Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken am F*****, über die eine von der forstlichen Bringungsgenossenschaft M***** errichtete und erhaltene Forststraße verläuft. Er hat diese Grundstücke für genossenschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt, um den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft die Benutzung der Forststraße zur Bringung von Forstprodukten zu ermöglichen. Nach § 12 Abs 5 der Genossenschaftssatzung hat ein Mitglied, das die Bringungsanlage über die satzungsmäßige Bestimmung hinaus (etwa für gewerbliche Zwecke oder im Interesse von Nichtmitgliedern) benützen will, vorweg eine Zustimmung der Genossenschaft einzuholen, wobei die Genossenschaft - im Fall einer Zustimmung - einen angemessenen Betrag vorschreiben kann. Die Gründung und die Satzung der Bringungsgenossenschaft M***** wurden 1977 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T***** genehmigt.Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken am F*****, über die eine von der forstlichen Bringungsgenossenschaft M***** errichtete und erhaltene Forststraße verläuft. Er hat diese Grundstücke für genossenschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt, um den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft die Benutzung der Forststraße zur Bringung von Forstprodukten zu ermöglichen. Nach Paragraph 12, Absatz 5, der Genossenschaftssatzung hat ein Mitglied, das die Bringungsanlage über die satzungsmäßige Bestimmung hinaus (etwa für gewerbliche Zwecke oder im Interesse von Nichtmitgliedern) benützen will, vorweg eine Zustimmung der Genossenschaft einzuholen, wobei die Genossenschaft - im Fall einer Zustimmung - einen angemessenen Betrag vorschreiben kann. Die Gründung und die Satzung der Bringungsgenossenschaft M***** wurden 1977 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T***** genehmigt.
Der Beklagte ist Gastwirt und betreibt zwei Schihütten am F*****. Zur Versorgung dieser gastgewerblich genutzten Schihütten befährt er die Weganlage der Bringungsgenossenschaft in den Wintermonaten mit Schidoos und einer Pistenraupe. Die Genossenschaft gestattet dem Beklagten - wie seinen Rechtsvorgängern - schon seit Jahren diese über die satzungsmäßige Bestimmung gemäß § 12 Abs 5 der Genossenschaftssatzung hinausgehende Benützung gegen entsprechendes Entgelt.Der Beklagte ist Gastwirt und betreibt zwei Schihütten am F*****. Zur Versorgung dieser gastgewerblich genutzten Schihütten befährt er die Weganlage der Bringungsgenossenschaft in den Wintermonaten mit Schidoos und einer Pistenraupe. Die Genossenschaft gestattet dem Beklagten - wie seinen Rechtsvorgängern - schon seit Jahren diese über die satzungsmäßige Bestimmung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, der Genossenschaftssatzung hinausgehende Benützung gegen entsprechendes Entgelt.
Im Vorprozess 7 Cg 237/97g des Landesgerichtes Salzburg hatte der Kläger den Beklagten auf Unterlassung des Befahrens der näher bezeichneten Grundstücke, über die die Forststraße M***** verläuft, mit Schidoos und einer Pistenraupe zum Zwecke der Versorgung von gastgewerblich geführten Schihütten in Anspruch genommen. Er hatte damals vorgebracht, als Mitglied der forstlichen Bringungsgenossenschaft habe er diese Grundstücke unter der Einschränkung zur Verfügung gestellt, dass die auf seinem Grund errichtete Forststraße nur zu Zwecken der Bringung von Forstprodukten benützt werden dürfe. Die Nutzung des Beklagten gehe über diese satzungsmäßig zulässige Nutzung hinaus und greife damit in sein Eigentumsrecht ein. Der Versuch des Beklagten, seine gewerblich motivierten Fahrten durch Hinweis auf § 12 Abs 5 der Genossenschaftssatzung zu rechtfertigen, schlage fehl. Der an einer nicht satzungsgemäßen Nutzung der Straßenanlage Interessierte habe einerseits die Zustimmung der Genossenschaft als der über den Straßenkörper Verfügungsberechtigten nach § 12 Abs 5 der Genossenschaftssatzung einzuholen, andererseits benötige er aber jedenfalls noch die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers.Im Vorprozess 7 Cg 237/97g des Landesgerichtes Salzburg hatte der Kläger den Beklagten auf Unterlassung des Befahrens der näher bezeichneten Grundstücke, über die die Forststraße M***** verläuft, mit Schidoos und einer Pistenraupe zum Zwecke der Versorgung von gastgewerblich geführten Schihütten in Anspruch genommen. Er hatte damals vorgebracht, als Mitglied der forstlichen Bringungsgenossenschaft habe er diese Grundstücke unter der Einschränkung zur Verfügung gestellt, dass die auf seinem Grund errichtete Forststraße nur zu Zwecken der Bringung von Forstprodukten benützt werden dürfe. Die Nutzung des Beklagten gehe über diese satzungsmäßig zulässige Nutzung hinaus und greife damit in sein Eigentumsrecht ein. Der Versuch des Beklagten, seine gewerblich motivierten Fahrten durch Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 5, der Genossenschaftssatzung zu rechtfertigen, schlage fehl. Der an einer nicht satzungsgemäßen Nutzung der Straßenanlage Interessierte habe einerseits die Zustimmung der Genossenschaft als der über den Straßenkörper Verfügungsberechtigten nach Paragraph 12, Absatz 5, der Genossenschaftssatzung einzuholen, andererseits benötige er aber jedenfalls noch die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers.
