Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die nunmehrigen Oppositionskläger (im Folgenden nur Kläger) errichteten an der Grundgrenze eine Stützmauer, die sich teilweise auf dem Grundstück der Oppositionsbeklagten (im Folgenden nur Beklagte) befindet. Letztere erwirkten mit dem Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 23. Oktober 2002 den Exekutionstitel, wonach die Kläger die errichteten Baulichkeiten soweit zu entfernen haben, soweit diese unter- und oberhalb des Erdniveaus auf die Liegenschaft der Beklagten hineinragen. Das bestätigende Berufungsurteil des Landesgerichts Steyr wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 21. März 2003 zugestellt. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Urteile erster und zweiter Instanz wurden am 30. April 2003 bestätigt. Über Antrag der Beklagten vom 20. Juni 2003 bewilligte das Erstgericht am 1. Juli 2003 zu AZ 8 E 2485/03h die Exekution gemäß § 353 EO. Den Verpflichteten (hier Kläger) wurde rechtskräftig aufgetragen, die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten von 7.000 EUR den Betreibenden (hier Beklagte) zu zahlen.Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die nunmehrigen Oppositionskläger (im Folgenden nur Kläger) errichteten an der Grundgrenze eine Stützmauer, die sich teilweise auf dem Grundstück der Oppositionsbeklagten (im Folgenden nur Beklagte) befindet. Letztere erwirkten mit dem Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 23. Oktober 2002 den Exekutionstitel, wonach die Kläger die errichteten Baulichkeiten soweit zu entfernen haben, soweit diese unter- und oberhalb des Erdniveaus auf die Liegenschaft der Beklagten hineinragen. Das bestätigende Berufungsurteil des Landesgerichts Steyr wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 21. März 2003 zugestellt. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Urteile erster und zweiter Instanz wurden am 30. April 2003 bestätigt. Über Antrag der Beklagten vom 20. Juni 2003 bewilligte das Erstgericht am 1. Juli 2003 zu AZ 8 E 2485/03h die Exekution gemäß Paragraph 353, EO. Den Verpflichteten (hier Kläger) wurde rechtskräftig aufgetragen, die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten von 7.000 EUR den Betreibenden (hier Beklagte) zu zahlen.
Mit ihrer am 22. Juli 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage beantragten die Kläger mit ihrem Hauptbegehren (P 1.) den Urteilsspruch, dass der titelmäßige Anspruch der Beklagten erloschen sei, mit ihrem Eventualbegehren (P 2.) aber den Ausspruch, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil vom 23. Oktober 2002 auf Entfernung der Baulichkeiten „bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt (sei), als die Beklagten den Klägern die Benützung ihres Grundstücks (GSt) Nr. 837/12 ermöglichen und von den Beklagten die erforderlichen und geeigneten Sicherungsmaßnahmen auf ihrem GSt Nr. 837/12 vorgenommen wurden." Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass sie sogleich nach Rechtskraft des Urteils einen entsprechenden Auftrag an ein konzessioniertes Bauunternehmen erteilt und die erforderliche Bauanzeige bei der Baubehörde eingebracht hätten. Aus Sicht der Baubehörde seien für den Fall der Entfernung der Stützmauer durch die Beklagten auf ihrem eigenen Grundstück Sicherungsmaßnahmen für das öffentliche Gut (Straße und Kanal) durchzuführen. Die Beklagten seien dazu aber nicht bereit gewesen. Sie hätten nur erklärt, die von den Klägern vorgelegten Planunterlagen fänden keine Akzeptanz. Sicherungsmaßnahmen seien von den Beklagten nicht vorzunehmen. Einer Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beklagten bei den Bauarbeiten werde nur unter der Voraussetzung des Erlags einer Kaution zugestimmt. Trotz zahlreicher Schreiben des Klagevertreters sei kein Einvernehmen hergestellt worden. Letztlich habe der Klagevertreter die Mitteilung erhalten, dass schon Exekution beantragt worden sei. Den Klägern sei es unmöglich, der Urteilsverpflichtung nachzukommen, wenn ihnen die Benützung des Grundstücks der Beklagten verwehrt werde. Die von der Baubehörde für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen hätten die Beklagten vorzunehmen oder doch zumindest eine Bauanzeige zu erstatten. Die Exekutionsführung sei rechtsmissbräuchlich. