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Rechtssatz RS0114113×

Rechtssatz RS0114113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114113

Entscheidungsdatum

26.02.2025

Rechtssatz

Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist jener Zeitpunkt bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 169/00m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
  • 9 ObA 41/07f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 41/07f
    Auch; Beisatz: Die Oppositionsklage ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. (T1)
  • 3 Ob 234/07x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 234/07x
    Vgl; Beisatz: Der (iSd § 35 Abs1 EO) nachträgliche Eintritt von Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich werden lassen, kann einen Oppositionsgrund darstellen. (T2)
  • 3 Ob 234/10y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 234/10y
    Auch
  • 3 Ob 78/20x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 78/20x
    Beisatz: Hier wendet sich die Klägerin nicht gegen jegliche zwangsweise Durchsetzung des Unterlassungsgebots und macht daher einen Impugnationsgrund geltend. (T3)
  • 3 Ob 197/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 197/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114113

Im RIS seit

28.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20000928_OGH0002_008OBA00169_00M0000_002