Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die mit 5.500,59 EUR (darin enthalten 1.327,22 EUR Barauslagen und 695,56 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Eigentümer von Liegenschaften in der Umgebung des Salzbergwerks Dürrnberg, mit denen - nach Auffassung der Kläger - sogenannte “Schichtrechte” verbunden sind. Jeweils drei dieser Schichtrechte entfallen auf die Grundstücke der Erst- und Fünftkläger, jeweils zweieinhalb auf jene der Zweit-, Dritt- und Viertkläger. Diese Schichtrechte sind eine zivil- und arbeitsrechtliche Besonderheit des Salzbergbaus am Dürrnberg bei Hallein (Salzburg). Verbunden mit dem Eigentum an bestimmten Liegenschaften in der Umgebung des Bergwerks vermitteln sie dem Grundeigentümer das Recht, im Bergbau gegen Entgelt tätig zu werden. Während Schichtrechte in die öffentlichen Bücher in Österreich weder als Recht noch als Last eingetragen sind, wurden sie auf die in Bayern befindlichen Liegenschaften teilweise als Rechte eingetragen. Der Vater des Erstklägers war von 1947 bis zu seiner Pensionierung 1984 Mitarbeiter der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgänger. Wann zuletzt ein Eigentümer der nunmehr der Zweitklägerin gehörenden Liegenschaft als Bergarbeiter bei den Rechtsvorgängern der Beklagten beschäftigt war, ist nicht bekannt. Der Vater des Drittklägers war bis zu seiner Pensionierung 1966 Bergmann, sein Sohn bewarb sich nicht um die Aufnahme in den Bergbau. Der Schwiegervater des Viertklägers war bis 1993 Bergmann, sein Schwiegersohn bewarb sich nicht um eine derartige Stelle. Der Vater des Fünftklägers schied zufolge Pensionierung 1953 aus dem Bergbauunternehmen aus; sein Sohn wurde 1979 als Bergarbeiter eingestellt.
Die Beklagte ist nach § 11 Abs 1 Salzmonopolgesetz 1978 Rechtsnachfolgerin der Republik Österreich aller von den österreichischen Salinen erworbenen Rechte einschließlich der Forderungen und eingegangenen Verpflichtungen.Die Beklagte ist nach Paragraph 11, Absatz eins, Salzmonopolgesetz 1978 Rechtsnachfolgerin der Republik Österreich aller von den österreichischen Salinen erworbenen Rechte einschließlich der Forderungen und eingegangenen Verpflichtungen.
Die Kläger begehren mit ihren am 18. 8. 1998 eingebrachten (verbundenen) Klagen die Feststellung, dass ihnen im Eigentum ihrer Liegenschaften jeweils eine bestimmte Anzahl von Schichtrechten gegenüber der Beklagten zustehe, wobei eine dieser Bergschichten den rechtlichen Anspruch auf das Verdienen von 54 Arbeitstagen à 8 Stunden jährlich im Salzbergbau Dürrnberg zum jeweiligen ortsüblichen und angemessen Stundenlohn eines Bergarbeiters und unabhängig vom aktuellen Arbeitskräftebedarf des jeweiligen Betreibers bzw des Bergbauberechtigten gebe und die Ausübung des Rechts davon abhängig sei, dass der jeweilige Eigentümer des berechtigten Gutes bergarbeitsfähig sei. Die Schichtrechte seien in der Salinenkonvention von 1829, einem Staatsvertrag zwischen Österreich und Bayern - genau definiert worden, sie seien jedoch wesentlich früher teils gewohnheitsrechtlich, teils durch Verleihung seitens der Salzburger Erzbischöfe entstanden. Es handle sich dabei um Reallasten, welche auf dem Salzbergbau Dürrnberg als belastetem Gut ruhten. Sie vermittelten dem jeweils Berechtigten neben den oben dargestellten Rechten auch das Recht auf kostenlosen Bezug von 56 kg Salz pro Jahr, welchem Recht die Beklagte nach wie vor entspreche. Die Berechtigten seien verpflichtet, im Fall eines erhöhten Bedarfes des Eigentümers des Salzbergbaus über ihre eigentlichen Schichtrechte hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Staatsvertrag über die Anwendung der Salinenkonvention vom 25. 