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass die Beklagten kurz vor der Exekutionsführung in dem von den Maßnahmen betroffenen Bereich ein Fundament für einen Zaun errichtet hätten, an dem dann bei Durchführung der Arbeiten durch die Kläger zwingend Beschädigungen hätten eintreten müssen.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die urteilsmäßige Leistungsverpflichtung der Kläger sei von keinen Bedingungen und behördlichen Bewilligungen abhängig. Die Kläger seien ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Stützmauer nicht nachgekommen. Sie müssten auch nicht die gesamte Stützmauer entfernen, sondern nur jenen Teil, der sich auf der Liegenschaft der Beklagten befinde. Die Kläger seien nicht verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen für die Straße und den Kanal auf ihrem Grundstück durchzuführen. Eine Koordinierung von gemeinsamen Baumaßnahmen sei nicht erforderlich. Der erwirkte Baubewilligungsbescheid betreffe nur das Grundstück der Kläger. Eine schikanöse Exekutionsführung liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab, gab jedoch dem Eventualbegehren teilweise dahin Folge, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Exekutionstitel, zu dessen Vollstreckung die Exekution bewilligt wurde, „bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt (sei), als die Beklagten den Klägern die Benützung ihres GSt Nr. 837/12 ermöglichen" und wies das Mehrbegehren, die Hemmung bis zur Vornahme der erforderlichen und geeigneten Sicherungsmaßnahmen der Beklagten auf ihrem Grundstück zu erstrecken, ab.
Von den erstrichterlichen Feststellungen ist folgender Sachverhalt als wesentlich hervorzuheben:
Die Kläger hätten bereits am 19. Februar 2003 Kontakt zu einem Bauunternehmen aufgenommen und am 3. April 2003 nach durchgeführter Planung den Auftrag zum Abbruch der alten und zur Errichtung einer neuen Stützmauer erteilt. Als Beginn der Arbeiten sei die 17. Kalenderwoche ins Auge gefasst worden, soferne bis dahin ein positiver Baubescheid und eine schriftliche Einverständniserklärung der Beklagten als Anrainer vorliege. Am 7. April 2003 sei bei der Baubehörde eine entsprechende Bauanzeige erstattet worden. Mit Schreiben vom 14. April 2003 habe die Baubehörde die Beklagten hievon verständigt und mitgeteilt, dass sie zwar nach der O.ö. BauO keine Parteistellung, wohl aber ein Akten- und Planeinsichtsrecht hätten. Durch den Abbruch sei auch das öffentliche Gut (Straße und Kanal) betroffen und es könnten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Der Zweitbeklagte habe am 17. April 2003 von seinem Einsichtsrecht Gebrauch gemacht und habe dabei deponiert, dass sämtliche Maßnahmen ausschließlich von den Klägern zu tätigen seien. Am 29. April 2003 habe der Klagevertreter schriftlich Kontakt mit dem Beklagtenvertreter wegen der zeitlichen Abstimmung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aufgenommen und eine Rückantwort am 16. Mai 2003 urgiert. Am 21. Mai 2003 habe der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass die von den Klägern vorgelegten Planunterlagen nicht die Zustimmung des Zweitbeklagten fänden und nicht akzeptiert würden, weil das Urteil keine Sicherungsmaßnahmen durch die Beklagten vorsehe. Es sei ferner mitgeteilt worden, dass die Arbeiten grundsätzlich vom Grundstück der Kläger aus durchgeführt werden könnten und die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beklagten nur gegen Erlag einer Kaution von 3.500 EUR