Rechtssatz RS0018512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018512
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Bescheidmäßig ergangene Anordnungen der Baupolizei auf Herstellung des bauordnungsmäßigen Zustandes sowie auf Zahlung der Kosten für eine wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung baupolizeilicher Aufträge angedrohte Ersatzvornahme sind Schulden und Rückstände im Sinne des § 928 letzter Satz ABGB. Aufträge der Baubehörden, durch welche auf Erfüllung der dem Hauseigentümer nach der Bauordnung obliegenden Verpflichtungen gedrungen wird, sind jedem Eigentümer des betreffenden Hauses gegenüber wirksam und vollstreckbar.Bescheidmäßig ergangene Anordnungen der Baupolizei auf Herstellung des bauordnungsmäßigen Zustandes sowie auf Zahlung der Kosten für eine wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung baupolizeilicher Aufträge angedrohte Ersatzvornahme sind Schulden und Rückstände im Sinne des Paragraph 928, letzter Satz ABGB. Aufträge der Baubehörden, durch welche auf Erfüllung der dem Hauseigentümer nach der Bauordnung obliegenden Verpflichtungen gedrungen wird, sind jedem Eigentümer des betreffenden Hauses gegenüber wirksam und vollstreckbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 172/54
Entscheidungstext OGH 24.03.1954 3 Ob 172/54
Veröff: SZ 27/79
- 6 Ob 178/64
Entscheidungstext OGH 18.06.1964 6 Ob 178/64
Veröff: JBl 1964,606
- 1 Ob 274/68
Entscheidungstext OGH 19.12.1968 1 Ob 274/68
Veröff: SZ 41/182 = JBl 1970,142
- 1 Ob 509/79
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 509/79
Vgl auch; Veröff: MietSlg 31114
- 3 Ob 542/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 542/87
Vgl auch
- 5 Ob 563/94
Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 563/94
Beisatz: Von Rückständen kann in einem solchen Fall aber nur dann die Rede sein, wenn sie bereits gegen den Veräußerer "wirksam und vollstreckbar" waren. Dies setzt das Bestehen eines in Bescheidform ergangenen vollstreckbaren Leistungsbefehls voraus. (T1)
- 5 Ob 193/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 193/23b
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018512
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19540324_OGH0002_0030OB00172_5400000_001