Rechtssatz RS0116184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116184
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Rechtssatz
Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. Eine Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen (hier: Schichtrecht).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 30/02h
Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 30/02h
Veröff: SZ 2002/36
- 3 Ob 63/05v
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 63/05v
nur: Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. Eine Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. (T1)
Beisatz: Weiteres Charakteristikerum ist der einer Reallast regelmäßig zuzuordnende Versorgungszweck. (T2)
- 5 Ob 198/12x
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 198/12x
Auch; nur: Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. (T3)
Beisatz: Aus dem Fehlen ausdrücklicher Vorschriften über die Beschaffenheit jener Leistungen, welche den Inhalt einer Reallast bilden können, lässt sich nicht ableiten, dass Beschränkungen jedweden Inhalts als Reallast begründet werden könnten. (T4)
Veröff: SZ 2012/141
- 7 Ob 175/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
- 5 Ob 100/15i
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 100/15i
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist keine Reallast. (T5)
- 1 Ob 210/15m
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
Auch
- 5 Ob 231/17g
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 231/17g
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 232/17d
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 232/17d
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 91/19t
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 91/19t
Vgl; Beisatz: Hier: Verbüchertes Wasserbezugsrecht, bei dem die Elemente eines Duldens des Eigentümers der dienenden Liegenschaft überwiegen, weil dieser nicht eine bestimmte Menge an Wasser zu „liefern“ hat, sondern nur – nach Maßgabe der Quellschüttung – das Beziehen aus der auf seinem Grundstück gefassten Quelle und die Leitung über seine Grundstücke dulden muss. (T6)
- 5 Ob 62/20h
Entscheidungstext OGH 12.05.2020 5 Ob 62/20h
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Einverleibung von aus einem Raumordnungsvertrag resultierenden Verpflichtungen. (T7)
- 5 Ob 123/20d
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 123/20d
Beis wie T4
- 5 Ob 145/20i
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 5 Ob 145/20i
nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 219/20x
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 5 Ob 219/20x
nur T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116184
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20020314_OGH0002_0060OB00030_02H0000_002