Die Revision ist berechtigt.
Auch wenn sich der Beklagte in seiner Revision in einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichtes einlässt, wonach kein schlüssiger Exekutionstitel vorliege, ist vorweg festzuhalten, dass die Schlüssigkeit des Exekutionstitels keine Kategorie des Exekutionsrechts ist. Vielmehr handelt es sich bei der Schlüssigkeit (im Sinne der Berufungsentscheidung) um eine für eine Klagsstattgebung erforderliche Qualität einer Klage, dass sich nämlich der behauptete Sachverhalt unter den Tatbestand eines Rechtssatzes subsumieren lässt und die Rechtsfolge dieses Rechtssatzes dem Klagebegehren entspricht (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Vor § 226 Rz 13; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1398; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 385 mN der Rechtsprechung). Schlüssigkeit in diesem Sinn wäre allenfalls als Erfordernis eines Exekutionsbewilligungsantrags zu fordern. Keinesfalls kommt es aber in Betracht, auf Grund der angenommenen Unschlüssigkeit eines Exekutionstitels ohne weiteres einer Oppositionsklage stattzugeben.Auch wenn sich der Beklagte in seiner Revision in einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichtes einlässt, wonach kein schlüssiger Exekutionstitel vorliege, ist vorweg festzuhalten, dass die Schlüssigkeit des Exekutionstitels keine Kategorie des Exekutionsrechts ist. Vielmehr handelt es sich bei der Schlüssigkeit (im Sinne der Berufungsentscheidung) um eine für eine Klagsstattgebung erforderliche Qualität einer Klage, dass sich nämlich der behauptete Sachverhalt unter den Tatbestand eines Rechtssatzes subsumieren lässt und die Rechtsfolge dieses Rechtssatzes dem Klagebegehren entspricht vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 226, Rz 13; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1398; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 385 mN der Rechtsprechung). Schlüssigkeit in diesem Sinn wäre allenfalls als Erfordernis eines Exekutionsbewilligungsantrags zu fordern. Keinesfalls kommt es aber in Betracht, auf Grund der angenommenen Unschlüssigkeit eines Exekutionstitels ohne weiteres einer Oppositionsklage stattzugeben.
Im Gegensatz zur Schlüssigkeit ist aber Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung (welche im vorliegenden Fall allerdings rechtskräftig wurde), dass dem Exekutionstitel die geschuldete Leistung oder Unterlassung nach Art, Umfang und Zeit (bestimmt) zu entnehmen ist (§ 7 Abs 1 EO). In Wahrheit dürfte auch das Berufungsgericht nicht von einem "unschlüssigen", sondern von einem nicht ausreichend bestimmten Exekutionstitel ausgegangen sein. Zudem wird - jedenfalls zu Recht - dargelegt, dass die Exekutionsbewilligung insoweit durch den Exekutionstitel nicht gedeckt ist, als in diesem im Gegensatz zu jener keinerlei Bezug auf eine bestimmte Liste genommen wird. Darauf wird noch zurückzukommen sein.Im Gegensatz zur Schlüssigkeit ist aber Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung (welche im vorliegenden Fall allerdings rechtskräftig wurde), dass dem Exekutionstitel die geschuldete Leistung oder Unterlassung nach Art, Umfang und Zeit (bestimmt) zu entnehmen ist (Paragraph 7, Absatz eins, EO). In Wahrheit dürfte auch das Berufungsgericht nicht von einem "unschlüssigen", sondern von einem nicht ausreichend bestimmten Exekutionstitel ausgegangen sein. Zudem wird - jedenfalls zu Recht - dargelegt, dass die Exekutionsbewilligung insoweit durch den Exekutionstitel nicht gedeckt ist, als in diesem im Gegensatz zu jener keinerlei Bezug auf eine bestimmte Liste genommen wird. Darauf wird noch zurückzukommen sein.
