Rechtssatz RS0041430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041430
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Rechtssatz
Das für die Abtretung des Erbrechts angeordnete Formgebot soll der Klarstellung der Rechtslage dritten Personen gegenüber und dem Übereilungsschutz für die Beteiligten dienen, so dass es sich schon auf den Vertragsabschluss erstrecken muss (vgl SZ 23/46).Das für die Abtretung des Erbrechts angeordnete Formgebot soll der Klarstellung der Rechtslage dritten Personen gegenüber und dem Übereilungsschutz für die Beteiligten dienen, so dass es sich schon auf den Vertragsabschluss erstrecken muss vergleiche SZ 23/46).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
Veröff: SZ 68/61
- 6 Ob 193/98w
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w
Vgl auch; Beisatz: Die Einhaltung einer Formvorschrift setzt die gleichzeitige Anwesenheit des Erklärenden und der Urkundsperson und die Unterschriftsleistung vor dieser voraus. (T1) Veröff: SZ 71/152
- 5 Ob 123/01a
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 123/01a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erbverzichtsvertrag samt Übergabsvertrag auf den Todesfall. (T2); Veröff: SZ 74/98
- 6 Ob 196/06a
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 196/06a
- 6 Ob 136/07d
Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung des Vorerben mit dem Nacherben, die fideikommissarische Substitution aufzuheben, ist eine Verfügung über das Erbrecht des Nacherben; der Nacherbe verzichtet auf sein Nacherbrecht; dieses geht unter. (T3); Beisatz: Auch die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, die volle Nacherbschaft solle eine solche auf den Überrest sein, lässt sich als Verfügung über des Erbrecht des Nacherben verstehen, verzichtet doch damit der Nacherbe auf seine Rechtsstellung als voller Nacherbe; er zieht sich auf die Rechtsposition eines Nacherben auf den Überrest zurück. (T4); Beisatz: Unter dem Blickwinkel des Formzwecks der Harmonisierung mit der Form des Erbverzichts liegt in beiden genannten Fällen des Verzichts des Nacherben (gänzliche und teilweise Aufgabe seines Anwartschaftsrechts) eine entsprechende Anwendung des § 1278 Abs 2 ABGB nahe. (T5); Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T6)
- 7 Ob 189/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
Auch; Veröff: SZ 2013/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041430
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_012