Rechtssatz RS0001280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001280
Entscheidungsdatum
15.05.2013
Rechtssatz
Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Das Vorbringen in der Oppositionsklage bezüglich der Exekutionsbewilligung nach § 356 EO hat eine Tatsache zum Gegenstand, über die schon im Titelverfahren abgesprochen wurde. Es ist daher für den nach § 35 EO geltend gemachten Anspruch unschlüssig.Nach Paragraph 35, EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Das Vorbringen in der Oppositionsklage bezüglich der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 356, EO hat eine Tatsache zum Gegenstand, über die schon im Titelverfahren abgesprochen wurde. Es ist daher für den nach Paragraph 35, EO geltend gemachten Anspruch unschlüssig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 105/64
Entscheidungstext OGH 22.09.1964 3 Ob 105/64
- 3 Ob 114/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 114/87
nur: Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. (T1); Beisatz: Die mit der Räumung einer Liegenschaft verbundenen Nachteile und der Umstand, daß bei Entfernung eines Überbaus erheblicher Schaden entstehen kann, sind keine nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Tatsachen. (T2)
- 3 Ob 5/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 5/88
nur T1
- 3 Ob 108/88
Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 108/88
nur T1
- 3 Ob 129/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 129/91
nur T1
- 3 Ob 50/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 50/92
nur T1
- 3 Ob 281/97p
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 281/97p
nur T1
- 3 Ob 193/06p
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 193/06p
Auch; nur T1
- 3 Ob 99/07s
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 99/07s
nur T1; Beisatz: Der Schluss der Verhandlung erster Instanz ist der maßgebliche Stichtag. (T3)
- 3 Ob 89/09y
Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 89/09y
nur T1; Beisatz: Niemals kann daher das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreits sein. (T4)
- 3 Ob 206/09d
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 206/09d
nur T1; Beis wie T3
- 3 Ob 29/10a
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 29/10a
nur T1
- 3 Ob 125/10v
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 125/10v
nur T1
- 3 Ob 192/11y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 192/11y
Auch; nur T1
- 3 Ob 62/13h
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 62/13h
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001280
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0030OB00105_6400000_001