Entscheidungsgründe:
Mit Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. 11. 2004, 33 Cga 151/03t, wurde die dortige Beklagte und nunmehrige Oppositionsklägerin für schuldig erkannt, dem damaligen Kläger und nunmehrigen Oppositionsbeklagten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
a) durch Bekanntgabe der erwirtschafteten Gewinne aus Bestands-, Bestandspflege- und Dynamikprovisionen sowie allfälliger identer bonifikationsähnlicher sonstiger - auch einmaliger - Provisionen aus allen Geschäftsfällen des Jahres 2000 im Inland (Gesamtjahresnettoproduktion);
b) durch Bekanntgabe der dem nunmehrigen Beklagten aus seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2000 zugerechneten Nettoeinheiten (Jahresnettoeinheitenproduktion des Beklagten);
c) sowie durch Mitteilung, wie sich über das Verhältnis der Jahresnettoeinheitenproduktion, die dem Beklagten zuzurechnen ist, zur Gesamtjahresnettoproduktion der klagenden Partei gemäß Punkt IV des Zusatzvertrages für Führungsagenten vom 4. 1. 1997 die Höhe der dem Beklagten zustehenden A*****-Ausschüttung für das Jahr 2000 ergibt, Rechnung zu legen.c) sowie durch Mitteilung, wie sich über das Verhältnis der Jahresnettoeinheitenproduktion, die dem Beklagten zuzurechnen ist, zur Gesamtjahresnettoproduktion der klagenden Partei gemäß Punkt römisch vier des Zusatzvertrages für Führungsagenten vom 4. 1. 1997 die Höhe der dem Beklagten zustehenden A*****-Ausschüttung für das Jahr 2000 ergibt, Rechnung zu legen.
Dieses Teilurteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben des Vertreters der Oppositionsklägerin vom 30. 6. 2005 wurde dem Oppositionsbeklagten Folgendes bekanntgegeben:
„1. Der im Rahmen des A*****Bonus zur Verteilung heranzuziehende Gewinnbetrag von A***** aus Bestands-, Dynamikprovisionen sowie Sonderprovisionen für das Jahr 2000 betrug EUR 5,990.045,90 (ATS 282.424.829,--).
2. Der zu Punkt 1. genannte Betrag war als Gesamtjahresnettoproduktion gemäß Punkt 1.a des Urteils Grundlage der Berechnung des A*****-Bonus der jeweiligen Agenten.
3. Der Gesamtjahresproduktion ist gemäß Urteil und vertraglicher Regelung die Jahresnettoeinheitenproduktion des Agenten gegenüberzustellen. Der Kläger hat im Jahr 2000 25.733.54 Gesamteinheiten produziert.
4. Die Jahresnettoeinheitenproduktion des Klägers ist mit den von sämtlichen Mitarbeitern von A***** im Jahr 2000 erwirtschafteten Einheiten ins Verhältnis zu bringen. Die von allen Mitarbeitern produzierte Anzahl an Gesamteinheiten ergibt 9,526.776,12.
5. Aus dem Verhältnis der zu 3. (vom Kläger produzierte Einheiten) und der zu 4. (produzierte Gesamteinheiten von A*****) genannten Zahlen errechnet sich ein prozentueller Anteil des Klägers in der Höhe von 0,2701181 %.
6. Der prozentuelle Anteil der gesamt von A***** produzierten Einheiten gemäß Punkt 5. oben ist zur Berechnung des konkret auszuzahlenden Betrages an A*****-Bonus mit dem als Verteilungsbasis heranzuziehenden Gewinnbetrag (vgl Punkt 1. oben) in Relation zu setzen. Aus dieser Relation errechnet sich für den Kläger folgender auszuzahlender Betrag: 0,2701181 % von EUR 5,990.045,91 ergibt EUR 16.180,20. Dieser Betrag ist gemäß der Beilage zur Agentennummer des Klägers ausgewiesen.6. Der prozentuelle Anteil der gesamt von A***** produzierten Einheiten gemäß Punkt 5. oben ist zur Berechnung des konkret auszuzahlenden Betrages an A*****-Bonus mit dem als Verteilungsbasis heranzuziehenden Gewinnbetrag vergleiche Punkt 1. oben) in Relation zu setzen. Aus dieser Relation errechnet sich für den Kläger folgender auszuzahlender Betrag: 0,2701181 % von EUR 5,990.045,91 ergibt EUR 16.180,20. Dieser Betrag ist gemäß der Beilage zur Agentennummer des Klägers ausgewiesen.
