Rechtssatz RS0114113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114113
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Rechtssatz
Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist jener Zeitpunkt bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können.Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist jener Zeitpunkt bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 169/00m
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
- 9 ObA 41/07f
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 41/07f
Auch; Beisatz: Die Oppositionsklage ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. (T1)
- 3 Ob 234/07x
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 234/07x
Vgl; Beisatz: Der (iSd § 35 Abs1 EO) nachträgliche Eintritt von Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich werden lassen, kann einen Oppositionsgrund darstellen. (T2)
- 3 Ob 234/10y
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 234/10y
Auch
- 3 Ob 78/20x
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 78/20x
Beisatz: Hier wendet sich die Klägerin nicht gegen jegliche zwangsweise Durchsetzung des Unterlassungsgebots und macht daher einen Impugnationsgrund geltend. (T3)
- 3 Ob 197/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 197/24b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114113
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20000928_OGH0002_008OBA00169_00M0000_002