gestattet werde. Im Antwortschreiben vom 27. Mai 2003 habe der Klagevertreter seine Ansicht wiederholt, dass aufgrund des Baubewilligungsbescheids vom 20. Mai 2003 auch Sicherungsmaßnahmen der Beklagten erforderlich wären und habe um Klärung der Frage ersucht, warum die vorgelegten Pläne nicht akzeptiert würden. Der Klagevertreter habe eine Rückäußerung der Beklagten mehrmals vergeblich urgiert. Der Beklagtenvertreter habe am 10. Juli 2003 nur mitgeteilt, dass zwischenzeitig Exekution beantragt worden sei. Der Exekutionsantrag sei beim Erstgericht am 20. Juni 2003 eingelangt. Die Exekutionsbewilligung sei am 1. Juli 2003 erfolgt. Mit Bescheid der Baubehörde vom 20. Mai 2003 sei die plangemäße Ausführung der Baumaßnahmen bewilligt worden. Es sei aber auch aufgetragen worden, in Ansehung der Sicherungsmaßnahmen für das öffentliche Gut das Einvernehmen mit der Fachabteilung für Tiefbau herzustellen. In der Bescheidbegründung sei darauf hingewiesen worden, dass die Baubewilligung nur für das Grundstück der Kläger, nicht aber für das der Beklagten gelte und für Baumaßnahmen am Grundstück der Beklagten der Baubehörde noch keine Grundeigentümerzustimmung vorliege. Bei plangemäßer Ausführung der Stützmauer auf der Nachbarliegenschaft zur Absicherung des öffentlichen Guts sei an der Grundgrenze zumindest eine Abböschung vorzunehmen. Trotz intensiver Bemühungen sei es auch im Rahmen des Beweisverfahrens im vorliegenden Prozess nicht möglich gewesen, eine zeitliche Koordinierung des Baubeginns mit gleichzeitiger Genehmigung der Beklagten für den Zutritt zu ihrem Grundstück zu erreichen. Dies sei im Wesentlichen daran gescheitert, dass die Beklagten eine mehrwöchige Vorankündigung verlangt hätten, wozu sich die Kläger aber nicht durchringen hätten können. Die Beklagten hätten kurz vor Einbringung des Exekutionsantrags im strittigen Zufahrtsbereich zu ihrem Grundstück eine Laufschiene für ein Schiebetor und das Fundament für eine zusätzliche Zaunsäule errichtet. Weiters hätten sie im Einfahrtsbereich ohne Rücksprache mit den Klägern Humus gelagert, der dann sukzessive abtransportiert habe werden müssen. In rechtlicher Hinsicht führte die Erstrichterin im Wesentlichen aus, dass nach dem Exekutionstitel eine Mitwirkungspflicht der Beklagten bei der Durchführung der titelmäßigen Bauarbeiten nicht bestehe. Auch die Begründung des Baubewilligungsbescheids könne eine solche Verpflichtung nicht auslösen. Der Bescheid ermächtige die Kläger lediglich zur Durchführung der geplanten Arbeiten, ohne daran Bedingungen, die von den Beklagten zu erfüllen wären, zu knüpfen. Anderes gelte jedoch für den Umstand, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens den für die Erfüllung der Leistungsverpflichtung unbedingt erforderlichen Zutritt zu ihrer Liegenschaft vom Erlag einer Kaution von 3.500 EUR abhängig gemacht hätten. Dies stehe im Widerspruch zu den Vorschriften des Nachbarrechts. § 15 O.ö. BauO bestimme, dass das Betreten des eigenen Grundes zum Zwecke der Bauführung des Nachbarn zu dulden sei, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden könnten. Der Erlag einer Kaution sei nicht vorgesehen. Die Beklagten hätten die Exekution beantragt, als sie bereits in Kenntnis davon gewesen seien, dass die Kläger schon ein Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeit betraut hatten, der Baubewilligungsbescheid daher zu erlassen gewesen sei, sie den Klägern das Betreten ihres Grundstücks nur gegen Kaution gestatteten und der Klagevertreter im intensiven Schriftverkehr noch um eine gemeinsame Vorgangsweise bemüht gewesen sei. Darin liege ein Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB. Anders seien auch die Baumaßnahmen der Beklagten kurz vor der Exekutionsführung nicht erklärbar. Auch das Verhalten der Beklagten während des gesamten Verfahrens sei in Richtung Rechtsmissbrauch zu deuten. Der Schädigungszweck