......
Mit oben ausgeführter Bekanntgabe und Berechnung wird dem Urteil zu
33 Cga 151/03t durch
a) Bekanntgabe der Gewinne und den gesamt von A***** im Jahr 2000
produzierten Einheiten im Inland (Gesamtjahresnettoproduktion),
b) Bekanntgabe der dem Kläger zugerechneten Nettoeinheiten des Jahres
2000 aus dessen Geschäftsfällen (Jahresnettoeinheitenproduktion),
c) sowie Mitteilung, wie sich aus dem Verhältnis der
Jahresnettoproduktion mit der Gesamtjahresnettoproduktion die Höhe
des an den Kläger ausgezahlten A*****-Bonus Ausschüttung rechnet,
vollinhaltlich entsprochen ......".
Dem Schreiben vom 30. 6. 2005 waren zusätzlich noch Excel-Tabellen zur näheren Erläuterung der Berechnungen beigefügt. Mit Schreiben vom 20. 7. 2005 legte der nunmehrige Beklagtenvertreter dar, dass nach seinem Erachten mit dem Schreiben vom 30. 6. 2005 nicht ausreichend Rechnung gelegt worden sei, da die Rechnungslegung urkundlich zu bescheinigen sei. Am 8. 8. 2005 bot der nunmehrige Klagevertreter dem Vertreter des nunmehrigen Beklagten an, den Jahresabschluss für das Jahr 2000 sowie eine anonymisierte Liste mit den Jahresnettoeinheiten sämtlicher Agenten des A***** zu übermitteln.
Der nunmehrige Beklagte beantragte daraufhin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Exekution, welche ihm mit Beschluss vom 3. 10. 2005, 62 E 4794/04y, zur Erwirkung der Rechnungslegung auf Grund des vorgenannten Titels bewilligt wurde.
Dagegen wendet sich die Oppositionsklägerin mit ihrer vorliegenden Klage. Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie dem Exekutionstitel voll entsprochen habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass noch keine ordnungsgemäße Rechnungslegung durch die Klägerin gegeben sei. Die bloße Bekanntgabe von Zahlen entspreche dem Titel nicht. Insbesondere sei für den Beklagten die Rechnungslegung mangels Vorlage weiterer Belege nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge und erklärte den Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Rechnungslegung aus dem vorgenannten Titel, auf Grund dessen die Exekution bewilligt wurde, für erloschen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Klägerin auf Grund des Titels die Verpflichtung auferlegt worden sei, sämtliche Daten, aus denen sich ihre Gesamtjahresnettoproduktion im Jahr 2000, die Jahresnettoeinheitenproduktion des Beklagten und die von allen Agenten der klagenden Partei erwirtschafteten Einheiten ergeben, bekannt zu geben. Dazu gehörten insbesondere die Daten aus den den Entgeltsberechnungen zugrundeliegenden Einzelgeschäften, nämlich Namen der Kunden, sowie Menge, Art und Wert der Ware sowie Zeitpunkt des Geschäfts bzw der einzelnen Provisionszahlungen, sowie der in der Anführung der von den einzelnen Agenten der klagenden Partei erwirtschafteten Einheiten bestehenden Mitteilung der geschäftsmäßigen Grundlagen für die Ermittlung des Schlüssels der Entgeltsberechnung. Das Schreiben der Klägerin und die Vorlage der Excel-Tabellen erfüllten den Exekutionstitel nicht. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil es in seiner Entscheidung von gefestigter Rechtsprechung ausgegangen sei.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.