Begründung:
Der Kläger hat am 18.7.1990 vom Beklagten die Liegenschaft EZ ***** B***** mit dem Haus B*****straße 11 gekauft. In Punkt IV. des Kaufvertrages wurde damals festgehalten, daß "der Verkäufer für keine besonderen Eigenschaften, Ausmaß oder Verwendbarkeit des Vertragsvermögens, sondern lediglich dafür haftet, daß dieses geldlastenfrei auf den Käufer übergeht und daß das am Kaufobjekt befindliche Objekt den baubehördlichen Vorschriften entspricht und derzeit keine behördlichen Verfahren wegen Baumängel, Gehsteigabtretungen oder Kanalanschluß anhängig sind". Tatsächlich war das Haus nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, obwohl dem Beklagten anläßlich der Bewilligung eines Umbaus im Jahr 1970 von der Baubehörde die Auflage erteilt worden war, "die Fäkalien und gesamten Abwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten" (Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B***** vom 10.3.1970). Im Bescheid vom 3.11.1971 über die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung war zudem noch festgehalten worden, daß die betreffende Auflage "als Dauervorschreibung gilt". Ungeachtet dessen wurden die Abwässer des streitgegenständlichen Hauses (sowie die einiger Nachbarobjekte) in die vorbeifließende T***** geleitet. Sinnvoll und möglich wurde die Erfüllung der Auflage erst, als im Juli 1988 in der Nähe des Hauses der öffentliche Kanal gebaut wurde. Der Kanalanschluß wurde dann am 10.4.1991 - zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger bereits Eigentümer des Hauses war - von der Stadtgemeinde B***** hergestellt, die dem Kläger dafür mit Bescheid vom 30.7.1991 eine Anschlußgebühr von S 123.489,-- vorschrieb. Die Vorschreibung ist nach einer erfolglosen Berufung des Klägers rechtskräftig geworden und wurde von diesem am 18.8.1992 erfüllt.Der Kläger hat am 18.7.1990 vom Beklagten die Liegenschaft EZ ***** B***** mit dem Haus B*****straße 11 gekauft. In Punkt römisch vier. des Kaufvertrages wurde damals festgehalten, daß "der Verkäufer für keine besonderen Eigenschaften, Ausmaß oder Verwendbarkeit des Vertragsvermögens, sondern lediglich dafür haftet, daß dieses geldlastenfrei auf den Käufer übergeht und daß das am Kaufobjekt befindliche Objekt den baubehördlichen Vorschriften entspricht und derzeit keine behördlichen Verfahren wegen Baumängel, Gehsteigabtretungen oder Kanalanschluß anhängig sind". Tatsächlich war das Haus nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, obwohl dem Beklagten anläßlich der Bewilligung eines Umbaus im Jahr 1970 von der Baubehörde die Auflage erteilt worden war, "die Fäkalien und gesamten Abwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten" (Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B***** vom 10.3.1970). Im Bescheid vom 3.11.1971 über die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung war zudem noch festgehalten worden, daß die betreffende Auflage "als Dauervorschreibung gilt". Ungeachtet dessen wurden die Abwässer des streitgegenständlichen Hauses (sowie die einiger Nachbarobjekte) in die vorbeifließende T***** geleitet. Sinnvoll und möglich wurde die Erfüllung der Auflage erst, als im Juli 1988 in der Nähe des Hauses der öffentliche Kanal gebaut wurde. Der Kanalanschluß wurde dann am 10.4.1991 - zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger bereits Eigentümer des Hauses war - von der Stadtgemeinde B***** hergestellt, die dem Kläger dafür mit Bescheid vom 30.7.1991 eine Anschlußgebühr von S 123.489,-- vorschrieb. Die Vorschreibung ist nach einer erfolglosen Berufung des Klägers rechtskräftig geworden und wurde von diesem am 18.8.1992 erfüllt.
Nunmehr begehrt der Kläger vom Beklagten den Ersatz der Kanalanschlußgebühr sowie der Kosten seiner Berufung gegen den Abgabenbescheid, insgesamt S 134.605,-- samt 12,5 % Zinsen seit 18.8.1992. Die im Kaufvertrag gegebene Zusicherung eines bauordnungsgemäßen Zustandes des Hauses habe sich nämlich als unrichtig herausgestellt; der Beklagte schulde den Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes, aber auch der Gewährleistung und der Irreführung.
Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Er habe den Kläger nie darüber im Unklaren gelassen, daß die Abwässer des Hauses ungeklärt in die T***** fließen. Der Kläger habe dies zustimmend zur Kenntnis genommen und erklärt, das Objekt so wie es liege und stehe zu übernehmen, er werde sich zu gegebener Zeit um den Kanalanschluß kümmern. Der Punkt IV. der (vom Kläger mitgebrachten) Kaufvertragsurkunde sei nie besprochen worden und durch die ausdrückliche Zusicherung des Klägers, wegen des fehlenden Kanalanschlusses keine Ansprüche zu stellen, überholt. Überdies habe ja gestimmt, daß bezüglich des Kanalanschlusses kein behördliches Verfahren anhängig war.Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Er habe den Kläger nie darüber im Unklaren gelassen, daß die Abwässer des Hauses ungeklärt in die T***** fließen. Der Kläger habe dies zustimmend zur Kenntnis genommen und erklärt, das Objekt so wie es liege und stehe zu übernehmen, er werde sich zu gegebener Zeit um den Kanalanschluß kümmern. Der Punkt römisch vier. der (vom Kläger mitgebrachten) Kaufvertragsurkunde sei nie besprochen worden und durch die ausdrückliche Zusicherung des Klägers, wegen des fehlenden Kanalanschlusses keine Ansprüche zu stellen, überholt. Überdies habe ja gestimmt, daß bezüglich des Kanalanschlusses kein behördliches Verfahren anhängig war.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende entscheidungswesentliche Feststellungen traf:
Dem Abschluß des Kaufvertrages gingen eingehende Besichtigungen des Hauses durch den Kläger voraus. Eine nur ganz untergeordnete Rolle spielte dabei die Frage nach einem öffentlichen Kanalanschluß des Objektes. Dazu wiesen der Beklagte und seine Gattin sinngemäß darauf hin, daß Kanalgebühren nicht anzusetzen seien, weil sie von der Gemeinde übersehen worden seien; die Fäkalien würden - wie bei Nachbarobjekten - ungeklärt in die T***** fließen. Der Kläger nahm dies ohne Kommentar zur Kenntnis.
Der Punkt IV. des Kaufvertrages, der bereits in dem vom Notar übermittelten schriftlichen Vertragsentwurf enthalten war, wurde von den Vertragsparteien nicht besonders besprochen oder ausgehandelt. Er stellt eine Standardformulierung des vom Kläger mit der Vertragserrichtung beauftragten Notars dar.Der Punkt römisch vier. des Kaufvertrages, der bereits in dem vom Notar übermittelten schriftlichen Vertragsentwurf enthalten war, wurde von den Vertragsparteien nicht besonders besprochen oder ausgehandelt. Er stellt eine Standardformulierung des vom Kläger mit der Vertragserrichtung beauftragten Notars dar.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß weder von einer Täuschung noch von einer Irreführung des Klägers durch den Beklagten gesprochen werden könne. Er habe ausreichend klargestellt, daß das Kaufobjekt nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen war. Auch aus Punkt IV. des Kaufvertrages könne keine Haftung des Beklagten für die Kanalanschlußgebühr abgeleitet werden, weil der allgemein gehaltene Hinweis auf die Einhaltung baubehördlicher Vorschriften nicht so verstanden werden könne, daß den Verkäufer auch noch die Kosten eines nach dem Vertragsstichtag erfolgten Kanalanschlusses treffen sollten. Ein den Kanalanschluß betreffendes verwaltungsbehördliches Verfahren sei bei Vertragsabschluß nicht anhängig gewesen.