3. 1957 (BGBl 1958/197) habe ausdrücklich festgehalten, dass die Schichtrechte unwiderruflich erhalten bleiben; eine Verjährung sei schon deshalb nicht denkbar. Die Verpflichtungen, die vorher die Republik Österreich als Betreiberin des Salzbergbaues Dürrnberg getroffen hätten, seien gemäß § 11 Abs 1 des Salzmonopolgesetzes 1978 auf die Österreichischen Salinen als Rechtsnachfolgerin des Bundes übergegangen. Die Beklagte habe das Bestehen der Schichtrechte bis 1997 auch insofern anerkannt, als sie den Schichtberechtigten die in der Salinenkonvention festgehaltenen Naturalbezüge erbracht habe. Die Beklagten vertreten jedoch seit der Stilllegung des Salzabbaues die Auffassung, die Schichtrechte seien erloschen. Dieser Standpunkt sei unrichtig, zumal diese Rechte vom Bedarf des Eigentümers des Salzbergbaus unabhängig seien und das Bergwerk überdies als Schaubergwerk geführt werde, sodass jedenfalls Erhaltungsarbeiten notwendig seien. Das Salzbergwerk Dürrnberg erfülle daher immer noch alle Charakteristika eines Bergwerksbetriebes, sodass die Schichtrechte nicht erloschen oder gegenstandslos geworden seien; es bestehe auch weiterhin ein Arbeitskräftebedarf auf Seiten der Beklagten. Zu ihrem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung brachten die Kläger vor, sie seien wegen allfälliger Verhinderung der ihnen zustehenden Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten berechtigt, Ersatzansprüche aus dem Titel des § 1155 ABGB geltend zu machen, zu deren Vorbereitung ein rechtliches Interesse bestehe. Die Beklagte bestreite überdies ihre Schichtrechte generell und wende Verjährung ein. Selbst wenn seitens der Kläger persönlich die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht gegeben sein sollten, hätten sie im Hinblick auf ihre Rechtsnachfolger (die möglicherweise auf die mit dem Schichtrecht verbundenen Verdienstmöglichkeiten angewiesen sein könnten) ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wendete - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - ein, den Klägern fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Angesichts der Einstellung des Salzbergbaus hätten die Kläger kein Recht auf Beschäftigung. Ein Anspruch auf Einsatz im Erhaltungsbergbau oder im Schaubergwerk bestehe nicht, weshalb auch eine Entschädigung nach § 1155 ABGB nicht in Frage komme. Die Beurteilung des Bedarfs an Arbeitskräften sei immer dem Betreiber zugekommen; die Beklagte, die den Salzbergbau eingestellt habe, könne nicht zur Beschäftigung von Personen gezwungen werden. Im Übrigen seien die behaupteten Rechte durch Verjährung bzw infolge Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage erloschen; der Salzbergbau Dürrnberg sei eingestellt und eine Wiederaufnahme des Betriebs ausgeschlossen. Das Erstgericht gab den gleich lautenden Feststellungsbegehren statt. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts war davor rechtskräftig geklärt worden. Der Oberste Gerichtshof hatte dazu die Auffassung vertreten (9 ObA 304/98s = Arb 11.800), der von den Klägern behauptete Anspruch gründe sich nicht auf einen Arbeitsvertrag, sondern auf ein reallastähnliches Rechtsverhältnis; Behauptungen über eine arbeitnehmerähnliche Stellung fehlten.Die Kläger begehren mit ihren am 18. 8. 