Der Revisionsrekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, den Nacherben hätte die Verlassenschaft nur unter den im Testament genannten Auflagen und Bedingungen zukommen sollen; die Gerichte hätten auf die Beachtung dieser Auflagen und Bedingungen zu achten; der W***** T*****verein habe keine unbedingte Zustimmungserklärung abgegeben, sondern einen Vorbehalt angemeldet, der noch in Kraft stehe, weil die Erbunwürdigkeit der beiden vertragschließenden Nacherben noch immer festgestellt werden könne; auch unter dem Gesichtspunkt der Bestellung eines Testamentsvollstreckers (zugleich Testamentsverfassers) sei es den beiden Nacherben verwehrt gewesen, sich durch den zur Genehmigung anstehenden Vertrag über die sie betreffenden Auflagen und Bedingungen des Testaments hinwegzusetzen.
Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gegen die Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts als Substitutionsbehörde für die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung trotz des eingeschränkten Wirkungskreises der Substitutionsbehörde (vgl Welser in Rummel3 § 613 ABGB Rz 21 mwN, § 615 ABGB Rz 13) schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil hier auch die Rechte der (im Grundbuch nicht aufscheinenden) Ersatznacherben berührt werden (für die Grundbuchsentscheidung SZ 67/193, welche die Verpfändung unbeweglichen Substitutionsgutes betraf, konnte allein der Grundbuchsstand maßgeblich sein).Vorauszuschicken ist, dass gegen die Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts als Substitutionsbehörde für die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung trotz des eingeschränkten Wirkungskreises der Substitutionsbehörde vergleiche Welser in Rummel3 Paragraph 613, ABGB Rz 21 mwN, Paragraph 615, ABGB Rz 13) schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil hier auch die Rechte der (im Grundbuch nicht aufscheinenden) Ersatznacherben berührt werden (für die Grundbuchsentscheidung SZ 67/193, welche die Verpfändung unbeweglichen Substitutionsgutes betraf, konnte allein der Grundbuchsstand maßgeblich sein).
Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die fideikommissarische Substitution auch dann erlischt, wenn sie Vorerbe und Nacherbe einvernehmlich aufheben; immer müssen alle in Betracht kommenden Nacherben, auch die Ersatzerben, zustimmen (SZ 48/98, 63/209, 67/193; NZ 1981, 110; Welser aaO § 615 ABGB Rz 12). Die Argumentation des Rekursgerichtes, vor Erbsentschlagung der Nacherben hätten die Ersatznacherben kein Recht, an die Stelle der Nacherben zu treten, diese hätten sich der Erbschaft nicht entschlagen, sondern auf ihre Nacherbschaft entgeltlich verzichtet, sodass der Ersatzerbe nicht mehr an ihre Stelle treten könne, überzeugt allerdings nicht, weil es zum Eintritt eines Ersatznacherbens nicht nur dann kommt, wenn der Nacherbe nicht erben will, sondern auch dann, wenn er nicht kann, zB erbunwürdig ist. Gerade für diesen Fall hat der W***** T*****verein in seiner Zustimmungserklärung ON 75 einen Vorbehalt gemacht; er möchte bei rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Erbunwürdigkeit der Nacherben sein Ersatzerbrecht beanspruchen.Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die fideikommissarische Substitution auch dann erlischt, wenn sie Vorerbe und Nacherbe einvernehmlich aufheben; immer müssen alle in Betracht kommenden Nacherben, auch die Ersatzerben, zustimmen (SZ 48/98, 63/209, 67/193; NZ 1981, 110; Welser aaO Paragraph 615, ABGB Rz 12). Die Argumentation des Rekursgerichtes, vor Erbsentschlagung der Nacherben hätten die Ersatznacherben kein Recht, an die Stelle der Nacherben zu treten, diese hätten sich der Erbschaft nicht entschlagen, sondern auf ihre Nacherbschaft entgeltlich verzichtet, sodass der Ersatzerbe nicht mehr an ihre Stelle treten könne, überzeugt allerdings nicht, weil es zum Eintritt eines Ersatznacherbens nicht nur dann kommt, wenn der Nacherbe nicht erben will, sondern auch dann, wenn er nicht kann, zB erbunwürdig ist. Gerade für diesen Fall hat der W***** T*****verein in seiner Zustimmungserklärung ON 75 einen Vorbehalt gemacht; er möchte bei rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Erbunwürdigkeit der Nacherben sein Ersatzerbrecht beanspruchen.
Die Zustimmung zur Aufhebung der fideikommissarischen Substitution wäre - wie eine Erbs- oder Legatausschlagung (SZ 71/152, SZ 71/166) - unbedingt zu erklären, eine beigesetzte Bedingung macht sie unwirksam. Eine unbedingte Zustimmungserklärung des Ersatznacherben W***** T*****verein fehlt derzeit aber.
Um die Beteiligten mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen und ihnen Gelegenheit zur Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung zu geben, war nicht mit Abänderung (Abweisung des Antrages), sondern mit Aufhebung vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zu klären haben, ob der W***** T*****verein zur Abgabe einer unbedingten Zustimmungserklärung bereit ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Antrag (ON 59) abzuweisen. Andernfalls könnte er bewilligt werden, weil anlässlich der hierüber zu fällenden Entscheidung nicht zu prüfen ist, ob die Nacherben erbunwürdig sind, wie die Einhaltung der Auflagen der Erblasserin durchzusetzen ist und ob sich diese Auflagen auf das (allenfalls an die Stelle eines Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft tretende) Entgelt für den Verzicht der Nacherben erstrecken.