Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Zu Unrecht wirft zunächst der Kläger dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, auch wenn tatsächlich die beklagte Partei in erster Instanz lediglich die mangelnde Erfüllung der Reallastverpflichtung eingewendet hatte. Das Vortragen neuer rechtlicher Gesichtspunkte verstößt eben nicht gegen das Neuerungsverbot, wenn dabei das bisherige tatsächliche Vorbringen zugrundegelegt wird (Kodek in Rechberger2 § 482 ZPO Rz 9 mN). Eine stattgebende Entscheidung hätte aber jedenfalls, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, vorausgesetzt, dass es sich bei der zu Gunsten der beklagten Partei einverleibten Reallast um eine solche auf bürgerlich-rechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt. Ist dies der Fall, binden derartige - notwendigerweise rechtsgestaltende - Bescheide die Gerichte (stRsp: EvBl 1983/76 = MietSlg 34/31; 6 Ob 218/01d; RIS-Justiz RS0021153). Allerdings beruft sich das Berufungsgericht zu Unrecht für seine durchaus zu billigende Ansicht, die Bindung an Verwaltungsakte schließe auch die Prüfung aus, ob diese durch das Gesetz noch gedeckt sind, auf die E 5 Ob 563/94 = MietSlg 47.626 (in RIS-Justiz RS0037051). Dieser Rechtssatz kommt in dieser Entscheidung nicht vor. Der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) bietet jedoch für diese Rechtsansicht eine ausreichende Grundlage. Läge demnach tatsächlich ein öffentlich-rechtlicher Titel für die strittige Reallast vor, müsste der Kläger seine Rechtsmeinung, seine Verpflichtung sei erloschen, auf dem Verwaltungsweg durchsetzen.Zu Unrecht wirft zunächst der Kläger dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, auch wenn tatsächlich die beklagte Partei in erster Instanz lediglich die mangelnde Erfüllung der Reallastverpflichtung eingewendet hatte. Das Vortragen neuer rechtlicher Gesichtspunkte verstößt eben nicht gegen das Neuerungsverbot, wenn dabei das bisherige tatsächliche Vorbringen zugrundegelegt wird (Kodek in Rechberger2 Paragraph 482, ZPO Rz 9 mN). Eine stattgebende Entscheidung hätte aber jedenfalls, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, vorausgesetzt, dass es sich bei der zu Gunsten der beklagten Partei einverleibten Reallast um eine solche auf bürgerlich-rechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt. Ist dies der Fall, binden derartige - notwendigerweise rechtsgestaltende - Bescheide die Gerichte (stRsp: EvBl 1983/76 = MietSlg 34/31; 6 Ob 218/01d; RIS-Justiz RS0021153). Allerdings beruft sich das Berufungsgericht zu Unrecht für seine durchaus zu billigende Ansicht, die Bindung an Verwaltungsakte schließe auch die Prüfung aus, ob diese durch das Gesetz noch gedeckt sind, auf die E 5 Ob 563/94 = MietSlg 47.626 (in RIS-Justiz RS0037051). Dieser Rechtssatz kommt in dieser Entscheidung nicht vor. Der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) bietet jedoch für diese Rechtsansicht eine ausreichende Grundlage. Läge demnach tatsächlich ein öffentlich-rechtlicher Titel für die strittige Reallast vor, müsste der Kläger seine Rechtsmeinung, seine Verpflichtung sei erloschen, auf dem Verwaltungsweg durchsetzen.
Öffentlich-rechtliche Reallasten sind nach hA solche, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel (in der Regel einem Bescheid) beruhen (Klang in Klang2 II 620 f; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Sachenrecht2 182; ebenso 7 Ob 423, 424/55; ähnlich 7 Ob 398/55). Ihr Bestand hängt auch nicht von der Eintragung im Grundbuch ab (aaO).Öffentlich-rechtliche Reallasten sind nach hA solche, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel (in der Regel einem Bescheid) beruhen (Klang in Klang2 römisch zwei 620 f; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Sachenrecht2 182; ebenso 7 Ob 423, 424/55; ähnlich 7 Ob 398/55). Ihr Bestand hängt auch nicht von der Eintragung im Grundbuch ab (aaO).
Bevor geklärt ist, auf welchem Rechtstitel die Eintragung im Grundbuch beruht, kann - entgegen der Ansicht des Rekurswerbers - nicht beurteilt werden, ob es sich um eine privatrechtliche Reallast oder aber um eine solche des öffentlichen Rechts handelt. Daran könnte auch der Umstand, dass die - nicht notwendige - Einverleibung erfolgt ist, nichts ändern.
Ihm kann auch keineswegs dahin gefolgt werden, dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen für die Löschung der Reallast gemäß §§ 130 ff GBG vorlegen. Dabei handelt es sich, wie schon die Überschrift zum entsprechenden Abschnitt des GBG besagt, um die Voraussetzungen für eine Bereinigung des Grundbuchs von Amts wegen (ebenso ausdrücklich jeweils in § 130 und § 131 GBG). Die Prüfung der Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen ist im Grundbuchsverfahren zu prüfen (§ 134 GBG).Ihm kann auch keineswegs dahin gefolgt werden, dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen für die Löschung der Reallast gemäß Paragraphen 130, ff GBG vorlegen. Dabei handelt es sich, wie schon die Überschrift zum entsprechenden Abschnitt des GBG besagt, um die Voraussetzungen für eine Bereinigung des Grundbuchs von Amts wegen (ebenso ausdrücklich jeweils in Paragraph 130 und Paragraph 131, GBG). Die Prüfung der Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen ist im Grundbuchsverfahren zu prüfen (Paragraph 134, GBG).