1998 eingebrachten (verbundenen) Klagen die Feststellung, dass ihnen im Eigentum ihrer Liegenschaften jeweils eine bestimmte Anzahl von Schichtrechten gegenüber der Beklagten zustehe, wobei eine dieser Bergschichten den rechtlichen Anspruch auf das Verdienen von 54 Arbeitstagen à 8 Stunden jährlich im Salzbergbau Dürrnberg zum jeweiligen ortsüblichen und angemessen Stundenlohn eines Bergarbeiters und unabhängig vom aktuellen Arbeitskräftebedarf des jeweiligen Betreibers bzw des Bergbauberechtigten gebe und die Ausübung des Rechts davon abhängig sei, dass der jeweilige Eigentümer des berechtigten Gutes bergarbeitsfähig sei. Die Schichtrechte seien in der Salinenkonvention von 1829, einem Staatsvertrag zwischen Österreich und Bayern - genau definiert worden, sie seien jedoch wesentlich früher teils gewohnheitsrechtlich, teils durch Verleihung seitens der Salzburger Erzbischöfe entstanden. Es handle sich dabei um Reallasten, welche auf dem Salzbergbau Dürrnberg als belastetem Gut ruhten. Sie vermittelten dem jeweils Berechtigten neben den oben dargestellten Rechten auch das Recht auf kostenlosen Bezug von 56 kg Salz pro Jahr, welchem Recht die Beklagte nach wie vor entspreche. Die Berechtigten seien verpflichtet, im Fall eines erhöhten Bedarfes des Eigentümers des Salzbergbaus über ihre eigentlichen Schichtrechte hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Staatsvertrag über die Anwendung der Salinenkonvention vom 25. 3. 1957 (BGBl 1958/197) habe ausdrücklich festgehalten, dass die Schichtrechte unwiderruflich erhalten bleiben; eine Verjährung sei schon deshalb nicht denkbar. Die Verpflichtungen, die vorher die Republik Österreich als Betreiberin des Salzbergbaues Dürrnberg getroffen hätten, seien gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Salzmonopolgesetzes 1978 auf die Österreichischen Salinen als Rechtsnachfolgerin des Bundes übergegangen. Die Beklagte habe das Bestehen der Schichtrechte bis 1997 auch insofern anerkannt, als sie den Schichtberechtigten die in der Salinenkonvention festgehaltenen Naturalbezüge erbracht habe. Die Beklagten vertreten jedoch seit der Stilllegung des Salzabbaues die Auffassung, die Schichtrechte seien erloschen. Dieser Standpunkt sei unrichtig, zumal diese Rechte vom Bedarf des Eigentümers des Salzbergbaus unabhängig seien und das Bergwerk überdies als Schaubergwerk geführt werde, sodass jedenfalls Erhaltungsarbeiten notwendig seien. Das Salzbergwerk Dürrnberg erfülle daher immer noch alle Charakteristika eines Bergwerksbetriebes, sodass die Schichtrechte nicht erloschen oder gegenstandslos geworden seien; es bestehe auch weiterhin ein Arbeitskräftebedarf auf Seiten der Beklagten. Zu ihrem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung brachten die Kläger vor, sie seien wegen allfälliger Verhinderung der ihnen zustehenden Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten berechtigt, Ersatzansprüche aus dem Titel des Paragraph 1155, ABGB geltend zu machen, zu deren Vorbereitung ein rechtliches Interesse bestehe. Die Beklagte bestreite überdies ihre Schichtrechte generell und wende Verjährung ein. Selbst wenn seitens der Kläger persönlich die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht gegeben sein sollten, hätten sie im Hinblick auf ihre Rechtsnachfolger (die möglicherweise auf die mit dem Schichtrecht verbundenen Verdienstmöglichkeiten angewiesen sein könnten) ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wendete - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - ein, den Klägern fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Angesichts der Einstellung des Salzbergbaus hätten die Kläger kein Recht