Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Ehefrau des Harald M***** und bewohnt mit diesem das früher im Eigentum der verstorbenen Hilda M***** stehende Haus S*****-Gasse 5 in R*****. Rechtsnachfolgerin der Hilda M***** auch als Eigentümerin dieses Hauses ist der Beklagte. Im Verfahren 7 C 1299/95f des Erstgerichtes klagte der nunmehrige Beklagte seinen Bruder und dessen damalige Lebensgefährtin und jetztige Gattin, auf Räumung dieses Hauses samt dem nördlich des Wohnhauses errichteten Schuppen und dem die beiden Gebäude umgebenden Garten. Mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 25.6.1996 wurde das Räumungsbegehren gegen den Ehemann der Klägerin zur Gänze abgewiesen, da zwischen ihm und seiner Mutter, der damaligen Liegenschaftseigentümerin, schlüssig ein Leihvertrag (unentgeltliches Wohnungsrecht) bezüglich der gesamten Liegenschaft zustande gekommen sei. In Abänderung des Ersturteils erkannte das Berufungsgericht die nunmehrige Klägerin schuldig, die im Erdgeschoß gelegene Werkstätte sowie zwei Kellerräumlichkeiten binnen 8 Tagen zu räumen und der (damals) klagenden Partei geräumt zu übergeben. Im übrigen wies es das Räumungsbegehren gegenüber der nunmehrigen Klägerin ab. Dazu führte das Berufungsgericht aus, daß die nunmehrige Klägerin, soweit nicht ein selbständiger Rechtstitel bestehe, als Lebensgefährtin des damals Erstbeklagten einen abgeleiteten Mitbenützungsanspruch habe. Ihr eigenes Vertragsverhältnis hinsichtlich der Werkstätte und zweier Kellerräumlichkeiten sei aber aufgelöst worden. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Die Klägerin bewohnt nach wie vor mit ihrem Ehemann das gesamte Haus, in dem sich die vom Räumungstitel erfaßten Räumlichkeiten befinden. Sie führt einen Betrieb als Malermeisterin. Für diesen benützt sie eine Werkstätte im Erdgeschoß und zwei im Keller gelegene Räumlichkeiten. Nach Zurückweisung einer außerordentlichen Revision des nunmehrigen Beklagten durch den Obersten Gerichtshof riet der damalige Rechtsvertreter der Klägerin und ihres Gatten, die Werkstätte und Kellerräumlichkeiten kurzfristig zu räumen, er teilte ihnen auch mit, daß sie nach einiger Zeit diese wieder benützen könnten. Aus diesem Grund räumten die Klägerin und ihr Ehemann an einem Wochenende Ende November 1996 die Werkstätte im Erdgeschoß und die beiden Kellerräumlichkeiten soweit aus, als dies die im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände betraf. Nach etwa einer Woche räumten sie die Sachen wieder in die Werkstätte oder die beiden Kellerräumlichkeiten. Die Klägerin verständigte weder den Beklagten noch dessen Vertreter vom Ausräumen der Werkstätte und der Kellerräumlichkeiten. Dem Beklagten wurde auch kein Schlüssel übergeben.
Das Erstgericht bewilligte dem Beklagten die Räumungsexekution.
Zur Begründung ihrer Oppositionsklage brachte die Klägerin vor, sie sei als Lebensgefährtin des Harald M***** aufgrund ihres von diesem abgeleiteten Mitbenützungsanspruch nicht zur Räumung verpflichtet. Der Anspruch auf Räumung sei auch mit Rechtskraft des Berufungsurteils des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.6.1996 erloschen, weil dieses ausgesprochen habe, daß Harald M***** das gesamte Haus aufgrund eines aufrechten Leihvertrages benütze und auch der Klägerin diesbezüglich ein abgeleiteter Mitbenützungsanspruch zustehe. Lediglich aus Vorsicht habe die Klägerin in Erfüllung des Urteils nach dessen Rechtskraft die im Erdgeschoß gelegenen Werkstätte sowie zwei Kellerräumlichkeiten geräumt. Die Wiederbenützung erfolge mit ausdrücklicher Erlaubnis und Genehmigung des Harald M*****.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Im Oppositionsprozeß sei nicht zu prüfen, ob der Klägerin ein von ihrem Lebensgefährten abgeleitetes Nutzungsrecht zustehe. Maßgeblich sei bloß, daß bisher keine Räumung erfolgt sei. Es seien keine Umstände im Sinne des § 35 EO vorgebracht worden. Bislang sei weder eine Räumung noch die zur Erfüllung des Exekutionstitels ebenso erforderliche Übergabe der geräumten Werkstätte an den Beklagten erfolgt. Auch der Exekutionstitel gehe bereits von der dem damaligen Berufungsgericht bekannten Sachlage aus, daß die Klägerin als Lebensgefährtin des Harald M***** einen abgeleiteten Mitbenützungsanspruch an der Werkstätte habe. Es sei von ihr selbst nicht behauptet worden, ein derartiges Benützungsrecht nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Titelprozeß erlangt zu haben.