Die gegen den klagsstattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd § 502 Abs 1 ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich nämlich im angefochtenen Urteil in unzulässiger Weise mit den Wirkungen des - rechtskräftigen - Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. 8. 1994, auseinandergesetzt, obwohl der Kläger dazu im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet und somit seine Klage nicht (auch) auf diesen Oppositionsgrund gestützt hat. Aus einem anderen als dem geltend gemachten Klagsgrund darf aber einer Klage nicht stattgegeben werden, was besonders für die Oppositionsklage wegen der hiefür in § 35 Abs 3 EO festgelegten Eventualmaxime gilt. Bezüglich dieses vom Berufungsgericht herangezogenen Oppositionsgrundes erweist sich die Revision der beklagten Partei sohin als berechtigt.Die gegen den klagsstattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich nämlich im angefochtenen Urteil in unzulässiger Weise mit den Wirkungen des - rechtskräftigen - Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. 8. 1994, auseinandergesetzt, obwohl der Kläger dazu im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet und somit seine Klage nicht (auch) auf diesen Oppositionsgrund gestützt hat. Aus einem anderen als dem geltend gemachten Klagsgrund darf aber einer Klage nicht stattgegeben werden, was besonders für die Oppositionsklage wegen der hiefür in Paragraph 35, Absatz 3, EO festgelegten Eventualmaxime gilt. Bezüglich dieses vom Berufungsgericht herangezogenen Oppositionsgrundes erweist sich die Revision der beklagten Partei sohin als berechtigt.
Hinsichtlich des vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Oppositionsgrundes verweist die Revisionswerberin mit Recht darauf, daß die Geltendmachung von Gegenforderungen mit Oppositionsklage (§ 35 EO) nicht unbeschränkt möglich ist. Gemäß § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. In einer Oppositionsklage können Gegenforderungen sohin nur dann erhoben werden, wenn deren Geltendmachung im Titelverfahren nicht möglich war (SZ 62/122; 3 Ob 117/89 ua).Hinsichtlich des vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Oppositionsgrundes verweist die Revisionswerberin mit Recht darauf, daß die Geltendmachung von Gegenforderungen mit Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) nicht unbeschränkt möglich ist. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. In einer Oppositionsklage können Gegenforderungen sohin nur dann erhoben werden, wenn deren Geltendmachung im Titelverfahren nicht möglich war (SZ 62/122; 3 Ob 117/89 ua).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen dem Schluß der Verhandlung und der Fällung des vorbehaltenen Urteiles solche Erlöschungsgründe eingetreten sind oder wenn nach der Art des Verfahrens eine Einwendung nicht zugelassen werden konnte. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung dieser im Titelprozeß nicht vorgebracht wurde. Diesbezüglich ist nur der Zeitpunkt der Entstehung der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen entscheidend (EvBl 1973/8; EvBl 1965/308; EvBl 1964/328; SZ 26/245; 3 Ob 281/97p; 3 Ob 319/97a; 3 Ob 2365/96g ua). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (3 Ob 2365/96g; 3 Ob 15/96 = SZ 70/132; 3 Ob 1066/91), daß trotz gegenteiliger Lehrmeinungen (Buchegger, Die Aufrechnung als Oppositionsklagegrund, in BeitrZPR I 41; Buchegger/Holzhammer in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 148 f; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 201, und Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 347; zum weiteren Meinungsstand s Buchegger, BeitrZPR I 41), die nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnungseinrede, sondern auf die tatsächliche Ausübung des Gestaltungsrechtes abstellen und daher die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Forderung, die schon zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt für die Schaffung des Titels bestanden hat, im Wege der Oppositionsklage bejahen, kein Anlaß besteht, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Es kann nämlich nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein, sich im Oppositionsprozeß darauf zu berufen, daß er nach Entstehung des Exekutionstitels die Kompensantionserklärung abgegeben hat. Wäre es zulässig, daß der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Es muß daher vielmehr gefordert werden, daß der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, soferne er dies kann, das heißt, sofern die Tatsachen, die die Möglichkeit der Kompensation begründen, in diesem Stadium schon gegeben und ihm schon bekannt sind (SZ 70/132 mwN). Aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergibt sich eine Präklusion des Aufrechnungsrechtes, die eine spätere Geltendmachung mit Oppositionsklage ausschließt. Der Normzweck des § 35 EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechtes der Aufrechnung in dem Fall aus, daß dies bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre.Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen dem Schluß der Verhandlung und der Fällung des vorbehaltenen Urteiles solche Erlöschungsgründe eingetreten sind oder wenn nach der Art des Verfahrens eine Einwendung nicht zugelassen werden konnte. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung dieser im Titelprozeß nicht vorgebracht wurde. Diesbezüglich ist nur der Zeitpunkt der Entstehung der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen entscheidend (EvBl 1973/8; EvBl 1965/308; EvBl 1964/328; SZ 26/245; 3 Ob 281/97p; 3 Ob 319/97a; 3 Ob 2365/96g ua). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (3 Ob 2365/96g; 3 Ob 15/96 = SZ 70/132; 3 Ob 1066/91), daß trotz gegenteiliger Lehrmeinungen (Buchegger, Die Aufrechnung als Oppositionsklagegrund, in BeitrZPR römisch eins 41; Buchegger/Holzhammer in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 148 f; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 201, und Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 347; zum weiteren Meinungsstand s Buchegger, BeitrZPR römisch eins 41), die nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnungseinrede, sondern auf die tatsächliche Ausübung des Gestaltungsrechtes abstellen und daher die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Forderung, die schon zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt für die Schaffung des Titels bestanden hat, im Wege der Oppositionsklage bejahen, kein Anlaß besteht, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Es kann nämlich nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein, sich im Oppositionsprozeß darauf zu berufen, daß er nach Entstehung des Exekutionstitels die Kompensantionserklärung abgegeben hat. Wäre es zulässig, daß der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Es muß daher vielmehr gefordert werden, daß der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, soferne er dies kann, das heißt, sofern die Tatsachen, die die Möglichkeit der Kompensation begründen, in diesem Stadium schon gegeben und ihm schon bekannt sind (SZ 70/132 mwN). Aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergibt sich eine Präklusion des Aufrechnungsrechtes, die eine spätere Geltendmachung mit Oppositionsklage ausschließt. Der Normzweck des Paragraph 35, EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechtes der Aufrechnung in dem Fall aus, daß dies bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre.
Weil ein Wechselschuldner nach ständiger Rechtsprechung (SZ 31/41; 8 Ob 83/97g; 1 Ob 139/75; 5 Ob 40/74 ua) mit einer auch nicht mit dem Grundgeschäft im Zusammenhang stehenden Forderung gegenüber jenem Gläubiger aufrechnen kann, gegen den sich seine Gegenforderung richtet, wäre es im vorliegenden Fall dem Kläger aus objektiv-verfahrensrechtlichen Gründen möglich gewesen, seine erst im gegenständlichen Oppositionsverfahren geltend gemachten Gegenforderungen bereits durch Erhebung von Einwendungen gegen den den Exekutionstitel bildenden Wechselzahlungsauftrag in dem Wechselverfahren geltend zu machen. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, waren nämlich die vom Kläger im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachen, welche die Möglichkeit der Kompensation begründen, schon zum damaligen Zeitpunkt - November 1993 - gegeben und dem Kläger auch bekannt, zumal er in der Oppositionsklage als Gegenforderungen Gehaltsforderungen von 38.535,75 S für April bis Juni 1993, im Juli 1993 entstandene Schadenersatzforderungen von 9.981,96 S sowie die Nichtigkeit des Wechselbegebungsvertrages vom 23. 6. 1993 geltend machte. Weil die Aufrechnung bzw die Geltendmachung dieser Gegenforderungen sohin bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre, wurden diese Gegenforderungen vom Kläger in der vorliegenden Oppositionsklage verspätet geltend gemacht, weshalb der auf vollinhaltliche Klagsabweisung abzielenden Revision der beklagten Partei Folge zu geben und das zutreffende erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG beträgt bei Oppositionsklagen (Bemessungsgrundlage 7.950 S) nur 1.980 S.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG beträgt bei Oppositionsklagen (Bemessungsgrundlage 7.950 S) nur 1.980 S.