Der Vorprozess wurde durch rechtskräftige Abweisung des Unterlassungsbegehrens beendet. Das Berufungsgericht hatte in seiner das Urteil des Erstgerichts bestätigenden Entscheidung vom 27. 10. 1998, 2 R 223/98x, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 2224/96g ausgeführt, das Verfügungsrecht des Klägers als Grundeigentümer sei insoweit eingeschränkt, als dieses nach den Bestimmungen der Satzung durch die Genossenschaft ausgeübt werde. Habe die Genossenschaft einem Mitglied die Benützung der Forststraße für nichtforstliche Zwecke mit Genossenschaftsbeschluss gemäß § 12 Abs 5 der Satzung gestattet, habe der Grundeigentümer diese Benützung im gestatteten Umfang zu dulden. Der die Benützung gestattende Generalversammlungsbeschluss der Genossenschafter sei einer Überprüfung im ordentlichen Rechtsweg nicht zugänglich. Sollten die jährlichen Generalversammlungsbeschlüse, in denen dem Beklagten das Recht zur Benützung der Bringungsanlage eingeräumt worden sei, die Satzung oder das Forstgesetz verletzen, wäre es gemäß § 73 Abs 1 ForstG Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde, diese Beschlüsse in Ausübung ihres Aufsichtsrechts zu beheben.Der Vorprozess wurde durch rechtskräftige Abweisung des Unterlassungsbegehrens beendet. Das Berufungsgericht hatte in seiner das Urteil des Erstgerichts bestätigenden Entscheidung vom 27. 10. 1998, 2 R 223/98x, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 2224/96g ausgeführt, das Verfügungsrecht des Klägers als Grundeigentümer sei insoweit eingeschränkt, als dieses nach den Bestimmungen der Satzung durch die Genossenschaft ausgeübt werde. Habe die Genossenschaft einem Mitglied die Benützung der Forststraße für nichtforstliche Zwecke mit Genossenschaftsbeschluss gemäß Paragraph 12, Absatz 5, der Satzung gestattet, habe der Grundeigentümer diese Benützung im gestatteten Umfang zu dulden. Der die Benützung gestattende Generalversammlungsbeschluss der Genossenschafter sei einer Überprüfung im ordentlichen Rechtsweg nicht zugänglich. Sollten die jährlichen Generalversammlungsbeschlüse, in denen dem Beklagten das Recht zur Benützung der Bringungsanlage eingeräumt worden sei, die Satzung oder das Forstgesetz verletzen, wäre es gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ForstG Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde, diese Beschlüsse in Ausübung ihres Aufsichtsrechts zu beheben.
Unbestritten ist, dass der Beklagte auch in der Wintersaison 1999/2000 die Bringungsanlage zu Zwecken der Versorgung seiner gastgewerblichen Schihütten entsprechend § 12 Abs 5 der Genossenschaftssatzung und mit Zustimmung der Genossenschaft benutzt hat. Der Kläger hat dieser Benutzung nicht ausdrücklich zugestimmt.Unbestritten ist, dass der Beklagte auch in der Wintersaison 1999 aus 2000, die Bringungsanlage zu Zwecken der Versorgung seiner gastgewerblichen Schihütten entsprechend Paragraph 12, Absatz 5, der Genossenschaftssatzung und mit Zustimmung der Genossenschaft benutzt hat. Der Kläger hat dieser Benutzung nicht ausdrücklich zugestimmt.
