Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten die Exekution nur soweit stattfinden kann, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen ist, dass die im Exekutionstitel festgestellte Verpflichtung auf diejenige Person übergegangen ist, gegen welche die Exekution beantragt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist (3 Ob 202/00b = SZ 74/30 = NZ 2002, 178 mwN). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall mangels privativer Schuldübernahme oder einer Vertragsübernahme das Ausscheiden des Klägers aus dem durch Vergleich und Anerkenntnisurteil begründeten Verpflichtungsverhältnis gegenüber dem Beklagten verneint hat, widerspricht dies - entgegen der vom Kläger in seinem Rechtsmittel vertretenen Ansicht - nicht der Rsp des Obersten Gerichtshofs.
Die Auslegung der vom Kläger im Exekutionstitel übernommenen Abzäunungs-/Abgrenzungspflichten im Einzelfall sowie die Beantwortung der Frage, ob diese Verpflichtungen aufgrund des vom Kläger mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls in einer Weise auf den Dritten übergingen, dass nur mehr die ausschließliche Inanspruchnahme des Dritten offen bleibt, ein Rechtsübergang iSd § 9 EO also tatsächlich stattgefunden hat, geht in ihrer Bedeutung aber über den konkret beurteilten Einzelfall nicht hinaus. Vom - hier nicht vorliegenden - Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Dass der den Exekutionstitel bildende Vergleich aufgrund übereinstimmender Parteienabsicht - ungeachtet seines Wortlauts - lediglich eine dahin beschränkte Verpflichtung des Klägers enthalten sollte, dass ihn die Zaunerhaltungs- und Abgrenzungspflichten nur solange treffen sollten, als er Eigentümer bestimmter Grundstücke ist, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht.Die Auslegung der vom Kläger im Exekutionstitel übernommenen Abzäunungs-/Abgrenzungspflichten im Einzelfall sowie die Beantwortung der Frage, ob diese Verpflichtungen aufgrund des vom Kläger mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls in einer Weise auf den Dritten übergingen, dass nur mehr die ausschließliche Inanspruchnahme des Dritten offen bleibt, ein Rechtsübergang iSd Paragraph 9, EO also tatsächlich stattgefunden hat, geht in ihrer Bedeutung aber über den konkret beurteilten Einzelfall nicht hinaus. Vom - hier nicht vorliegenden - Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Dass der den Exekutionstitel bildende Vergleich aufgrund übereinstimmender Parteienabsicht - ungeachtet seines Wortlauts - lediglich eine dahin beschränkte Verpflichtung des Klägers enthalten sollte, dass ihn die Zaunerhaltungs- und Abgrenzungspflichten nur solange treffen sollten, als er Eigentümer bestimmter Grundstücke ist, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht.
Dass eine Reallast als sogenannte Prädialreallast auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen kann, ist in der Lehre unbestritten (Hofmann in Rummel3 § 530 ABGB Rz 2). Allerdings weisen die hier zu beurteilenden Zäunungsverpflichtungen die wesentlichen Charakteristika einer Reallast nicht auf. Diese bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken (6 Ob 30/02h = SZ 2002/36 = immolex 2002, 246 = MietSlg 54/12 mwN aus Lehre und Rsp; Hofmann aaO § 530 ABGB Rz 2; vgl. dazu auch Kiendl/Wendner in Schwimann3 § 530 ABGB Rz 2 mwN). Diese fehlen hier ebenso gänzlich wie der einer Reallast regelmäßig zuzuordnende Versorgungszweck (5 Ob 81/97s = RdW 1997, 654; 6 Ob 30/02h, 5 Ob 218/02y, je mwN). Eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Leistung kann mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rsp anerkannte Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht (5 Ob 218/02y = bbl 2003, 34 = NZ 2003, 239 [Hoyer 253] = immolex 2003, 280 mwN). Abgesehen davon fehlt es hier vor allem auch an der Verbücherung der Verpflichtung, was zu deren Begründung aber notwendig wäre (1 Ob 146/67 = RZ 1967, 202 = JBl 1969, 91; Kiendl/Wendner aaO Rz 4).Dass eine Reallast als sogenannte Prädialreallast auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen kann, ist in der Lehre unbestritten (Hofmann in Rummel3 Paragraph 530, ABGB Rz 2). Allerdings weisen die hier zu beurteilenden Zäunungsverpflichtungen die wesentlichen Charakteristika einer Reallast nicht auf. Diese bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken (6 Ob 30/02h = SZ 2002/36 = immolex 2002, 246 = MietSlg 54/12 mwN aus Lehre und Rsp; Hofmann aaO Paragraph 530, ABGB Rz 2; vergleiche dazu auch Kiendl/Wendner in Schwimann3 Paragraph 530, ABGB Rz 2 mwN). Diese fehlen hier ebenso gänzlich wie der einer Reallast regelmäßig zuzuordnende Versorgungszweck (5 Ob 81/97s = RdW 1997, 654; 6 Ob 30/02h, 5 Ob 218/02y, je mwN). Eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Leistung kann mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rsp anerkannte Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht (5 Ob 218/02y = bbl 2003, 34 = NZ 2003, 239 [Hoyer 253] = immolex 2003, 280 mwN). Abgesehen davon fehlt es hier vor allem auch an der Verbücherung der Verpflichtung, was zu deren Begründung aber notwendig wäre (1 Ob 146/67 = RZ 1967, 202 = JBl 1969, 91; Kiendl/Wendner aaO Rz 4).
Zwar verweist der Revisionswerber zu Recht darauf, der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen, mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0001233, RS0001177); die Unmöglichkeit für den Kläger, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen (Abzäunung/Abgrenzung) haben die Vorinstanzen aber nicht festgestellt, die Eigentumsübertragung an sich bildet ohne weitere Umstände noch kein Hindernis für den durch einen Exekutionstitel Verpflichteten, zuvor übernommene Pflichten zu erfüllen. Ob die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Verpflichtung bezüglich der Südostgrenze des abzutretenden Grenzstücks aufgrund der festgestellten Sachlage als erfüllt anzusehen ist, bildet wegen der Einzelfallbezogenheit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage.Zwar verweist der Revisionswerber zu Recht darauf, der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen, mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0001233, RS0001177); die Unmöglichkeit für den Kläger, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen (Abzäunung/Abgrenzung) haben die Vorinstanzen aber nicht festgestellt, die Eigentumsübertragung an sich bildet ohne weitere Umstände noch kein Hindernis für den durch einen Exekutionstitel Verpflichteten, zuvor übernommene Pflichten zu erfüllen. Ob die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Verpflichtung bezüglich der Südostgrenze des abzutretenden Grenzstücks aufgrund der festgestellten Sachlage als erfüllt anzusehen ist, bildet wegen der Einzelfallbezogenheit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der gegenerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der gegenerischen Revision hingewiesen.