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Im Oppositionsprozeß sei nicht zu prüfen, ob der Klägerin ein von ihrem Lebensgefährten abgeleitetes Nutzungsrecht zustehe. Maßgeblich sei bloß, daß bisher keine Räumung erfolgt sei. Es seien keine Umstände im Sinne des Paragraph 35, EO vorgebracht worden. Bislang sei weder eine Räumung noch die zur Erfüllung des Exekutionstitels ebenso erforderliche Übergabe der geräumten Werkstätte an den Beklagten erfolgt. Auch der Exekutionstitel gehe bereits von der dem damaligen Berufungsgericht bekannten Sachlage aus, daß die Klägerin als Lebensgefährtin des Harald M***** einen abgeleiteten Mitbenützungsanspruch an der Werkstätte habe. Es sei von ihr selbst nicht behauptet worden, ein derartiges Benützungsrecht nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Titelprozeß erlangt zu haben.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zur Auffassung, daß die Klägerin dem Auftrag zur Räumung dadurch nachgekommen sei, daß sie die Werkstätte und die beiden Kellerräumlichkeiten von ihren Gegenständen geräumt habe. In Ausnützung ihres abgeleiteten Mitbenützungsrechtes habe sie die Werkstätte und die Kellerräumlichkeiten im Einverständnis mit ihrem nunmehrigen Ehemann wieder eingeräumt. Dem Auftrag, die Räumlichkeiten dem Kläger geräumt zu übergeben sei die Klägerin allerdings nicht nachgekommen. Das habe sie aber auch nicht dürfen, weil sie dadurch unzulässigerweise in die Rechte des Harald M***** eingegriffen hätte. Durch Übergabe der nur über allgemeine Teile des Hauses zugänglichen Kellerräumlichkeiten hätte sie dem Beklagten ein ihm nicht zustehendes Recht auf Benützung der allgemeinen Teile des Hauses eingeräumt. Da die Klägerin soweit möglich dem Räumungsauftrag nachgekommen sei, sei der Räumungsanspruch erloschen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise dahin Folge, daß es den Anspruch für gehemmt erklärte und das Mehrbegehren, der Anspruch sei erloschen, abwies.
Den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht dahin, daß die Klägerin im Titelverfahren nicht geltend machen habe können, daß ihr ein abgeleiteter Mitbenützungsanspruch zustehe, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, daß ihrem damaligen Lebensgefährten ein unentgeltliches Wohnrecht bezüglich der gesamten Liegenschaft zustehe. Daher habe auch das Berufungsgericht auf dieses nicht geltend gemachte Mitbenützungsrecht nicht Bedacht nehmen können. Außerdem sei dieses damals noch nicht zum Tragen gekommen, weil sich die Klägerin auf einen anderen, allerdings nicht mehr bestehenden Rechtstitel berufen habe. Zudem sei die Abweisung des Räumungsbegehrens gegen den Lebensgefährten noch nicht rechtskräftig gewesen. Das abgeleitete Benützungsrecht der Klägerin sei daher eine nach rechtskräftigem Abschluß des Titelprozesses eingetretene anspruchshemmende Tatsache, die zu einer Klagsführung nach § 35 EO berechtige. Von einer materiellen Rechtskraft des Ersturteils und mit seiner Einmaligkeits- und Bindungswirkung könne daher nicht die Rede sein, sodaß die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliege.Den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht dahin, daß die Klägerin im Titelverfahren nicht geltend machen habe können, daß ihr ein abgeleiteter Mitbenützungsanspruch zustehe, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, daß ihrem damaligen Lebensgefährten ein unentgeltliches Wohnrecht bezüglich der gesamten Liegenschaft zustehe. Daher habe auch das Berufungsgericht auf dieses nicht geltend gemachte Mitbenützungsrecht nicht Bedacht nehmen können. Außerdem sei dieses damals noch nicht zum Tragen gekommen, weil sich die Klägerin auf einen anderen, allerdings nicht mehr bestehenden Rechtstitel berufen habe. Zudem sei die Abweisung des Räumungsbegehrens gegen den Lebensgefährten noch nicht rechtskräftig gewesen. Das abgeleitete Benützungsrecht der Klägerin sei daher eine nach rechtskräftigem Abschluß des Titelprozesses eingetretene anspruchshemmende Tatsache, die zu einer Klagsführung nach Paragraph 35, EO berechtige. Von einer materiellen Rechtskraft des Ersturteils und mit seiner Einmaligkeits- und Bindungswirkung könne daher nicht die Rede sein, sodaß die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliege.
Allerdings sei der Räumungsanspruch (wegen Auflösung des Mietvertrages) nicht erloschen, sondern nur so lange gehemmt, so lange die Klägerin einen abgeleiteten Benützungsanspruch habe. Dieser erlösche erst nach Auflösung der Ehe, ohne daß gleichzeitig eine Lebensgemeinschaft gegründet werde, aber auch nach Beendigung des Leihvertrages aus anderen Gründen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil zur maßgeblichen Bestimmung des § 35 EO eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil zur maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 35, EO eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf Abweisung der Oppositionsklage abzielende außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht, worauf er zutreffend hingewiesen hat, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.
Sie ist auch berechtigt.