auf Beschäftigung. Ein Anspruch auf Einsatz im Erhaltungsbergbau oder im Schaubergwerk bestehe nicht, weshalb auch eine Entschädigung nach Paragraph 1155, ABGB nicht in Frage komme. Die Beurteilung des Bedarfs an Arbeitskräften sei immer dem Betreiber zugekommen; die Beklagte, die den Salzbergbau eingestellt habe, könne nicht zur Beschäftigung von Personen gezwungen werden. Im Übrigen seien die behaupteten Rechte durch Verjährung bzw infolge Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage erloschen; der Salzbergbau Dürrnberg sei eingestellt und eine Wiederaufnahme des Betriebs ausgeschlossen. Das Erstgericht gab den gleich lautenden Feststellungsbegehren statt. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts war davor rechtskräftig geklärt worden. Der Oberste Gerichtshof hatte dazu die Auffassung vertreten (9 ObA 304/98s = Arb 11.800), der von den Klägern behauptete Anspruch gründe sich nicht auf einen Arbeitsvertrag, sondern auf ein reallastähnliches Rechtsverhältnis; Behauptungen über eine arbeitnehmerähnliche Stellung fehlten.
Das Erstgericht stellte - zusammengefasst - fest, die Arbeit im Berg habe schon im 12. Jahrhundert die wichtigste Erwerbsgrundlage für die am Dürrnberg ansässigen Knappen gebildet. Die kleinen landwirtschaftlichen Nutzflächen ihrer Anwesen hätten lediglich einen Nebenerwerb ermöglicht. Trotz niedriger Löhne habe es im 13. Jahrhundert bedingt durch das enorme Bevölkerungswachstum stets ein Überangebot an Arbeitskräften gegeben. Die Arbeit im Berg habe zwar ein ärmliches, dafür aber sicheres Einkommen gebracht und der Salzbergbau somit die seltene Möglichkeit der Lohnarbeit für die ländliche Bevölkerung geboten. Ursprünglich sei der Knappe zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Durch die Möglichkeit, das erbliche Recht auf Beschäftigung zu verkaufen, sei es dazu gekommen, dass freiwerdende Erbarbeiten gehortet worden seien. Eine neue Bergordnung des Fürst Erzbischofs von Salzburg habe 1592 den Besitz von mehr Erbarbeiten als jenen verboten, die vom Besitzer selbst verrichtet werden konnten. 1609 habe er alle Erbarbeiten auf Salzburger und Berchtesgadner Seite zu festgesetzten Taxen abgelöst und gleichzeitig mit den Knappen ein neues Vertragsverhältnis begründet. Sie hätten das Recht auf eine oder mehrere “Morgenschichten” erhalten, das sie im Umfang dieser Schichten berechtigt habe, Arbeit im Berg gegen Entlohnung zu verrichten. So habe sich allmählich die Überzeugung durchgesetzt, es bestehe ein erbliches Recht auf Arbeit im Berg (ein Schichtrecht), das an einer bestimmten Anzahl von kleinen Gütern (Lehen) hafte, die sich auf Salzburger und Berchtesgadner Seite des Dürrnbergs im Besitz von Knappen befunden habe. Es sei der Begriff des “Lehensschichtrechts” entstanden, wobei unter “Lehen” ein Bauerngut und unter “Schicht” eine tägliche Beschäftigung im Bergbau verstanden worden sei. Nach der Emigration von 780 Bergknappen aus religiösen Gründen im Jahr 1732 sei ein Verzeichnis aller an Bergarbeiter danach neu vergebenen Gütern angelegt worden. Die mit diesen Gütern verbundenen “Erbarbeiten” hätten den Knappen ein wenngleich niedriges, so doch geregeltes Einkommen gesichert. Dazu sei eine Reihe von Privilegien wie jährliche Deputate an Unschlick für die Beleuchtung und Salz gekommen. Die Berechtigungen seien regelmäßig vom Vater auf den Sohn oder vom Besitzer eines Gutes auf den Rechtsnachfolger übertragen worden. Im 18. und 19. Jahrhundert habe man die Erbbergarbeiten als erbliches Gewohnheitsrecht angesehen. Bereits 