Mit Recht hat sich das Berufungsgericht der herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach das Unterlassen eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung die Oppositionsklage aus demselben Grund grundsätzlich nicht hindert (EvBl 1958/351; WoBl 1995/22; 50 = MietSlg 45/25 [unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Sprung]; Dullinger in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 35 Rz 43 und Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 72). Das ergibt sich, wie die genannten Autoren zu Recht ausführen, bereits daraus, dass der Rekurs keine Wirkung über das einzelne Exekutionsverfahren hinaus hat, während mit der Oppositionsklage nach herrschender Auffassung weitergehende Wirkungen verbunden sind.Mit Recht hat sich das Berufungsgericht der herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach das Unterlassen eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung die Oppositionsklage aus demselben Grund grundsätzlich nicht hindert (EvBl 1958/351; WoBl 1995/22; 50 = MietSlg 45/25 [unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Sprung]; Dullinger in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO Paragraph 35, Rz 43 und Jakusch in Angst, EO Paragraph 35, Rz 72). Das ergibt sich, wie die genannten Autoren zu Recht ausführen, bereits daraus, dass der Rekurs keine Wirkung über das einzelne Exekutionsverfahren hinaus hat, während mit der Oppositionsklage nach herrschender Auffassung weitergehende Wirkungen verbunden sind.
In der Sache beschränkt sich die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung allerdings in Wahrheit auf das Zitat der beiden eben angeführten Entscheidungen, wonach der Einwand [der Unbestimmtheit des Titels bzw der mangelnden Deckung der Exekutionsbewilligung durch den Titel] vom Kläger noch in der vorliegenden Klage nach § 35 EO erhoben werden könne. Dafür bietet allerdings § 35 EO keine gesetzliche Grundlage, können nach dessen Abs 1 doch mit der Oppositionsklage Einwendungen gegen den Anspruch nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels (hier eines Vergleichs) eingetreten sind. Dies trifft auf eine Unbestimmtheit desselben keinesfalls zu. Die mangelnde Deckung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses wiederum betrifft den vollstreckbaren Anspruch überhaupt nicht. Dies steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Befund von Dullinger (aaO), dass Oppositionsgründe meist keine tauglichen Rekursgründe sind. Auch in der Entscheidung EvBl 1958/351 wird keineswegs die Auffassung vertreten, es stelle an sich einen Oppositionsgrund dar, wenn die Exekutionsbewilligung über den Inhalt des Exekutionstitels hinausgeht. Vielmehr ging der Oberste Gerichtshof damals davon aus, dass auch die Voraussetzungen für die Oppositionsklage vorlägen, und billigte in diesem Fall dem Verpflichteten zu, die Erfüllung des Exekutionstitels selbst mit Erfolg geltend zu machen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war über den Titel hinaus die Räumung auch von Nebenräumen einer Wohnung bewilligt worden. Der Oberste Gerichtshof überprüfte in diesem Fall die Erfüllung des Anspruchs (im Einklang mit dem Begriff "Einwendungen gegen den Anspruch") allein am Exekutionstitel. Auch in der Entscheidung 3 Ob 100/97w = EFSlg 88.288 = MietSlg 50.832 = RZ 1999/30, 127 hat der erkennende Senat klargestellt, dass keineswegs alle Rekursgründe nach Versäumung der Rekursfrist mit Oppositionsklage geltend gemacht werden können, vielmehr nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Klage nach § 35 EO gegeben sind. Soweit im Gegensatz dazu in der Entscheidung 3 Ob 32/94 = EFSlg 79.276 unter Berufung auf die Entscheidung EvBl 1958/351 ausgeführt wird, der Einwand, die beantragte Exekution sei durch den Exekutionstitel nicht gedeckt, sei mit Klage nach § 35 EO geltend zu machen, kann diese Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden. Im damals zu entscheidenden Fall war aber in Wahrheit, was den zahlenmäßig bestimmten Unterhaltsanspruch der Beklagten angeht, eine auflösende Bedingung eingetreten, weshalb ohnehin der Anspruch nach Entstehung des Exekutionstitels (eines Vergleichs) erloschen und deshalb ein Oppositionsgrund gegeben war.In der Sache beschränkt sich die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung allerdings in Wahrheit auf das Zitat der beiden eben angeführten Entscheidungen, wonach der Einwand [der Unbestimmtheit des Titels bzw der mangelnden Deckung der Exekutionsbewilligung durch den Titel] vom Kläger noch in der vorliegenden Klage nach Paragraph 35, EO erhoben werden könne. Dafür bietet allerdings Paragraph 35, EO keine gesetzliche Grundlage, können nach dessen Absatz eins, doch mit der Oppositionsklage Einwendungen gegen den Anspruch nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels (hier eines Vergleichs) eingetreten sind. Dies trifft auf eine Unbestimmtheit desselben keinesfalls zu. Die mangelnde Deckung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses wiederum betrifft den vollstreckbaren Anspruch überhaupt nicht. Dies steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Befund von Dullinger (aaO), dass Oppositionsgründe meist keine tauglichen Rekursgründe sind. Auch in der Entscheidung EvBl 1958/351 wird keineswegs die Auffassung vertreten, es stelle an sich einen Oppositionsgrund dar, wenn die Exekutionsbewilligung über den Inhalt des Exekutionstitels hinausgeht. Vielmehr ging der Oberste Gerichtshof damals davon aus, dass auch die Voraussetzungen für die Oppositionsklage vorlägen, und billigte in diesem Fall dem Verpflichteten zu, die Erfüllung des Exekutionstitels selbst mit Erfolg geltend zu machen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war über den Titel hinaus die Räumung auch von Nebenräumen einer Wohnung bewilligt worden. Der Oberste Gerichtshof überprüfte in diesem Fall die Erfüllung des Anspruchs (im Einklang mit dem Begriff "Einwendungen gegen den Anspruch") allein am Exekutionstitel. Auch in der Entscheidung 3 Ob 100/97w = EFSlg 88.288 = MietSlg 50.832 = RZ 1999/30, 127 hat der erkennende Senat klargestellt, dass keineswegs alle Rekursgründe nach Versäumung der Rekursfrist mit Oppositionsklage geltend gemacht werden können, vielmehr nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Klage nach Paragraph 35, EO gegeben sind. Soweit im Gegensatz dazu in der Entscheidung 3 Ob 32/94 = EFSlg 79.276 unter Berufung auf die Entscheidung EvBl 1958/351 ausgeführt wird, der Einwand, die beantragte Exekution sei durch den Exekutionstitel nicht gedeckt, sei mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen, kann diese Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden. Im damals zu entscheidenden Fall war aber in Wahrheit, was den zahlenmäßig bestimmten Unterhaltsanspruch der Beklagten angeht, eine auflösende Bedingung eingetreten, weshalb ohnehin der Anspruch nach Entstehung des Exekutionstitels (eines Vergleichs) erloschen und deshalb ein Oppositionsgrund gegeben war.
Welche Rechtsfolgen eine Exekutionsbewilligung hat, die durch einen Exekutionstitel nicht gedeckt ist, ist hier nicht weiter zu untersuchen. Nach Heller/Berger/Stix, EO4, 515 f ist dies vom Verpflichteten mit einem Einstellungsantrag geltend zu machen (oder, wie zu ergänzen ist, durch einen entsprechenden Einschränkungsantrag, wenn eine teilweise Übereinstimmung vorliegt).
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet das Gesagte, dass der Kläger mit Oppositionsklage geltend machen konnte, er habe die aus dem Titel sich ergebende Rechnungslegungspflicht erfüllt, was, ungeachtet der Frage, ob die vorliegende Exekutionsbewilligung über den Titel hinausging, zum Erfolg der Oppositionsklage und in der Folge gemäß § 35 Abs 4 EO zur gänzlichen Einstellung des Exekutionsverfahrens führen würde. Um die Erfüllung nachweisen zu können, müsste der Kläger entweder auch für die von ihm als nicht übernommen angegebenen Geschäftsfälle Rechnung legen, was ja auch in der Form geschehen kann, dass das Fehlen einer Tätigkeit und mangelnder Erfolg angegeben wird, oder aber nachweisen, dass tatsächlich jene Geschäftsfälle nicht von ihm übernommen wurden. Nur dann hätte er den ihm obliegenden Beweis der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Exekutionstitel erfüllt. Tatsächlich hat sich der Kläger für die zweite Variante entschieden und bereits in der Klage geltend gemacht, der Auftrag (im Exekutionstitel: "Die ihm übergebenen Eintreibungsfälle") habe einen Teil der in der Liste Beilage D enthaltenen Namen nicht enthalten. Dazu hat der Kläger auch einen vom Erstgericht nicht durchgeführten Zeugenbeweis angeboten. Mit dem daraus vom Kläger in der Berufung abgeleiteten Verfahrensmangel hat sich aber das Berufungsgericht auf Grund seiner Rechtsansicht ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem Einwand der unzureichenden Tatsachenfeststellung im fraglichen Punkt. Wie zu zeigen sein wird, liegt aber ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor, weshalb das Verfahren spruchreif ist.Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet das Gesagte, dass der Kläger mit Oppositionsklage geltend machen konnte, er habe die aus dem Titel sich ergebende Rechnungslegungspflicht erfüllt, was, ungeachtet der Frage, ob die vorliegende Exekutionsbewilligung über den Titel hinausging, zum Erfolg der Oppositionsklage und in der Folge gemäß Paragraph 35, Absatz 4, EO zur gänzlichen Einstellung des Exekutionsverfahrens führen würde. Um die Erfüllung nachweisen zu können, müsste der Kläger entweder auch für die von ihm als nicht übernommen angegebenen Geschäftsfälle Rechnung legen, was ja auch in der Form geschehen kann, dass das Fehlen einer Tätigkeit und mangelnder Erfolg angegeben wird, oder aber nachweisen, dass tatsächlich jene Geschäftsfälle nicht von ihm übernommen wurden. Nur dann hätte er den ihm obliegenden Beweis der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Exekutionstitel erfüllt. Tatsächlich hat sich der Kläger für die zweite Variante entschieden und bereits in der Klage geltend gemacht, der Auftrag (im Exekutionstitel: "Die ihm übergebenen Eintreibungsfälle") habe einen Teil der in der Liste Beilage D enthaltenen Namen nicht enthalten. Dazu hat der Kläger auch einen vom Erstgericht nicht durchgeführten Zeugenbeweis angeboten. Mit dem daraus vom Kläger in der Berufung abgeleiteten Verfahrensmangel hat sich aber das Berufungsgericht auf Grund seiner Rechtsansicht ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem Einwand der unzureichenden Tatsachenfeststellung im fraglichen Punkt. Wie zu zeigen sein wird, liegt aber ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor, weshalb das Verfahren spruchreif ist.
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden (RIS-Justiz RS0019529). Es müssen daher die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert und zur Ermöglichung der Kontrolle die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt werden muss, leicht auffindbar sind (vgl RIS-Justiz RS0019408; Apathy in Schwimann, ABGB2 § 1012 Rz 13 mN aus der Rechtsprechung). Dieser Verpflichtung, die Rechnungen auch ordnungsgemäß zu belegen, entspricht die vorliegende Abrechnung nicht, wie sich auch aus den Feststellungen des Erstgerichts eindeutig ergibt. Es genügt darauf hinzuweisen, dass demnach (großteils) keine Belege über die Zahlungseingänge bei jenen Forderungen vorliegen, die einbringlich gemacht werden konnten. Demnach ist die Rechnungslegungspflicht keinesfalls ordnungsgemäß erfüllt worden, weshalb es auch nicht darauf ankommen kann, ob tatsächlich auch die vom Kläger beanspruchten Vergütungen (soweit nicht Ausgaben in Form von Barauslagen vorliegen) Gegenstand der Rechnungslegungspflicht sind. Es kommt daher weder auf die in der Berufung des Klägers als fehlend gerügten Feststellungen noch auf die angeblich unrichtigen Feststellungen auf Grund der Urkunden über die Art der Leistungsverzeichnung an.Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden (RIS-Justiz RS0019529). Es müssen daher die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert und zur Ermöglichung der Kontrolle die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt werden muss, leicht auffindbar sind vergleiche RIS-Justiz RS0019408; Apathy in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1012, Rz 13 mN aus der Rechtsprechung). Dieser Verpflichtung, die Rechnungen auch ordnungsgemäß zu belegen, entspricht die vorliegende Abrechnung nicht, wie sich auch aus den Feststellungen des Erstgerichts eindeutig ergibt. Es genügt darauf hinzuweisen, dass demnach (großteils) keine Belege über die Zahlungseingänge bei jenen Forderungen vorliegen, die einbringlich gemacht werden konnten. Demnach ist die Rechnungslegungspflicht keinesfalls ordnungsgemäß erfüllt worden, weshalb es auch nicht darauf ankommen kann, ob tatsächlich auch die vom Kläger beanspruchten Vergütungen (soweit nicht Ausgaben in Form von Barauslagen vorliegen) Gegenstand der Rechnungslegungspflicht sind. Es kommt daher weder auf die in der Berufung des Klägers als fehlend gerügten Feststellungen noch auf die angeblich unrichtigen Feststellungen auf Grund der Urkunden über die Art der Leistungsverzeichnung an.
Demnach war der Revision Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Zufolge dieser Abänderung des Berufungsurteils war auch eine Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren zu fällen. Sie gründet sich ebenso wie jene über das Revisionsverfahren auf die §§ 50, 41 ZPO. Für die Revision steht allerdings anders als für die Berufung nicht der dreifache Einheitssatz zu.Zufolge dieser Abänderung des Berufungsurteils war auch eine Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren zu fällen. Sie gründet sich ebenso wie jene über das Revisionsverfahren auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Für die Revision steht allerdings anders als für die Berufung nicht der dreifache Einheitssatz zu.