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß weder von einer Täuschung noch von einer Irreführung des Klägers durch den Beklagten gesprochen werden könne. Er habe ausreichend klargestellt, daß das Kaufobjekt nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen war. Auch aus Punkt römisch vier. des Kaufvertrages könne keine Haftung des Beklagten für die Kanalanschlußgebühr abgeleitet werden, weil der allgemein gehaltene Hinweis auf die Einhaltung baubehördlicher Vorschriften nicht so verstanden werden könne, daß den Verkäufer auch noch die Kosten eines nach dem Vertragsstichtag erfolgten Kanalanschlusses treffen sollten. Ein den Kanalanschluß betreffendes verwaltungsbehördliches Verfahren sei bei Vertragsabschluß nicht anhängig gewesen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte zwar die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 11.116,-- (das sind die Kosten der Berufung des Klägers gegen die Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr) samt 12,5 % Zinsen seit 18.8.1992 sowie von 7,5 % Zinsen aus S 123.489,-- seit 18.8.1992, verurteilte jedoch den Beklagten zur Zahlung von S 123.489,-- samt 5 % Zinsen seit 18.8.1992. Den stattgebenden Teil seiner Entscheidung (über den noch zu befinden ist) begründet dabei das Berufungsgericht wie folgt:
Mit den Bescheiden aus den Jahren 1970 und 1971 sei dem Beklagten - im Wege einer Dauervorschreibung - der Anschluß seiner Liegenschaft an den öffentlichen Kanal aufgetragen worden. Nach Ansicht der Berufungsinstanz (in dem die Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr betreffenden Verfahren) habe es sich bei dieser Anschlußverpflichtung um eine aufschiebend bedingte Auflage gehandelt. Die Verpflichtung sei erst aktuell geworden, als der öffentliche Kanal (Verbandssammler) in angemessener Nähe des Objektes vorbeiführte und die Kläranlage in Betrieb genommen wurde. Der Umstand, daß laut Niederschrift vom 6.10.1971 die Fäkalien und häuslichen Abwässer (ohnehin bereits) in den städtischen Kanal eingeleitet würden, habe den Rechtsbestand der 1970 vorgeschriebenen Auflage nicht zu beeinträchtigen vermocht. Auch das Schweigen bzw Nichthandeln der Stadtgemeinde in dieser Angelegenheit durch längere Zeit sei für den Bestand der Auflage ohne Bedeutung.
An diese (dem in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B***** vom 14.5.1992 entnommene) rechtskräftige verwaltungsbehördliche Beurteilung sei das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden (JBl 1992, 664 ua), weshalb davon auszugehen sei, daß die dem Beklagten bescheidmäßig aufgetragene und noch vor dem Liegenschaftsverkauf wirksam gewordene Kanalanschlußverpflichtung als öffentlichrechtliche, auf der Liegenschaft haftende Belastung auf den Kläger übergegangen sei. Die Gemeinde habe - in einer Art Ersatzvornahme - diesen Kanalanschluß nach der Liegenschaftsveräußerung tatsächlich hergestellt und dem Kläger die Kanalanschlußgebühr abverlangt.
In diesem Zusammenhang sei der Schlußsatz des § 928 ABGB zu beachten. Diese Bestimmung stelle ungeachtet ihrer Einordnung im Gewährleistungsrecht keine Gewährleistungsbestimmung dar, da die Haftung nach dieser Gesetzesstelle selbst dann eintrete, wenn der Erwerber vom Mangel wußte. Das Gesetz stelle die widerlegbare Vermutung auf, daß sich der Erwerber nicht mit der Übernahme rückständiger Leistungen einverstanden erklären will. Unter "Schulden und Rückstände" würden auch Kosten von bereits vor der Veräußerung bescheidmäßig angeordneten baupolizeilichen Maßnahmen verstanden (RSpr 1935/31; SZ 27/79; JBl 1964, 606; SZ 41/182; MietSlg 31.114; SZ 53/107; vgl NZ 1989/146 und JBl 1992, 646).In diesem Zusammenhang sei der Schlußsatz des Paragraph 928, ABGB zu beachten. Diese Bestimmung stelle ungeachtet ihrer Einordnung im Gewährleistungsrecht keine Gewährleistungsbestimmung dar, da die Haftung nach dieser Gesetzesstelle selbst dann eintrete, wenn der Erwerber vom Mangel wußte. Das Gesetz stelle die widerlegbare Vermutung auf, daß sich der Erwerber nicht mit der Übernahme rückständiger Leistungen einverstanden erklären will. Unter "Schulden und Rückstände" würden auch Kosten von bereits vor der Veräußerung bescheidmäßig angeordneten baupolizeilichen Maßnahmen verstanden (RSpr 1935/31; SZ 27/79; JBl 1964, 606; SZ 41/182; MietSlg 31.114; SZ 53/107; vergleiche NZ 1989/146 und JBl 1992, 646).
