Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Vorweg sei unbeschadet einer gemäß § 37 Abs 1 ASGG jedenfalls eingetretenen Heilung klarstellend darauf verwiesen, dass gemäß § 35 Abs 2 Satz 2 EO in Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG das Gericht, bei dem der Titelprozess in erster Instanz anhängig war, für die Oppositionsklage zuständig ist (vgl 10 ObS 96/00s). Das Verfahren richtet sich dann - auch hinsichtlich der Besetzung des Gerichts - nach den Vorschriften des ASGG. Die Vorschrift des § 50 EO, wonach die Bestimmungen über die Beiziehung fachmännischer Laienrichter auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden sind, gilt nicht für Exekutionsklagen (SZ 45/64; DRdA 1986/24 [mit zustimmender Glosse Fink]).Vorweg sei unbeschadet einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG jedenfalls eingetretenen Heilung klarstellend darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 EO in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG das Gericht, bei dem der Titelprozess in erster Instanz anhängig war, für die Oppositionsklage zuständig ist vergleiche 10 ObS 96/00s). Das Verfahren richtet sich dann - auch hinsichtlich der Besetzung des Gerichts - nach den Vorschriften des ASGG. Die Vorschrift des Paragraph 50, EO, wonach die Bestimmungen über die Beiziehung fachmännischer Laienrichter auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden sind, gilt nicht für Exekutionsklagen (SZ 45/64; DRdA 1986/24 [mit zustimmender Glosse Fink]).
Breiten Raum in der Revision nehmen die Ausführungen des Klägers zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz in Anspruch, welche dahin zusammengefasst werden können, dass der Klagevertreter davon, dass das Beilagenkonvolut ./1 in Verwahrung des Gerichts war, erst am 22. 7. 1999, somit in jener Tagsatzung Kenntnis erhielt, in welcher die Verhandlung geschlossen wurde. Die im Aktenvermerk ON 8 beurkundete Übergabe der Beilage durch den Beklagtenvertreter am 28. 1. 1999 sei nicht in relevant prozessordnungsgemäßer Form erfolgt und dem Klagevertreter zudem nicht zur Kenntnis gelangt. Das Berufungsgericht sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Karton mit Buchauszügen seit 4. 2. 1999 bei Gericht befunden habe, was der Klagevertreter jedenfalls vor dem 22. 7. 1999 hätte erkennen können. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, die der Revisionswerber vor allem darin sieht, dass das Berufungsgericht neben dem Inhalt der Verhandlungsprotokolle bei seiner Beurteilung auch die ohne Mitwirkung des Klägers zustandegekommenen Aktenvermerke ON 8 und ON 20 berücksichtigt hat, ist schon deshalb nicht beachtlich, weil es in Wahrheit darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt für den Kläger erkennbar das Urkundenkonvolut bei Gericht deponiert wurde, nicht ankommt, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch darzustellen sein wird. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit entbehrt daher einer für die Entscheidung relevanten Erheblichkeit.
§ 10 Abs 1 AngG räumt den Vertragspartnern eines Angestelltendienstvertrages die Möglichkeit ein, das dem Angestellten gebührende Entgelt ganz oder zum Teil in Form von Provisionen für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, zu zahlen. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher einzelner Geschäfte des Arbeitgebers. Der provisionsberechtigte Angestellte kann unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechts auf Vorlegung der Bücher gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen. Der Begriff des Buchauszuges bezieht sich auf die vom Arbeitgeber geführten Handelsbücher. Es geht um die teilweise Wiedergabe ihres Inhalts, wobei die Auswahl vom Zweck bestimmt ist, dem provisionsberechtigten Angestellten alle erforderlichen Informationen über die von ihm verdienten Provisionsansprüche zu vermitteln. Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechnete Preise, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten. Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers, die dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen sollen, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein (DRdA 1993/6 [mit zustimmender Glosse Geist]).Paragraph 10, Absatz eins, AngG räumt den Vertragspartnern eines Angestelltendienstvertrages die Möglichkeit ein, das dem Angestellten gebührende Entgelt ganz oder zum Teil in Form von Provisionen für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, zu zahlen. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher einzelner Geschäfte des Arbeitgebers. Der provisionsberechtigte Angestellte kann unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechts auf Vorlegung der Bücher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen. Der Begriff des Buchauszuges bezieht sich auf die vom Arbeitgeber geführten Handelsbücher. Es geht um die teilweise Wiedergabe ihres Inhalts, wobei die Auswahl vom Zweck bestimmt ist, dem provisionsberechtigten Angestellten alle erforderlichen Informationen über die von ihm verdienten Provisionsansprüche zu vermitteln. Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechnete Preise, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten. Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers, die dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen sollen, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein (DRdA 1993/6 [mit zustimmender Glosse Geist]).
Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist im Titelprozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen. Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Erst mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt (SZ 25/99; RdW 1996, 169; SZ 69/226; 3 Ob 377/97f ua).
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt der Leistungen auf Grund des Geschäftes, der Berechnungsschlüssel für die Provision, die Höhe der Provision und der Zeitpunkt der Auszahlung der Provision für das jeweilige Geschäft in dem vom Kläger mit Beilage ./1 vorgelegten Auflistungen nicht enthalten sind. Hiezu kommt, dass sich der Kläger auch nicht der Mühe unterzogen hat, die Daten aus den beiliegenden Lieferscheinen, nämlich Namen der Kunden sowie Menge, Art und Wert der Ware in die von ihm für jeden Monat angefertigten Listen aufzunehmen, sodass der Beklagte sich erst selbst eine entsprechende Zusammenstellung erarbeiten müsste. Insgesamt kann daher keine Rede davon sein, der Kläger habe die ihm titelmäßig auferlegte Pflicht zur Mitteilung eines Buchauszuges erfüllt.
Als Klagstatbestand einer Oppositionsklage kommt jeglicher Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Hingegen bildet die Behauptung, der Exekutionstitel sei ungültig oder schon ursprünglich unrichtig gewesen, kein geeignetes Vorbringen nach § 35 EO (SZ 26/105; EvBl 1964/112; JBl 1979, 211; JBl 1979, 322; RPflE 1983/3 ua). Die Oppositionsklage ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des § 35 Abs 1 EO ist daher jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt hätte mit Erfolg vorbringen können, im Zivilprozess somit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Prüfung, ob der den Oppositionsgrund bildende Sachverhalt nach dem nach § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden ist, kommt es allein auf die objektive Entstehung der Tatsachen (nova producta), nicht aber auf die subjektive Kenntnis des Verpflichteten (nova reperta) oder sonstige Umstände an, die den Verpflichteten daran hinderten, die bereits entstandenen Tatsachen im Verfahren vorzubringen (SZ 15/128; EvBl 1973/8; SZ 49/4; 3 Ob 3/97f; 3 Ob 319/97a ua).Als Klagstatbestand einer Oppositionsklage kommt jeglicher Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Hingegen bildet die Behauptung, der Exekutionstitel sei ungültig oder schon ursprünglich unrichtig gewesen, kein geeignetes Vorbringen nach Paragraph 35, EO (SZ 26/105; EvBl 1964/112; JBl 1979, 211; JBl 1979, 322; RPflE 1983/3 ua). Die Oppositionsklage ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, EO ist daher jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt hätte mit Erfolg vorbringen können, im Zivilprozess somit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Prüfung, ob der den Oppositionsgrund bildende Sachverhalt nach dem nach Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden ist, kommt es allein auf die objektive Entstehung der Tatsachen (nova producta), nicht aber auf die subjektive Kenntnis des Verpflichteten (nova reperta) oder sonstige Umstände an, die den Verpflichteten daran hinderten, die bereits entstandenen Tatsachen im Verfahren vorzubringen (SZ 15/128; EvBl 1973/8; SZ 49/4; 3 Ob 3/97f; 3 Ob 319/97a ua).