1808 finde sich die Bezeichnung “haftende Schichten”. Für die Knappen des Berchtesgadner Teils des Dürrnbergs sei dieses Schichtrecht in der österreichisch-bayrischen Salinenkonvention von 1829 festgeschrieben worden. Von einer nachweisbaren Erblichkeit der “Lehnsschichten” durch mehr als 40 Jahre ausgehend, habe die Salinenkonvention das Recht auf Arbeit im Bergbau in Form von “Lehensschichten” als ein mit bestimmten Gütern verbundenes erbliches Recht angesehen. Eine gemeine Bergschicht umfasse danach einerseits den Anspruch, 54 Arbeitstage zu je 8 Stunden pro Jahr im Berg zu arbeiten und andererseits die Verpflichtung, im Bedarfsfall auch mehr Arbeitstage zu herkömmlichem Lohn zu arbeiten. Auch den Salzburger Knappen seien seit jeher gleiche Rechte wie den bayrischen Knappen eingeräumt worden. Auf bayrischer Seite hätten damals 90 Lehensgüter mit insgesamt 127 Bergschichten bestanden, auf österreichischer Seite seien 189 ½ Schichten auf 109 Güter verteilt gewesen. Die Salinenkonvention 1829 sei 1957 novelliert und formell nie außer Kraft gesetzt worden. Ihr Art 22 halte fest, dass die auf alten Verträgen und der Salinenkonvention 1829 beruhenden Arbeitsberechtigungen in Form von Lehensschichten für bayrische Staatsbürger im österreichischen Salzbergbau am Dürrnberg in unveränderter Form fortbestünden und unwiderruflich erhalten blieben. Der damalige Bedarf an Arbeitskräften sei größer gewesen als die Zahl der arbeitswilligen Lehensschichtbesitzer, sodass diese das ganze Jahr hindurch vollbeschäftigt gewesen seien. Etwa seit dem Zweiten Weltkrieg seien Schichtberechtigte jeweils als Vollzeitarbeitskräfte und nicht nur im Ausmaß der auf ihren Liegenschaften haftenden Schichtrechte eingestellt worden. 1979 sei es zwischen der beklagten Partei und der gesetzlichen Betriebsvertretung der Arbeiter des Unternehmens zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gekommen, deren § 3 Abs 2, 5 und 4 idF 1987 auf die Schichtrechte Bezug nehmen. § 3 Abs 2 der Betriebsvereinbarung beziehe sich auf die Aufnahme von Bewerbern mit Schichtberechtigungen. Abs 5 bestimme, dass das für eine Aufnahme festgesetzte Alter zwischen 25. und 35. Lebensjahr nicht für Bewerber mit Schichtberechtigung gelte. Auch die in § 4 vorgesehene Probezeit gelte für derartige Schichtberechtigungen nicht.Das Erstgericht stellte - zusammengefasst - fest, die Arbeit im Berg habe schon im 12. Jahrhundert die wichtigste Erwerbsgrundlage für die am Dürrnberg ansässigen Knappen gebildet. Die kleinen landwirtschaftlichen Nutzflächen ihrer Anwesen hätten lediglich einen Nebenerwerb ermöglicht. Trotz niedriger Löhne habe es im 13. Jahrhundert bedingt durch das enorme Bevölkerungswachstum stets ein Überangebot an Arbeitskräften gegeben. Die Arbeit im Berg habe zwar ein ärmliches, dafür aber sicheres Einkommen gebracht und der Salzbergbau somit die seltene Möglichkeit der Lohnarbeit für die ländliche Bevölkerung geboten. Ursprünglich sei der Knappe zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Durch die Möglichkeit, das erbliche Recht auf Beschäftigung zu verkaufen, sei es dazu gekommen, dass freiwerdende Erbarbeiten gehortet worden seien. Eine neue Bergordnung des Fürst Erzbischofs von Salzburg habe 1592 den Besitz von mehr Erbarbeiten als jenen verboten, die vom Besitzer selbst verrichtet werden konnten. 