Im vorliegenden Fall hätten die Kosten einer bereits gegenüber dem Beklagten bescheidmäßig ausgesprochenen öffentlichrechtlichen Verpflichtung mangels Erfüllung durch den Beklagten den Kläger getroffen. Angesichts des Vertragspunktes IV. könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Streitteile eine die gesetzliche Regelung des § 928 letzter Satz ABGB abändernde oder beseitigende Vereinbarung abgeschlossen hätten.Im vorliegenden Fall hätten die Kosten einer bereits gegenüber dem Beklagten bescheidmäßig ausgesprochenen öffentlichrechtlichen Verpflichtung mangels Erfüllung durch den Beklagten den Kläger getroffen. Angesichts des Vertragspunktes römisch vier. könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Streitteile eine die gesetzliche Regelung des Paragraph 928, letzter Satz ABGB abändernde oder beseitigende Vereinbarung abgeschlossen hätten.
Neben dem sich aus dem Schlußsatz des § 928 ABGB ergebenden Anspruch stehe dem Kläger aber auch - auf Grund der in Punkt IV. des Vertrages enthaltenen Zusicherung - ein Gewährleistungsanspruch iSd § 922 ABGB zu.Neben dem sich aus dem Schlußsatz des Paragraph 928, ABGB ergebenden Anspruch stehe dem Kläger aber auch - auf Grund der in Punkt römisch vier. des Vertrages enthaltenen Zusicherung - ein Gewährleistungsanspruch iSd Paragraph 922, ABGB zu.
Selbst wenn der Beklagte die Kaufvertragsurkunde ungelesen unterschrieben haben sollte, sei es grundsätzlich an deren Inhalt gebunden (vgl Rummel in Rummel2, Rz 8 zu § 871 ABGB). Eine diesbezügliche Irrtumsanfechtung sei dem erstinstanzlichen Prozeßvorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Da die Besprechungen vor der Vertragsunterzeichnung stattgefunden hätten, könne nicht angenommen werden, daß der Vertragspunkt IV. durch die in der Klagebeantwortung behauptete ausdrückliche Zusicherung des Klägers "überholt" sei.Selbst wenn der Beklagte die Kaufvertragsurkunde ungelesen unterschrieben haben sollte, sei es grundsätzlich an deren Inhalt gebunden vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 871, ABGB). Eine diesbezügliche Irrtumsanfechtung sei dem erstinstanzlichen Prozeßvorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Da die Besprechungen vor der Vertragsunterzeichnung stattgefunden hätten, könne nicht angenommen werden, daß der Vertragspunkt römisch vier. durch die in der Klagebeantwortung behauptete ausdrückliche Zusicherung des Klägers "überholt" sei.
Es treffe zu, daß zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses kein das Objekt betreffendes behördliches Verfahren anhängig gewesen sein dürfte. Davon unabhängig enthalte der Vertragspunkt IV. jedoch die ausdrückliche Zusicherung, daß das Kaufobjekt "den baubehördlichen Vorschriften entspricht". Bei der Kanalanschlußpflicht handle es sich um eine Angelegenheit der Baubehörde (vgl § 36 oö BauO). Da der Beklagte dieser aufrechten behördlichen Verpflichtung nicht entsprochen habe, begründe dies einen zivilrechtlich relevanten Mangel der Kaufsache (vgl MietSlg 31.114).Es treffe zu, daß zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses kein das Objekt betreffendes behördliches Verfahren anhängig gewesen sein dürfte. Davon unabhängig enthalte der Vertragspunkt römisch vier. jedoch die ausdrückliche Zusicherung, daß das Kaufobjekt "den baubehördlichen Vorschriften entspricht". Bei der Kanalanschlußpflicht handle es sich um eine Angelegenheit der Baubehörde vergleiche Paragraph 36, oö BauO). Da der Beklagte dieser aufrechten behördlichen Verpflichtung nicht entsprochen habe, begründe dies einen zivilrechtlich relevanten Mangel der Kaufsache vergleiche MietSlg 31.114).
Nach der Lehrmeinung von Reischauer (in Rummel2, Rz 5 zu § 928 ABGB), der das Berufungsgericht folge, schließe die vom Erstgericht festgestellte Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der im Vertragspunkt IV. enthaltenen Zusage die Gewährleistung nicht aus, zumal es sich um einen behebbaren Mangel der Sache gehandelt habe.Nach der Lehrmeinung von Reischauer (in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 928, ABGB), der das Berufungsgericht folge, schließe die vom Erstgericht festgestellte Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der im Vertragspunkt römisch vier. enthaltenen Zusage die Gewährleistung nicht aus, zumal es sich um einen behebbaren Mangel der Sache gehandelt habe.
