Der Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bezweckt die Rechnungslegungspflicht, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlagen für allfällige Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche - der Anlassfall betrifft Lizenzgebühren - gegen den zur Rechnungslegung Verpflichteten ermitteln zu können. Deshalb darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden (3 Ob 237/01a; 8 Ob 167/00t; RIS-Justiz RS0019529). In Erfüllung dieser Pflicht müssen die einzelnen Geschäfte daher durch die Anführung der Vertragspartner und der jeweiligen Leistungen individualisiert und zur Ermöglichung der Kontrolle ferner die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt werden muss, leicht auffindbar sind (3 Ob 237/01a; 8 Ob 167/00t). Die Vorlage von Belegen allein genügt den Anforderungen an eine formell vollständige Rechnung ebenso wenig wie die bloße Führung von Büchern und das Angebot auf Bucheinsicht an den Rechnungslegungsberechtigten (8 Ob 167/00t).
2. Der Betreibende kann bei der Exekution gemäß § 354 EO die Legung einer formell vollständigen Rechnung erzwingen (3 Ob 88/95 = SZ 69/226; Klicka in Angst, EO, § 354 Rz 7). Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist bereits im Titelprozess abzusprechen. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob der Verpflichtete ordnungsgemäß Rechnung legte, nur zu beurteilen, ob die von ihn vorgelegten Urkunden als titelgemäße Rechnung anzusehen sind. Insoweit hat es nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Erst mit der Legung einer titelgemäßen, formell vollständigen Rechnung ist die vollstreckbare2. Der Betreibende kann bei der Exekution gemäß Paragraph 354, EO die Legung einer formell vollständigen Rechnung erzwingen (3 Ob 88/95 = SZ 69/226; Klicka in Angst, EO, Paragraph 354, Rz 7). Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist bereits im Titelprozess abzusprechen. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob der Verpflichtete ordnungsgemäß Rechnung legte, nur zu beurteilen, ob die von ihn vorgelegten Urkunden als titelgemäße Rechnung anzusehen sind. Insoweit hat es nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Erst mit der Legung einer titelgemäßen, formell vollständigen Rechnung ist die vollstreckbare
Verpflichtung erfüllt (3 Ob 50/02b; 8 ObA 169/00m = Arb 12.043; 3 Ob
377/97f; 3 Ob 88/95 = SZ 69/226).
3. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt: Der Verpflichtete hat einer titulierten Rechnungslegungspflicht nach den unter 1. wiedergegebenen allgemeinen Leitlinien zu entsprechen, soweit der Exekutionstitel - wie hier - einer Einschränkung etwa des Inhalts, dass der Verpflichtete die Namen (Firmen) und Adressen seiner Vertragspartner nicht preisgeben müsse, entbehrt. Zu einer formell vollständigen Rechnung gehört aber nach jenen Leitlinien auch die Individualisierung der einzelnen Geschäfte durch die Anführung der Vertragspartner des Verpflichteten. Hätte der Betreibende gegen die hier verpflichtete Partei keinen Anspruch auf die Preisgabe der Namen (Firmen) und Adressen deren Vertragspartner gehabt, so hätte die verpflichtete Partei eine solche Einschränkung ihrer Rechnungslegungspflicht bereits im Titelverfahren geltend machen und durchsetzen müssen. Die verpflichtete Partei kann daher allfällige Versäumnisse im Titelverfahren im Exekutionsverfahren nicht sanieren (siehe in diesem Zusammenhang ferner zum Zweck der Oppositionsklage 8 ObA 169/00m).
4. Vor dem Hintergrund der erläuterten, durch eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gesicherten Rechtslage ist eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, nicht zu erkennen, wäre doch im Titelverfahren zu klären gewesen, ob die verpflichtete Partei bei der Rechnungslegung einen Anspruch auf Geheimhaltung der Namen (Firmen) und Anschriften ihrer Kunden gehabt hätte. Dieser allein maßgebende Umstand bleibt in den (weitwendigen) Ausführungen der verpflichteten Partei unbeachtet. Deren Rekurs ist daher gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.4. Vor dem Hintergrund der erläuterten, durch eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gesicherten Rechtslage ist eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, nicht zu erkennen, wäre doch im Titelverfahren zu klären gewesen, ob die verpflichtete Partei bei der Rechnungslegung einen Anspruch auf Geheimhaltung der Namen (Firmen) und Anschriften ihrer Kunden gehabt hätte. Dieser allein maßgebende Umstand bleibt in den (weitwendigen) Ausführungen der verpflichteten Partei unbeachtet. Deren Rekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.