die § 956 ABGB ausdrücklich die Annahme der Schenkung in der Urkunde verlangt).Was die entscheidungswesentliche Rechtsfrage betrifft, ob das für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe in Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG normierte Formerfordernis des Notariatsakts für die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragsparteien oder nur für das Schenkungsversprechen des Geschenkgebers gilt, hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut für die erste Variante, eine mehr an der Gesetzessystematik und dem Zweck des Formgebots orientierte Auslegung jedoch für die zweite spricht (P. Bydlinski, Die Formpflicht bei der Schenkung ohne wirkliche Übergabe [§ 1 Absatz eins, Litera d, NZwG], NZ 1991, 166 [168]). Lehre (siehe dazu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 274 bei FN 74 sowie Bydlinski aaO, 167) und Rechtsprechung (GlU 15249 und GlUNF 993 einerseits, GlUNF 2251 andererseits) haben zu keiner einheitlichen Linie gefunden (die von Schauer, Zur Formpflicht der Vollmacht bei der Schenkung, NZ 1994, 185 [188] für die Rechtsansicht, dass "zweifellos der gesamte Schenkungsvertrag eines Notariatsaktes bedarf" bei FN 32 ins Treffen geführte Judikatur erging zur Schenkung auf den Todesfall, für die Paragraph 956, ABGB ausdrücklich die Annahme der Schenkung in der Urkunde verlangt).
Nach Meinung des erkennenden Senates ist dem von P. Bydlinski aaO erzielten (jüngst etwa von Apathy in Schwimann2, Rz 6 zu § 883 ABGB befürworteten) Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben. Auch die Judikatur bekennt sich dazu, jedes Formgebot auf seinen Zweck zu prüfen, wenn seine Reichweite in Frage steht (ecolex 1996, 521 mwN). Dieser Formzweck liegt bei Schenkungsverträgen, die zur ihrer Gültigkeit die wirkliche Übergabe des Geschenkes (§ 943 ABGB) und in Ermangelung dieses besonderen Warnsignals einen Notariatsakt voraussetzen (§ 1 Abs 1 lit d NZwG), im Übereilungsschutz (SZ 5/305; JBl 1992, 791 ua). Die in diesem Zusammenhang gelegentlich reklamierten Beweissicherungszwecke und Aspekte des Gläubigerschutzes sind wegen ihrer offenkundigen Unerreichbarkeit zu vernachlässigen (vgl P. Bydlinski aaO). Dem Formzweck des Übereilungsschutzes ist aber genüge getan, wenn man das Schenkungsversprechen besonderen Kautelen unterwirft. Für den, an den sich das Angebot einer Schenkung richtet, bedeutet idR bereits das vom Anbieter einzuhaltende Formgebot Anstoß und Gelegenheit zur reiflichen Überlegung einer Annahmeerklärung, insbesondere dann, wenn ihm - wie hier der Antragstellerin - eine Annahmefrist eingeräumt wurde.Nach Meinung des erkennenden Senates ist dem von P. Bydlinski aaO erzielten (jüngst etwa von Apathy in Schwimann2, Rz 6 zu Paragraph 883, ABGB befürworteten) Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben. Auch die Judikatur bekennt sich dazu, jedes Formgebot auf seinen Zweck zu prüfen, wenn seine Reichweite in Frage steht (ecolex 1996, 521 mwN). Dieser Formzweck liegt bei Schenkungsverträgen, die zur ihrer Gültigkeit die wirkliche Übergabe des Geschenkes (Paragraph 943, ABGB) und in Ermangelung dieses besonderen Warnsignals einen Notariatsakt voraussetzen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG), im Übereilungsschutz (SZ 5/305; JBl 1992, 791 ua). Die in diesem Zusammenhang gelegentlich reklamierten Beweissicherungszwecke und Aspekte des Gläubigerschutzes sind wegen ihrer offenkundigen Unerreichbarkeit zu vernachlässigen vergleiche , P. Bydlinski aaO). Dem Formzweck des Übereilungsschutzes ist aber genüge getan, wenn man das Schenkungsversprechen besonderen Kautelen unterwirft. Für den, an den sich das Angebot einer Schenkung richtet, bedeutet idR bereits das vom Anbieter einzuhaltende Formgebot Anstoß und Gelegenheit zur reiflichen Überlegung einer Annahmeerklärung, insbesondere dann, wenn ihm - wie hier der Antragstellerin - eine Annahmefrist eingeräumt wurde.
Damit beruft sich der Revisionsrekurswerber zu Unrecht auf den Formmangel einer Verletzung der in § 1 Abs 1 lit d NZwG normierten Notariatsaktspflicht, um das Eintragungshindernis eines ungültigen Einverleibungstitels darzulegen. Dass in dem von ihm als Notariatsakt errichteten Schenkungsversprechen eine "formgerechte" Annahme für die Gültigkeit und Verbücherungsfähigkeit der Schenkung verlangt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil auch vertragliche Formvorbehalte nach ihrem Zweck auszulegen sind und mit "formgerechter" Annahme im hier bestehenden Kontext offenbar eine ausdrückliche und unmißverständliche Erklärung gemeint war. Eine vertraglich festgelegte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichende Notariatspflicht für die Annahmeerklärung ergibt sich aus dieser Formulierung nicht.Damit beruft sich der Revisionsrekurswerber zu Unrecht auf den Formmangel einer Verletzung der in Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG normierten Notariatsaktspflicht, um das Eintragungshindernis eines ungültigen Einverleibungstitels darzulegen. Dass in dem von ihm als Notariatsakt errichteten Schenkungsversprechen eine "formgerechte" Annahme für die Gültigkeit und Verbücherungsfähigkeit der Schenkung verlangt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil auch vertragliche Formvorbehalte nach ihrem Zweck auszulegen sind und mit "formgerechter" Annahme im hier bestehenden Kontext offenbar eine ausdrückliche und unmißverständliche Erklärung gemeint war. Eine vertraglich festgelegte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichende Notariatspflicht für die Annahmeerklärung ergibt sich aus dieser Formulierung nicht.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.