Rechtssatz RS0113918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113918
Entscheidungsdatum
28.09.2000
Rechtssatz
Wenn die Exekution auf Grund eines Urteils in Sozialrechtssachen bewilligt worden ist, ist die Oppositionsklage nach der allgemeinen Regelung des § 35 Abs 2 Satz 1 EO bei jenem Gericht einzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.Wenn die Exekution auf Grund eines Urteils in Sozialrechtssachen bewilligt worden ist, ist die Oppositionsklage nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Satz 1 EO bei jenem Gericht einzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 96/00s
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 96/00s
- 8 ObA 169/00m
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
Ähnlich; Beisatz: Gemäß § 35 Abs 2 Satz 2 EO ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG das Gericht, bei dem der Titelprozess in erster Instanz anhängig war, für die Oppositionsklage zuständig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113918
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00096_00S0000_001