In seiner am 7. 4. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Unterlassung des Befahrens der Forststraße M***** über die näher bezeichneten Grundstücke des Klägers mit Schidoos und einer Pistenraupe zum Zweck der Versorgung von gastgewerblich geführten Schihütten. Der Sachverhalt habe sich seit dem Vorprozess grundlegend geändert, weil der Landeshauptmann von Salzburg mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. 12. 1999 ausgesprochen habe, dass für die Benützung der Bringungsanlage über die satzungsmäßigen Bestimmungen hinaus nicht nur die Zustimmung der Genossenschaft, sondern auch jene des Grundeigentümers erforderlich sei, über dessen Boden die Bringungsanlage verlaufe. Er habe einer derartigen Nutzung durch den Beklagten nicht zugestimmt. Dass der Beklagte nicht Mitglied der Bringungsgenossenschaft wäre, macht der Kläger - wie auch im Vorprozess - nicht geltend.
Der Beklagte erhob unter Hinweis auf die Entscheidung im Vorprozess den Einwand der entschiedenen Rechtssache und beantragte die Zurückweisung der Klage.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur begehrten Unterlassung. Der Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg habe die Rechtsgrundlage zur Benützung der Forststraße über eine bestimmungsgemäße Nutzung hinaus geändert; der Einwand der entschiedenen Rechtssache sei daher nicht begründet. Der Kläger habe einer über die bestimmungsgemäße Benützung hinausgehenden Nutzung durch den Beklagten nicht zugestimmt.
Das Berufungsgericht gab der unter Hinweis auf die Einmaligkeitswirkung der Entscheidung des Vorprozesses erhobenen Nichtigkeitsberufung Folge, hob das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es bejahte die Identität der Parteien und des geltend gemachten Anspruches. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die ein Verfahren über dasselbe Unterlassungsbegehren zulässig machen könnte, sei nicht eingetreten. Der Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde interpretiere § 12 Abs 5 der Genossenschaftssatzung, ändere jedoch die Rechtslage nicht. Im Übrigen brauche der Beklagte diesen Bescheid schon deshalb nicht gegen sich gelten zu lassen, weil er nicht Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens gewesen sei; er sei dort auch nicht gehört worden.Das Berufungsgericht gab der unter Hinweis auf die Einmaligkeitswirkung der Entscheidung des Vorprozesses erhobenen Nichtigkeitsberufung Folge, hob das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es bejahte die Identität der Parteien und des geltend gemachten Anspruches. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die ein Verfahren über dasselbe Unterlassungsbegehren zulässig machen könnte, sei nicht eingetreten. Der Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde interpretiere Paragraph 12, Absatz 5, der Genossenschaftssatzung, ändere jedoch die Rechtslage nicht. Im Übrigen brauche der Beklagte diesen Bescheid schon deshalb nicht gegen sich gelten zu lassen, weil er nicht Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens gewesen sei; er sei dort auch nicht gehört worden.
Der Rekurs des Klägers ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rekurs geltend, der rechtskräftige Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 6. 12. 1999 habe auch für die Gerichte bindend festgestellt, dass die nach § 12 Abs 5 der Satzung erteilte Zustimmung zur Benützung der Bringungsanlage die Zustimmung des Grundeigentümers nicht ersetze. Damit sei für die Zukunft klargestellt, dass eine Nutzung in der vom Beklagten vorgenommenen Form der Zustimmung des Klägers bedürfe. Infolge dieses geänderten Sachverhalts könne sich die Rechtskraftwirkung des Vorprozesses nur auf die Sachverhaltsgrundlage vor dem 6. 12. 1999 beziehen.Der Kläger macht in seinem Rekurs geltend, der rechtskräftige Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 6. 12. 1999 habe auch für die Gerichte bindend festgestellt, dass die nach Paragraph 12, Absatz 5, der Satzung erteilte Zustimmung zur Benützung der Bringungsanlage die Zustimmung des Grundeigentümers nicht ersetze. Damit sei für die Zukunft klargestellt, dass eine Nutzung in der vom Beklagten vorgenommenen Form der Zustimmung des Klägers bedürfe. Infolge dieses geänderten Sachverhalts könne sich die Rechtskraftwirkung des Vorprozesses nur auf die Sachverhaltsgrundlage vor dem 6. 12. 1999 beziehen.