der Aktionen des Beklagten stehe so sehr im Vordergrund, dass andere Ziele der Rechtsausübung massiv in den Hintergrund treten würden. Dies führe aber nicht zum grundsätzlichen Erlöschen des Exekutionstitels, sondern lediglich zur Hemmung der Durchsetzbarkeit bis zum Wegfall des schikanösen Verhaltens der Beklagten. Es sei daher nur dem Eventualbegehren stattzugeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, der Berufung der Kläger hingegen Folge und gab dem Hauptbegehren, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 23. Oktober 2002 sei erloschen, statt. Es führte zur Berufung der Kläger rechtlich im Wesentlichen aus:Die Kläger hätten bereits am 19. Februar 2003 Kontakt zu einem Bauunternehmen aufgenommen und am 3. April 2003 nach durchgeführter Planung den Auftrag zum Abbruch der alten und zur Errichtung einer neuen Stützmauer erteilt. Als Beginn der Arbeiten sei die 17. Kalenderwoche ins Auge gefasst worden, soferne bis dahin ein positiver Baubescheid und eine schriftliche Einverständniserklärung der Beklagten als Anrainer vorliege. Am 7. April 2003 sei bei der Baubehörde eine entsprechende Bauanzeige erstattet worden. Mit Schreiben vom 14. April 2003 habe die Baubehörde die Beklagten hievon verständigt und mitgeteilt, dass sie zwar nach der O.ö. BauO keine Parteistellung, wohl aber ein Akten- und Planeinsichtsrecht hätten. Durch den Abbruch sei auch das öffentliche Gut (Straße und Kanal) betroffen und es könnten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Der Zweitbeklagte habe am 17. April 2003 von seinem Einsichtsrecht Gebrauch gemacht und habe dabei deponiert, dass sämtliche Maßnahmen ausschließlich von den Klägern zu tätigen seien. Am 29. April 2003 habe der Klagevertreter schriftlich Kontakt mit dem Beklagtenvertreter wegen der zeitlichen Abstimmung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aufgenommen und eine Rückantwort am 16. Mai 2003 urgiert. Am 21. Mai 2003 habe der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass die von den Klägern vorgelegten Planunterlagen nicht die Zustimmung des Zweitbeklagten fänden und nicht akzeptiert würden, weil das Urteil keine Sicherungsmaßnahmen durch die Beklagten vorsehe. Es sei ferner mitgeteilt worden, dass die Arbeiten grundsätzlich vom Grundstück der Kläger aus durchgeführt werden könnten und die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beklagten nur gegen Erlag einer Kaution von 3.500 EUR gestattet werde. Im Antwortschreiben vom 27. Mai 2003 habe der Klagevertreter seine Ansicht wiederholt, dass aufgrund des Baubewilligungsbescheids vom 20. Mai 2003 auch Sicherungsmaßnahmen der Beklagten erforderlich wären und habe um Klärung der Frage ersucht, warum die vorgelegten Pläne nicht akzeptiert würden. Der Klagevertreter habe eine Rückäußerung der Beklagten mehrmals vergeblich urgiert. Der Beklagtenvertreter habe am 10. Juli 2003 nur mitgeteilt, dass zwischenzeitig Exekution beantragt worden sei. Der Exekutionsantrag sei beim Erstgericht am 20. Juni 2003 eingelangt. Die Exekutionsbewilligung sei am 1. Juli 2003 erfolgt. Mit Bescheid der Baubehörde vom 20. Mai 2003 sei die plangemäße Ausführung der Baumaßnahmen bewilligt worden. Es sei aber auch aufgetragen worden, in Ansehung der Sicherungsmaßnahmen für das öffentliche Gut das Einvernehmen mit der Fachabteilung für Tiefbau herzustellen. In der Bescheidbegründung sei darauf hingewiesen worden, dass die Baubewilligung nur für das Grundstück der Kläger, nicht aber für das der Beklagten gelte und für Baumaßnahmen am Grundstück der Beklagten der Baubehörde noch keine Grundeigentümerzustimmung vorliege. Bei plangemäßer Ausführung der Stützmauer auf der Nachbarliegenschaft zur Absicherung des öffentlichen Guts sei an der Grundgrenze zumindest eine Abböschung vorzunehmen. Trotz intensiver Bemühungen sei es auch im Rahmen des Beweisverfahrens im vorliegenden Prozess