1609 habe er alle Erbarbeiten auf Salzburger und Berchtesgadner Seite zu festgesetzten Taxen abgelöst und gleichzeitig mit den Knappen ein neues Vertragsverhältnis begründet. Sie hätten das Recht auf eine oder mehrere “Morgenschichten” erhalten, das sie im Umfang dieser Schichten berechtigt habe, Arbeit im Berg gegen Entlohnung zu verrichten. So habe sich allmählich die Überzeugung durchgesetzt, es bestehe ein erbliches Recht auf Arbeit im Berg (ein Schichtrecht), das an einer bestimmten Anzahl von kleinen Gütern (Lehen) hafte, die sich auf Salzburger und Berchtesgadner Seite des Dürrnbergs im Besitz von Knappen befunden habe. Es sei der Begriff des “Lehensschichtrechts” entstanden, wobei unter “Lehen” ein Bauerngut und unter “Schicht” eine tägliche Beschäftigung im Bergbau verstanden worden sei. Nach der Emigration von 780 Bergknappen aus religiösen Gründen im Jahr 1732 sei ein Verzeichnis aller an Bergarbeiter danach neu vergebenen Gütern angelegt worden. Die mit diesen Gütern verbundenen “Erbarbeiten” hätten den Knappen ein wenngleich niedriges, so doch geregeltes Einkommen gesichert. Dazu sei eine Reihe von Privilegien wie jährliche Deputate an Unschlick für die Beleuchtung und Salz gekommen. Die Berechtigungen seien regelmäßig vom Vater auf den Sohn oder vom Besitzer eines Gutes auf den Rechtsnachfolger übertragen worden. Im 18. und 19. Jahrhundert habe man die Erbbergarbeiten als erbliches Gewohnheitsrecht angesehen. Bereits 1808 finde sich die Bezeichnung “haftende Schichten”. Für die Knappen des Berchtesgadner Teils des Dürrnbergs sei dieses Schichtrecht in der österreichisch-bayrischen Salinenkonvention von 1829 festgeschrieben worden. Von einer nachweisbaren Erblichkeit der “Lehnsschichten” durch mehr als 40 Jahre ausgehend, habe die Salinenkonvention das Recht auf Arbeit im Bergbau in Form von “Lehensschichten” als ein mit bestimmten Gütern verbundenes erbliches Recht angesehen. Eine gemeine Bergschicht umfasse danach einerseits den Anspruch, 54 Arbeitstage zu je 8 Stunden pro Jahr im Berg zu arbeiten und andererseits die Verpflichtung, im Bedarfsfall auch mehr Arbeitstage zu herkömmlichem Lohn zu arbeiten. Auch den Salzburger Knappen seien seit jeher gleiche Rechte wie den bayrischen Knappen eingeräumt worden. Auf bayrischer Seite hätten damals 90 Lehensgüter mit insgesamt 127 Bergschichten bestanden, auf österreichischer Seite seien 189 ½ Schichten auf 109 Güter verteilt gewesen. Die Salinenkonvention 1829 sei 1957 novelliert und formell nie außer Kraft gesetzt worden. Ihr Artikel 22, halte fest, dass die auf alten Verträgen und der Salinenkonvention 1829 beruhenden Arbeitsberechtigungen in Form von Lehensschichten für bayrische Staatsbürger im österreichischen Salzbergbau am Dürrnberg in unveränderter Form fortbestünden und unwiderruflich erhalten blieben. Der damalige Bedarf an Arbeitskräften sei größer gewesen als die Zahl der arbeitswilligen Lehensschichtbesitzer, sodass diese das ganze Jahr hindurch vollbeschäftigt gewesen seien. Etwa seit dem Zweiten Weltkrieg seien Schichtberechtigte jeweils als Vollzeitarbeitskräfte und nicht nur im Ausmaß der auf ihren Liegenschaften haftenden Schichtrechte eingestellt worden. 1979 sei es zwischen der beklagten Partei und der gesetzlichen Betriebsvertretung der Arbeiter des Unternehmens zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gekommen, deren Paragraph 3, Absatz 2, 5 und 4 in der Fassung 1987 auf die Schichtrechte Bezug nehmen. Paragraph 3, Absatz 2, der Betriebsvereinbarung beziehe sich auf die Aufnahme von Bewerbern mit Schichtberechtigungen. Absatz 5, bestimme, dass das für eine Aufnahme festgesetzte Alter zwischen 25. und 35. Lebensjahr nicht für Bewerber mit Schichtberechtigung gelte. Auch die in Paragraph 4, vorgesehene Probezeit gelte für derartige Schichtberechtigungen nicht.