Stellte sich allerdings heraus, dass die Reallast auf einem zivilrechtlichen Titel beruht, käme durchaus die Verjährung als Endigungsgrund in Betracht, wird doch allgemein die Auffassung vertreten, dass die Gründe für die Beendigung der Reallasten im Großen und Ganzen denen bei den Dienstbarkeiten entsprechen (Hofmann in Rummel3, § 530 ABGB Rz 2; Iro, Sachenrecht2 Rz 16/8; 6 Ob 30/02h = immolex 2002, 246 mwN; RIS-Justiz RS0116186). Der gegenüber Berechtigten des § 1472 ABGB wie hier eine Gemeinde 40-jährige (§ 1485 ABGB) Nichtgebrauch einer Reallast bewirkt deren Erlöschen (§ 1479 ABGB). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann in einem Fall, dass die Reallast (hier in Wahrheit drei verschiedene) nur einmal ausgeübt werden kann, § 1484 ABGB nicht angewendet werden, der ja die Möglichkeit einer wenigstens seltenen Ausübung voraussetzt. Daher wäre 40 Jahre nach dem Straßenbau Verjährung eingetreten.Stellte sich allerdings heraus, dass die Reallast auf einem zivilrechtlichen Titel beruht, käme durchaus die Verjährung als Endigungsgrund in Betracht, wird doch allgemein die Auffassung vertreten, dass die Gründe für die Beendigung der Reallasten im Großen und Ganzen denen bei den Dienstbarkeiten entsprechen (Hofmann in Rummel3, Paragraph 530, ABGB Rz 2; Iro, Sachenrecht2 Rz 16/8; 6 Ob 30/02h = immolex 2002, 246 mwN; RIS-Justiz RS0116186). Der gegenüber Berechtigten des Paragraph 1472, ABGB wie hier eine Gemeinde 40-jährige (Paragraph 1485, ABGB) Nichtgebrauch einer Reallast bewirkt deren Erlöschen (Paragraph 1479, ABGB). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann in einem Fall, dass die Reallast (hier in Wahrheit drei verschiedene) nur einmal ausgeübt werden kann, Paragraph 1484, ABGB nicht angewendet werden, der ja die Möglichkeit einer wenigstens seltenen Ausübung voraussetzt. Daher wäre 40 Jahre nach dem Straßenbau Verjährung eingetreten.
Für den Fall des Vorliegens einer zivilrechtlichen Reallast ist schließlich noch der Ansicht der beklagten Gemeinde entgegenzutreten, diese könne auch Aufschließungsabgaben nach § 38 der nunmehrigen nö BauO (1996) "als Sicherheit dienen". Reallasten sind nämlich (wenn auch im Gesetz nicht näher geregelte) dingliche Belastungen eines Grundstücks mit der Haftung für positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers (SZ 45/45; 5 Ob 81/97s = RdW 1997, 654; RIS-Justiz RS0012180; Hofmann aaO). Gegenstand der Reallast kann nur die im zugrundeliegenden Titel festgelegte Leistungsverpflichtung sein, womit angesichts des Alters der hier eingetragenen Reallast (Einverleibung 1930) die Möglichkeit ausscheidet, sie einseitig auf eine auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhende Verpflichtung zu übertragen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Aufschließungsabgabe nach § 38 nö BauO 1996 um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, nämlich eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948 handelt (Abs 3 leg cit).Für den Fall des Vorliegens einer zivilrechtlichen Reallast ist schließlich noch der Ansicht der beklagten Gemeinde entgegenzutreten, diese könne auch Aufschließungsabgaben nach Paragraph 38, der nunmehrigen nö BauO (1996) "als Sicherheit dienen". Reallasten sind nämlich (wenn auch im Gesetz nicht näher geregelte) dingliche Belastungen eines Grundstücks mit der Haftung für positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers (SZ 45/45; 5 Ob 81/97s = RdW 1997, 654; RIS-Justiz RS0012180; Hofmann aaO). Gegenstand der Reallast kann nur die im zugrundeliegenden Titel festgelegte Leistungsverpflichtung sein, womit angesichts des Alters der hier eingetragenen Reallast (Einverleibung 1930) die Möglichkeit ausscheidet, sie einseitig auf eine auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhende Verpflichtung zu übertragen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, nö BauO 1996 um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, nämlich eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG 1948 handelt (Absatz 3, leg cit).
Aus diesen Erwägungen hat es bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Durch sein Rechtsmittel hat der Kläger zur Klärung der Rechtslage beigetragen.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO. Durch sein Rechtsmittel hat der Kläger zur Klärung der Rechtslage beigetragen.