Als in diesem Sinne tatbestandsmäßig hat der Kläger neben der - wie dargestellt zu verneinenden - Erfüllung des Anspruchs vorgebracht, die Leistung sei ihm infolge Übersendung aller Unterlagen an den Beklagtenvertreter am 12. 2. 1998 unmöglich geworden und die Rechtsausübung sei schikanös, weil der Kläger im Hinblick auf das von ihm abgegebene konstitutive Anerkenntnis nicht mehr in der Lage sei, die der Klage zugrundeliegenden Provisionen wirksam zu bestreiten.
Auch die nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetretene Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung stellt einen Oppositionsgrund dar. Ist die Erbringung der Leistung nicht auf Dauer, sondern nur derzeit unmöglich, bewirkt diese Unmöglichkeit eine Hemmung des Anspruchs. Trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen (SZ 60/203; 3 Ob 23/91). Dass die Erstellung des Buchauszuges dauernd unmöglich wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet, sondern sich darauf berufen, dass er dem Beklagtenvertreter alle Unterlagen übersandt habe und diese ihm erst knapp vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz wieder greifbar geworden seien. Er hat aber nicht vorgebracht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Unterlagen vom Beklagtenvertreter über Aufforderung zu einem früheren Zeitpunkt wieder zu erlangen. Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger (3 Ob 99/85; SZ 70/120), wobei gerade im Oppositionsverfahren an diese Behauptungs- und Beweispflicht hohe Anforderungen deshalb zu stellen sind, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers. Damit ist aber völlig unerheblich, wann die in den Aktenvermerken ON 8 und ON 20 zweifelsfrei dokumentierte Übergabe des Beilagenkonvoluts an den Verhandlungsrichter dem Klagevertreter bekannt wurde, weil eine ihm zumutbare Rückfrage beim Beklagtenvertreter mögliche Ungewissheiten jederzeit hätte leicht beseitigen können. Bei dieser Sachlage ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass der Revisionswerber weder eine dauernde noch eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs des Beklagten im Verfahren behauptet und bewiesen hat.Auch die nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO bezeichneten Zeitpunkt eingetretene Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung stellt einen Oppositionsgrund dar. Ist die Erbringung der Leistung nicht auf Dauer, sondern nur derzeit unmöglich, bewirkt diese Unmöglichkeit eine Hemmung des Anspruchs. Trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen (SZ 60/203; 3 Ob 23/91). Dass die Erstellung des Buchauszuges dauernd unmöglich wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet, sondern sich darauf berufen, dass er dem Beklagtenvertreter alle Unterlagen übersandt habe und diese ihm erst knapp vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz wieder greifbar geworden seien. Er hat aber nicht vorgebracht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Unterlagen vom Beklagtenvertreter über Aufforderung zu einem früheren Zeitpunkt wieder zu erlangen. Die Beweislast für die behauptete Unmöglichkeit der Leistung trifft den Oppositionskläger (3 Ob 99/85; SZ 70/120), wobei gerade im Oppositionsverfahren an diese Behauptungs- und Beweispflicht hohe Anforderungen deshalb zu stellen sind, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers. Damit ist aber völlig unerheblich, wann die in den Aktenvermerken ON 8 und ON 20 zweifelsfrei dokumentierte Übergabe des Beilagenkonvoluts an den Verhandlungsrichter dem Klagevertreter bekannt wurde, weil eine ihm zumutbare Rückfrage beim Beklagtenvertreter mögliche Ungewissheiten jederzeit hätte leicht beseitigen können. Bei dieser Sachlage ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass der Revisionswerber weder eine dauernde noch eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs des Beklagten im Verfahren behauptet und bewiesen hat.
Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. Auch in diesem Fall muss die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein (SZ 63/49). Als einzige Änderung gegenüber dem Titelprozess stellt sich das nunmehrige Vorbringen des Klägers dar, er anerkenne nunmehr die im Parallelverfahren der Berechnung der Klagsforderung zugrundegelegten Provisionseinkünfte als richtig, weshalb insoweit ein nicht widerrufliches konstitutives Anerkenntnis vorliege. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Es dient der Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung (NZ 1992, 153; SZ 66/11; SZ 68/63; SZ 71/94; 8 Ob 343/99w ua). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Richtigkeit der in der Klage des Parallelverfahrens aufgelisteten, an den hier Beklagten auch tatsächlich ausgezahlten Provisionsleistungen dort vom Oppositionskläger ausdrücklich zugestanden wurde. Wie bereits im Titelverfahren vom Berufungsgericht dargestellt, liegt in dieser Außerstreitstellung ein Tatsachengeständnis nach § 266 ZPO. Es ist zwar richtig, dass dieses jederzeit widerrufen werden kann, jedoch ändert dies nichts daran, dass zwischen den Parteien kein Streit über die Richtigkeit dieser Provisionszahlungen besteht, zumal der Kläger selbst zugesteht, dass ein Widerruf der Außerstreitstellung nicht beabsichtigt sei. Der Erklärung im Oppositionsprozess kann daher keine weitergehende Wirkung als jene eines Geständnisses zugeschrieben werden, mit der der Kläger keine weiteren Rechtsfolgen herbeiführen kann, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Mag auch ein Widerruf einer derartigen Wissenserklärung die Beweislast zum Nachteil des Anerkennenden verschieben (SZ 66/11), ist damit der Kläger im Ergebnis nicht anders gestellt als bei Widerruf der im Parallelverfahren erfolgten Außerstreitstellung, unterliegt doch gemäß § 266 Abs 2 ZPO die Frage, welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit des Geständnisses hat, der freien Beweiswürdigung des Gerichtes. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers hat sich daher auch durch die nunmehr von ihm abgegebene Erklärung der Sachverhalt gegenüber jenem des Titelverfahrens nicht relevant geändert.Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. Auch in diesem Fall muss die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse nach dem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein (SZ 63/49). Als einzige Änderung gegenüber dem Titelprozess stellt sich das nunmehrige Vorbringen des Klägers dar, er anerkenne nunmehr die im Parallelverfahren der Berechnung der Klagsforderung zugrundegelegten Provisionseinkünfte als richtig, weshalb insoweit ein nicht widerrufliches konstitutives Anerkenntnis vorliege. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Es dient der Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung (NZ 1992, 153; SZ 66/11; SZ 68/63; SZ 71/94; 8 Ob 343/99w ua). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Richtigkeit der in der Klage des Parallelverfahrens aufgelisteten, an den hier Beklagten auch tatsächlich ausgezahlten Provisionsleistungen dort vom Oppositionskläger ausdrücklich zugestanden wurde. Wie bereits im Titelverfahren vom Berufungsgericht dargestellt, liegt in dieser Außerstreitstellung ein Tatsachengeständnis nach Paragraph 266, ZPO. Es ist zwar richtig, dass dieses jederzeit widerrufen werden kann, jedoch ändert dies nichts daran, dass zwischen den Parteien kein Streit über die Richtigkeit dieser Provisionszahlungen besteht, zumal der Kläger selbst zugesteht, dass ein Widerruf der Außerstreitstellung nicht beabsichtigt sei. Der Erklärung im Oppositionsprozess kann daher keine weitergehende Wirkung als jene eines Geständnisses zugeschrieben werden, mit der der Kläger keine weiteren Rechtsfolgen herbeiführen kann, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Mag auch ein Widerruf einer derartigen Wissenserklärung die Beweislast zum Nachteil des Anerkennenden verschieben (SZ 66/11), ist damit der Kläger im Ergebnis nicht anders gestellt als bei Widerruf der im Parallelverfahren erfolgten Außerstreitstellung, unterliegt doch gemäß Paragraph 266, Absatz 2, ZPO die Frage, welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit des Geständnisses hat, der freien Beweiswürdigung des Gerichtes. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers hat sich daher auch durch die nunmehr von ihm abgegebene Erklärung der Sachverhalt gegenüber jenem des Titelverfahrens nicht relevant geändert.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.