Rechtssatz RS0001233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001233
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Rechtssatz
Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann zwar nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 99/85
Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 99/85
- 3 Ob 210/97x
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 210/97x
Auch: Veröff: SZ 70/120
- 8 ObA 169/00m
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
Beisatz: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers. (T1)
Beisatz: Ist die Erbringung der Leistung nicht auf Dauer, sondern nur derzeit unmöglich, bewirkt diese Unmöglichkeit eine Hemmung des Anspruchs. (T2)
- 3 Ob 63/05v
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 63/05v
Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung zu erbringen, kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. Die Eigentumsübertragung an sich bildet aber ohne weitere Umstände noch kein Hindernis für den durch einen Exekutionstitel Verpflichteten, zuvor übernommene Pflichten zu erfüllen. (T3)
- 3 Ob 40/06p
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 40/06p
nur: Die Unmöglichkeit der Leistung kann nach Lehre und Rechtsprechung eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. (T4) Beisatz: Auch eine rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Exekutionsführung berechtigt den Verpflichteten zu einer Oppositionsklage, wenn sie auf einen dem Exekutionstitel nachfolgenden Sachverhalt gestützt wird. (T5)
Beisatz: Wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der betriebenen Leistungsverpflichtung von Dauer ist, ist der Anspruch aufgehoben, bei einer nur zeitweiligen (derzeitigen) Unmöglichkeit ist der Anspruch der Titelgläubiger nur gehemmt. Trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung aber ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen. (T6)
Beis wie T1 nur: Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. (T7)
Beisatz: Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger. (T8)
- 3 Ob 234/10y
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 234/10y
Vgl; Beis wie T5
- 3 Ob 35/12m
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 35/12m
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6
- 3 Ob 96/14k
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 96/14k
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 118/16b
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 118/16b
Auch
- 3 Ob 118/18a
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 118/18a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 3 Ob 110/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 110/23g
vgl; Beisatz wie T8
- 3 Ob 197/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 197/24b
nur T4; Beisatz wie T6
- 3 Ob 59/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 59/25k
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Einsichtgewährung in Unterlagen. (T9)
- 3 Ob 113/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 113/25a
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
Beisatz: Sämtliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Oppositionsklägers. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001233
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19851120_OGH0002_0030OB00099_8500000_001