Am 31. 7. 1989 sei trotz weiter vorhandener Salzlagerstätten der Bergbau am Dürrnberg aus wirtschaftlichen Erwägungen endgültig stillgelegt worden. Der Betrieb sei deshalb als unwirtschaftlich beurteilt worden, weil der Salzbergbau am Dürrnberg höhere Produktionskosten verursachen würde als die Salzgewinnung im Salzkammergut. Für eine Weiterführung wären Investitionen von ca 500 Mio S erforderlich. Nach der Schließung sei das Stollennetz auf etwa die Hälfte reduziert und nur mehr ein Schaubergwerk aufrechterhalten worden. Von den im Jahr 2000 noch vorhandenen 18 bis 19 Mitarbeitern seien drei bis vier nur im Schaubergwerk tätig, die übrigen würden auch für Erhaltungsarbeiten beschäftigt. Größere Erhaltungsprojekte würden mangels technischer Ausrüstungen an Fremdfirmen vergeben. Der Salzbergbau Dürrnberg sei nach wie vor als Bergbaubetrieb im Sinn des § 133 Berggesetz 1975 anzusehen, weil Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssten und ein Schaubergwerk mit Fremdenbefahrung betrieben werde.Am 31. 7. 1989 sei trotz weiter vorhandener Salzlagerstätten der Bergbau am Dürrnberg aus wirtschaftlichen Erwägungen endgültig stillgelegt worden. Der Betrieb sei deshalb als unwirtschaftlich beurteilt worden, weil der Salzbergbau am Dürrnberg höhere Produktionskosten verursachen würde als die Salzgewinnung im Salzkammergut. Für eine Weiterführung wären Investitionen von ca 500 Mio S erforderlich. Nach der Schließung sei das Stollennetz auf etwa die Hälfte reduziert und nur mehr ein Schaubergwerk aufrechterhalten worden. Von den im Jahr 2000 noch vorhandenen 18 bis 19 Mitarbeitern seien drei bis vier nur im Schaubergwerk tätig, die übrigen würden auch für Erhaltungsarbeiten beschäftigt. Größere Erhaltungsprojekte würden mangels technischer Ausrüstungen an Fremdfirmen vergeben. Der Salzbergbau Dürrnberg sei nach wie vor als Bergbaubetrieb im Sinn des Paragraph 133, Berggesetz 1975 anzusehen, weil Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssten und ein Schaubergwerk mit Fremdenbefahrung betrieben werde.
Das Erstgericht stellte noch fest, die beklagte Partei habe in einem Schreiben an das bayrische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 2. 5. 1990 die Rechtsmeinung vertreten, die Arbeitsberechtigungen nach der Salinenkonvention hätten sich nur auf den bereits eingestellten Produktionsbetrieb bezogen; eine Verpflichtung, Schichtberechtigte auch im Rahmen der Fremdenverkehrsaktivitäten sowie bei Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen aufgrund bergbehördlicher Vorschreibungen zu beschäftigen, werde abgelehnt, aber eine bevorzugte Aufnahme von Schichtberechtigten zugesichert. Weiters habe die Beklagte die Meinung vertreten, die Umstrukturierung der Aktivitäten in Hallein hätten zu einem Ruhen der Schichtberechtigungen geführt, diese könnten erst bei Wiederaufnahme von Salz- und Soleproduktion wiederaufleben, sofern ein entsprechender Personalbedarf bestünde. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht die Schichtrechte als dingliche Rechte, die die Berechtigten ersessen hätten; sie seien auch nicht verjährt, weil eine Verjährung durch Nichtausübung dem Inhalt, Sinn und Zweck dieser Rechte widerspreche. Auch die Einstellung der Abbautätigkeit habe nicht zu ihrem Erlöschen geführt. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage sei nicht anzunehmen, weil die mit Schichtrechten bevorzugten Knappen ihre Sonderstellung stets behalten hätten. Im Übrigen hätten diese Rechte sogar Eingang in die Betriebsvereinbarungen gefunden; ihre Unwiderruflichkeit sei nach 1957 ausdrücklich bestätigt worden, obwohl seit dem Zweiten Weltkrieg immer weniger schichtberechtigte Personen Arbeitsverhältnisse beim Bergbau eingegangen seien. Die Schließung des Salzbergbaus im engeren Sinn habe nicht zum Erlöschen der Schichtrechte geführt, weil nach wie vor ein Arbeitsbedarf im Schaubergwerk und im Erhaltungsbergbau bestehe. Das Erstgericht bejahte auch ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung; dies ergebe sich bereits aus den Argumenten der Beklagten gegen den weiteren Bestand der Schichtrechte. Die vorliegende Klage diene der eindeutigen Klärung der Rechtsverhältnisse für die Zukunft; es könne den Klägern nicht zugemutet werden, bei einem allfälligen Bedarf eines Arbeitseinkommens erst langwierige Prozesse zur Klärung der Rechtslage führen zu müssen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Feststellungsbegehren aller 5 Kläger ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung jeder der klagenden Parteien 52.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Schichtrechten fehle. Von den übernommenen - oben wiedergegebenen - Feststellungen des Erstgerichts ausgehend vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Schichtrechte der Kläger seien wegen Änderung bzw Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Der Verleihung oder vertraglichen Vereinbarung von Schichtrechten sei einerseits der Zweck zugrunde gelegen, der ländlichen Bevölkerung am Dürrnberg ein Zusatzeinkommen zu verschaffen und sie durch Einbindung in die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Bergknappen sozial abzusichern und gleichzeitig die Knappen örtlich zu binden, um dem Bergbaubetreiber im Ergebnis eine gewisse Arbeitskräftereserve zu schaffen. All diese Zwecke seien aus heutiger Sicht beurteilt nicht nur vorübergehend unerreichbar, sie würden auch schon seit Jahrzehnten weder von den Besitzern der Lehensgüter noch von den Betreibern des Salzbergbaus angestrebt. Eine Teilzeitbeschäftigung als Knappe sei in heutiger Zeit für einen ausreichenden Zusatzverdienst zu einer Kleinstlandwirtschaft nicht hinreichend; andererseits seien die Lehensbesitzer, soweit nicht ohnehin Pensionisten, großteils in verschiedenen Berufssparten in Vollbeschäftigung tätig, sodass für eine zeitweise Beschäftigung im Bergbau kein Raum bleibe. Auch eine soziale Absicherung sei obsolet. Der Zweck der Schichtrechte in Bezug auf das Arbeitsrecht im Salzbergbau sei für die Lehensbesitzer in keiner Weise mehr zu erzielen. Gleiches gelte für die Beklagte. Der Zweck, Arbeiter örtlich an den Dürrnberg zu binden, sei infolge der heutigen Mobilität der Arbeitskräfte überholt. Das Ziel einer Arbeitskräftereserve sei angesichts der (vollen) Beschäftigung der Lehensbesitzer unerreichbar geworden; im Übrigen bestehe wegen der Schließung des Salzbergbaus kein weiterer Bedarf an Bergknappen. Der ursprüngliche Zweck, dem die Schichtrechte in Bezug auf Arbeit dienten, sei daher auf keiner Seite mehr erreichbar. Bei derartig gravierenden Änderungen in den Rahmenbedingungen sei von einer Änderung bzw einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen, was dazu führe, dass keine der Parteien ihre Rechte aus den Lehensschichten geltend machen könne. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere das behauptete Fehlen eines Feststellungsinteresses, brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden.