Rechtssatz RS0116060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116060
Entscheidungsdatum
19.12.2001
Rechtssatz
Das Unterlassen eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung hindert die Oppositionsklage aus demselben Grund grundsätzlich nicht. Keineswegs können alle Rekursgründe nach Versäumung der Rekursfrist mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, vielmehr nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Klage nach §35 EO gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116060
Dokumentnummer
JJR_20011219_OGH0002_0030OB00237_01A0000_001