nicht möglich gewesen, eine zeitliche Koordinierung des Baubeginns mit gleichzeitiger Genehmigung der Beklagten für den Zutritt zu ihrem Grundstück zu erreichen. Dies sei im Wesentlichen daran gescheitert, dass die Beklagten eine mehrwöchige Vorankündigung verlangt hätten, wozu sich die Kläger aber nicht durchringen hätten können. Die Beklagten hätten kurz vor Einbringung des Exekutionsantrags im strittigen Zufahrtsbereich zu ihrem Grundstück eine Laufschiene für ein Schiebetor und das Fundament für eine zusätzliche Zaunsäule errichtet. Weiters hätten sie im Einfahrtsbereich ohne Rücksprache mit den Klägern Humus gelagert, der dann sukzessive abtransportiert habe werden müssen. In rechtlicher Hinsicht führte die Erstrichterin im Wesentlichen aus, dass nach dem Exekutionstitel eine Mitwirkungspflicht der Beklagten bei der Durchführung der titelmäßigen Bauarbeiten nicht bestehe. Auch die Begründung des Baubewilligungsbescheids könne eine solche Verpflichtung nicht auslösen. Der Bescheid ermächtige die Kläger lediglich zur Durchführung der geplanten Arbeiten, ohne daran Bedingungen, die von den Beklagten zu erfüllen wären, zu knüpfen. Anderes gelte jedoch für den Umstand, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens den für die Erfüllung der Leistungsverpflichtung unbedingt erforderlichen Zutritt zu ihrer Liegenschaft vom Erlag einer Kaution von 3.500 EUR abhängig gemacht hätten. Dies stehe im Widerspruch zu den Vorschriften des Nachbarrechts. Paragraph 15, O.ö. BauO bestimme, dass das Betreten des eigenen Grundes zum Zwecke der Bauführung des Nachbarn zu dulden sei, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden könnten. Der Erlag einer Kaution sei nicht vorgesehen. Die Beklagten hätten die Exekution beantragt, als sie bereits in Kenntnis davon gewesen seien, dass die Kläger schon ein Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeit betraut hatten, der Baubewilligungsbescheid daher zu erlassen gewesen sei, sie den Klägern das Betreten ihres Grundstücks nur gegen Kaution gestatteten und der Klagevertreter im intensiven Schriftverkehr noch um eine gemeinsame Vorgangsweise bemüht gewesen sei. Darin liege ein Rechtsmissbrauch iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Anders seien auch die Baumaßnahmen der Beklagten kurz vor der Exekutionsführung nicht erklärbar. Auch das Verhalten der Beklagten während des gesamten Verfahrens sei in Richtung Rechtsmissbrauch zu deuten. Der Schädigungszweck der Aktionen des Beklagten stehe so sehr im Vordergrund, dass andere Ziele der Rechtsausübung massiv in den Hintergrund treten würden. Dies führe aber nicht zum grundsätzlichen Erlöschen des Exekutionstitels, sondern lediglich zur Hemmung der Durchsetzbarkeit bis zum Wegfall des schikanösen Verhaltens der Beklagten. Es sei daher nur dem Eventualbegehren stattzugeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, der Berufung der Kläger hingegen Folge und gab dem Hauptbegehren, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 23. Oktober 2002 sei erloschen, statt. Es führte zur Berufung der Kläger rechtlich im Wesentlichen aus:
Das Schikaneverbot richte sich gegen die sittenwidrige absichtliche Schädigung eines anderen. Rechtsmissbrauch liege nach nunmehr herrschender Rsp bereits vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stünden und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund träten, sodass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis bestehe. Auch das Eigentum werde durch das Verbot schikanöser Rechtsausübung beschränkt. Dadurch, dass die Beklagten für den Zutritt zu ihrem Grundstück eine Kaution verlangt hätten, seien die Kläger bei der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung unverhältnismäßig behindert worden. Zwar könne die Ansicht der Kläger, dass die Beklagten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen gehabt