Mag auch der (iSd § 35 Abs 1 EO) nachträgliche Eintritt von Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich werden lassen, als den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache nach dieser Norm zu beurteilen sein (3 Ob 182/94 = SZ 67/220 = JBl 1995, 461 [Mader]; 3 Ob 40/06p; Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 42; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 70, je mwN), wirft der Fall dennoch erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Zu beurteilen sind nämlich Fragen, die nur durch die (eher ungewöhnliche) Klausel im Scheidungsvergleich entstehen können, wonach entgegen der ständigen Rechtsprechung (s zuletzt etwa die in der Revision zitierte Entscheidung 6 Ob 28/07x = JBl 2007, 516 = EvBl 2007/110 = iFamZ 2007, 211 [Deixler-Hübner] = EF-Z 2007, 224 [Aichhorn] = RZ 2007, 175) das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten vormaligen Ehepartner den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Überdies hat der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus dem sich ein Rechtsmissbrauch ableiten ließe, nicht erstattet. Die bloße Tatsache, dass eine mögliche Eheschließung unterlassen wird, um weiterhin Unterhalt beziehen zu können, reicht dafür in Anbetracht der vorliegenden Vereinbarung und des Umstands, dass - schon mangels eines auch gar nicht behaupteten Unterhaltsanspruchs gegenüber dem angeblichen Lebensgefährten - ein Interesse der Beklagten an der weiteren Unterhaltsgewährung bestehen mag, keinesfalls aus. Daran vermag auch die - ebenfalls ein Charakteristikum des (nicht verallgemeinerbaren) Einzelfalls bildende und den Kläger offenbar besonders reizende - Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren anstelle des Ehenamens den Familiennamen jenes Mannes annahm, nicht zu ändern. Schließlich kann schon mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eines gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts etc. auch keine Rede davon sein, die angebliche Lebensgemeinschaft (mit gemeinsamem Kind) führe „praktisch sämtliche Rechtsfolgen einer Ehe" herbei.Mag auch der (iSd Paragraph 35, Absatz eins, EO) nachträgliche Eintritt von Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich werden lassen, als den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache nach dieser Norm zu beurteilen sein (3 Ob 182/94 = SZ 67/220 = JBl 1995, 461 [Mader]; 3 Ob 40/06p; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 42; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 70, je mwN), wirft der Fall dennoch erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Zu beurteilen sind nämlich Fragen, die nur durch die (eher ungewöhnliche) Klausel im Scheidungsvergleich entstehen können, wonach entgegen der ständigen Rechtsprechung (s zuletzt etwa die in der Revision zitierte Entscheidung 6 Ob 28/07x = JBl 2007, 516 = EvBl 2007/110 = iFamZ 2007, 211 [Deixler-Hübner] = EF-Z 2007, 224 [Aichhorn] = RZ 2007, 175) das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten vormaligen Ehepartner den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Überdies hat der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus dem sich ein Rechtsmissbrauch ableiten ließe, nicht erstattet. Die bloße Tatsache, dass eine mögliche Eheschließung unterlassen wird, um weiterhin Unterhalt beziehen zu können, reicht dafür in Anbetracht der vorliegenden Vereinbarung und des Umstands, dass - schon mangels eines auch gar nicht behaupteten Unterhaltsanspruchs gegenüber dem angeblichen Lebensgefährten - ein Interesse der Beklagten an der weiteren Unterhaltsgewährung bestehen mag, keinesfalls aus. Daran vermag auch die - ebenfalls ein Charakteristikum des (nicht verallgemeinerbaren) Einzelfalls bildende und den Kläger offenbar besonders reizende - Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren anstelle des Ehenamens den Familiennamen jenes Mannes annahm, nicht zu ändern. Schließlich kann schon mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eines gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts etc. auch keine Rede davon sein, die angebliche Lebensgemeinschaft (mit gemeinsamem Kind) führe „praktisch sämtliche Rechtsfolgen einer Ehe" herbei.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).