Demnach bestehe das Klagebegehren im Umfang der Kanalanschlußgebühr samt gesetzlichen (kaufmännischen) Zinsen zu Recht, ohne daß auf die Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers (sie betraf vor allem die Feststellung, vom Fehlen eines Kanalanschlusses informiert gewesen zu sein) habe eingegangen werden müssen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes (deren rechtskräftig gewordender Teil gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht mehr wiedergegeben wurde) enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zum Schlußsatz des § 928 ABGB in bezug auf öffentlichrechtliche Verpflichtungen eine jüngere höchstgerichtliche Judikatur fehle. Zur bescheidmäßigen Kanalanschlußverpflichtung und zur Bezahlung der Kanalanschlußgebühren fehle überhaupt jede Aussage. In der Frage, inwieweit die Kenntnis der Unrichtigkeit einer Zusage die Gewährleistung ausschließt, sei im übrigen von der Judikatur des OGH abgewichen worden.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes (deren rechtskräftig gewordender Teil gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nicht mehr wiedergegeben wurde) enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zum Schlußsatz des Paragraph 928, ABGB in bezug auf öffentlichrechtliche Verpflichtungen eine jüngere höchstgerichtliche Judikatur fehle. Zur bescheidmäßigen Kanalanschlußverpflichtung und zur Bezahlung der Kanalanschlußgebühren fehle überhaupt jede Aussage. In der Frage, inwieweit die Kenntnis der Unrichtigkeit einer Zusage die Gewährleistung ausschließt, sei im übrigen von der Judikatur des OGH abgewichen worden.
In der nunmehr vorliegenden Revision mach der Beklagte geltend, daß das Verhalten des Klägers als Verzicht auf jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem fehlenden Kanalanschluß zu deuten sei. Dieses Fehlen eines Kanalanschlusses stelle außerdem keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar. Der vom Stadtbauhof außerhalb der Liegenschaft hergestellte Kanalanschluß habe zu keiner Änderung des Kaufobjektes geführt; außerdem seien dem Kläger nicht die durchgeführten Arbeiten selbst, sondern Gebühren für den Kanalanschluß vorgeschrieben worden. Auf Punkt IV. des Vertrages könne die Klagsforderung nicht gestützt werden, da diese Bestimmung gar nicht vom Vertragswillen der Streitteile umfaßt gewesen sei. Die Bestimmung besage im übrigen nur, daß das auf der Liegenschaft stehende Objekt frei von Baumängeln und auch nicht von einem anhängigen Verwaltungsverfahren betroffen sei. Beides treffe zu, weil der von der Stadtgemeinde B***** ohne Einflußmöglichkeit des Beklagten und auch ohne Antrag des Klägers hergestellte Kanalanschluß mit Baugebrechen nichts zu tun habe und der Kläger selbst zugestanden habe, es sei diebezüglich kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.In der nunmehr vorliegenden Revision mach der Beklagte geltend, daß das Verhalten des Klägers als Verzicht auf jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem fehlenden Kanalanschluß zu deuten sei. Dieses Fehlen eines Kanalanschlusses stelle außerdem keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar. Der vom Stadtbauhof außerhalb der Liegenschaft hergestellte Kanalanschluß habe zu keiner Änderung des Kaufobjektes geführt; außerdem seien dem Kläger nicht die durchgeführten Arbeiten selbst, sondern Gebühren für den Kanalanschluß vorgeschrieben worden. Auf Punkt römisch vier. des Vertrages könne die Klagsforderung nicht gestützt werden, da diese Bestimmung gar nicht vom Vertragswillen der Streitteile umfaßt gewesen sei. Die Bestimmung besage im übrigen nur, daß das auf der Liegenschaft stehende Objekt frei von Baumängeln und auch nicht von einem anhängigen Verwaltungsverfahren betroffen sei. Beides treffe zu, weil der von der Stadtgemeinde B***** ohne Einflußmöglichkeit des Beklagten und auch ohne Antrag des Klägers hergestellte Kanalanschluß mit Baugebrechen nichts zu tun habe und der Kläger selbst zugestanden habe, es sei diebezüglich kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Vom Kläger liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, die Revision mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.Vom Kläger liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, die Revision mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.