hätten, nicht geteilt werden, weil eine solche Verpflichtung im Exekutionstitel nicht enthalten sei. Die Beklagten hätten den Klägern aber auch nicht ihre Zustimmung zur Vornahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück erteilt, sondern vielmehr erklärt, dass sie die der Baubehörde vorgelegten Planunterlagen nicht akzeptieren würden. Dies sei den Klägern erst am 21. Mai 2003, also zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leistungsfrist, mitgeteilt worden. In der Folge hätten die Beklagten weitere Schreiben des Klagevertreters einfach nicht beantwortet, obwohl ihnen habe bewusst sein müssen, dass eine Absicherung des öffentlichen Guts und eine Abböschung vorzunehmen sein werden. In dieser Zeit hätten die Beklagten auch noch auf ihrem Grundstück Baumaßnahmen gesetzt, die für eine Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Kläger hinderlich gewesen sein mussten. Das gesamte Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Bei der Abwägung der Interessen an der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Exekutionstitel und der erforderlichen Zustimmungserklärung der Beklagten für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks ergebe sich ein krasses Missverhältnis zwischen den von den Beklagten verfolgten eigenen Interessen und den der Kläger. Der Anspruch aus dem Exekutionstitel sei daher erloschen.
Zur Berufung der Beklagten führte das Berufungsgericht noch aus, dass die Kläger ihren Anspruch konkret und schlüssig auf § 35 EO gestützt hätten, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesbestimmung bezogen hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es auch im Verfahren zu keiner bindenden Vereinbarung zwischen den Parteien über die Durchführung der Arbeiten gekommen. Auf einen rechtfertigenden Umstand für ihr Verlangen nach einer Kaution (infolge eines Schadensfalls in der Vergangenheit) hätten sich die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Die Beklagten stünden nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Kläger ohne weiteres von ihrem Grundstück und ohne Verwendung des Grundstücks der Beklagten die Stützmauer entfernen könnten. Schon darin liege ein rechtsmissbräuchlicher Rechtsstandpunkt.Zur Berufung der Beklagten führte das Berufungsgericht noch aus, dass die Kläger ihren Anspruch konkret und schlüssig auf Paragraph 35, EO gestützt hätten, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesbestimmung bezogen hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es auch im Verfahren zu keiner bindenden Vereinbarung zwischen den Parteien über die Durchführung der Arbeiten gekommen. Auf einen rechtfertigenden Umstand für ihr Verlangen nach einer Kaution (infolge eines Schadensfalls in der Vergangenheit) hätten sich die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Die Beklagten stünden nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Kläger ohne weiteres von ihrem Grundstück und ohne Verwendung des Grundstücks der Beklagten die Stützmauer entfernen könnten. Schon darin liege ein rechtsmissbräuchlicher Rechtsstandpunkt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die (ordentliche) Revision zulässig sei. Es fehle oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob der in einem Exekutionstitel enthaltene Leistungsbefehl auch dann vollstreckt werden könne, wenn durch rechtsmissbräuchliches Verhalten des betreibenden Gläubigers dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung innerhalb der Leistungsfrist unmöglich gemacht worden sei und ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des betreibenden Gläubigers zum gänzlichen Erlöschen des Anspruchs führe. Mit ihrer Revision beantragen die Beklagten die Abänderung dahin, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von oberstgerichtlicher Rsp zumindest in Teilbereichen abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.