Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und - wenngleich nur im Ergebnis - berechtigt.
I. Verfahrensentscheidend ist die Frage, ob der Kläger sich mit seinem Einwand, die Scheidung der Ehe sei nun rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden worden, auf eine nach Entstehung des Unterhaltstitels eingetretene aufhebende Tatsache beruft oder ob er den nunmehr erhobenen Einwand bereits im Unterhaltsverfahren hätte geltend machen müssen:römisch eins. Verfahrensentscheidend ist die Frage, ob der Kläger sich mit seinem Einwand, die Scheidung der Ehe sei nun rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden worden, auf eine nach Entstehung des Unterhaltstitels eingetretene aufhebende Tatsache beruft oder ob er den nunmehr erhobenen Einwand bereits im Unterhaltsverfahren hätte geltend machen müssen:
1. Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Niemals kann daher das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreits sein (stRsp; RIS-Justiz RS0001280; RS0001889).1. Nach Paragraph 35, EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Niemals kann daher das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreits sein (stRsp; RIS-Justiz RS0001280; RS0001889).
Dabei kommt es bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruchs nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war (RIS-Justiz RS0001416). Dabei ist als maßgeblicher Zeitpunkt jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können. Im Zivilprozess ist das somit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RIS-Justiz RS0001416 [T11]).
2. Zum demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren war die Ehe der Streitteile bereits rechtskräftig geschieden: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch (RIS-Justiz RS0056846 [T1]; siehe auch RIS-Justiz RS0040735; RS0040616; RS0057493).
Da die Beklagte im vorliegenden Fall zwar den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil bekämpfte, allerdings ein - geringfügiges - eigenes Verschulden zugestand, sind die Vorinstanzen zutreffend und vom Kläger auch gar nicht bezweifelt davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Unterhaltsverfahren die Ehe der Streitteile bereits rechtskräftig geschieden war.
3. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³ I § 94 Rz 67; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 94 Rz 23; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 94 Rz 6; RIS-Justiz RS0047233; 1 Ob 35/00d ua) erlischt mit der Auflösung der Ehe ein Titel für Unterhaltsansprüche aus aufrechter Ehe. Während sich der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet, sodass der einvernehmlich gestaltete Lebenszuschnitt und der Stil der Lebensführung für die Angemessenheit des zu gewährenden Unterhalts maßgeblich sind, erweist sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht als Modifikation des ehelichen Unterhalts, sondern als bloße Nachwirkung früherer ehelicher Beistandspflicht (1 Ob 35/00d; 3 Ob 2307/96b je mwN). Vom - hier nicht vorliegenden - Sonderfall des § 69 Abs 2 EheG abgesehen (2 Ob 318/99z) wirkt somit ein Urteil, mit dem während aufrechter Ehe ein Ehegatte zu Unterhaltsleistungen an einen anderen verpflichtet worden ist, nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus.3. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³ römisch eins Paragraph 94, Rz 67; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 94, Rz 23; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 94, Rz 6; RIS-Justiz RS0047233; 1 Ob 35/00d ua) erlischt mit der Auflösung der Ehe ein Titel für Unterhaltsansprüche aus aufrechter Ehe. Während sich der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet, sodass der einvernehmlich gestaltete Lebenszuschnitt und der Stil der Lebensführung für die Angemessenheit des zu gewährenden Unterhalts maßgeblich sind, erweist sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht als Modifikation des ehelichen Unterhalts, sondern als bloße Nachwirkung früherer ehelicher Beistandspflicht (1 Ob 35/00d; 3 Ob 2307/96b je mwN). Vom - hier nicht vorliegenden - Sonderfall des Paragraph 69, Absatz 2, EheG abgesehen (2 Ob 318/99z) wirkt somit ein Urteil, mit dem während aufrechter Ehe ein Ehegatte zu Unterhaltsleistungen an einen anderen verpflichtet worden ist, nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus.
4. Daraus folgt zunächst, dass im Titelverfahren - entgegen der dort gefällten unrichtigen, aber in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung - ab dem auf den Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung folgenden Monatsersten (3 Ob 99/07s) zu berücksichtigen gewesen wäre, dass mangels aufrechten Bestands der Ehe ein Zuspruch von Ehegattenunterhalt nicht mehr in Betracht kam. Diesen Umstand hat aber weder das Gericht erster Instanz im Unterhaltsverfahren bedacht - der Erstrichter dieses Verfahrens ging vielmehr, wie sich aus der Begründung des Unterhaltsurteils ergibt, erkennbar davon aus, dass ein Zuspruch von Ehegattenunterhalt erfolgen könne - noch der Kläger, der die bereits erfolgte Scheidung nicht zum Anlass nahm, im Titelverfahren einen entsprechenden Einwand zu erheben, noch die Beklagte, die ihr Unterhaltsbegehren nicht umstellte.
5. Wurde eine Ehe rechtskräftig geschieden, ist aber die Frage des Ausmaßes des beiderseitigen Verschuldens noch im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, so kann zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung der Ehe, festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0009467; 7 Ob 709/88 = SZ 61/242; 6 Ob 815/81; 7 Ob 549/92; Zankl in Schwimann, ABGB³ I § 66 EheG Rz 9). Über eine dennoch eingebrachte Unterhaltsklage, die sich auf Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verschuldensausspruch bezieht, hätte eine Unterbrechung dieses Unterhaltsprozesses bis zur Rechtskraft des Verschuldensausspruchs zu erfolgen, weil ausschließlich im Scheidungsverfahren zu prüfen ist, ob einen der Ehegatten das alleinige oder das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft (7 Ob 709/88).5. Wurde eine Ehe rechtskräftig geschieden, ist aber die Frage des Ausmaßes des beiderseitigen Verschuldens noch im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, so kann zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung der Ehe, festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0009467; 7 Ob 709/88 = SZ 61/242; 6 Ob 815/81; 7 Ob 549/92; Zankl in Schwimann, ABGB³ römisch eins Paragraph 66, EheG Rz 9). Über eine dennoch eingebrachte Unterhaltsklage, die sich auf Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verschuldensausspruch bezieht, hätte eine Unterbrechung dieses Unterhaltsprozesses bis zur Rechtskraft des Verschuldensausspruchs zu erfolgen, weil ausschließlich im Scheidungsverfahren zu prüfen ist, ob einen der Ehegatten das alleinige oder das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft (7 Ob 709/88).
6. Macht nun der Beklagte im Unterhaltsverfahren - wie im Anlassfall der nunmehrige Oppositionskläger - von der Möglichkeit, die bereits eingetretene Rechtskraft des Ausspruchs über die Scheidung einzuwenden, keinen Gebrauch, kann er jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs nicht mit Erfolg in einem Oppositionsverfahren geltend machen, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erloschen sei. Diesen Einwand hätte der Kläger jedenfalls im Titelverfahren erheben können.
7. Hier hat der Kläger aber seine Oppositionsklage ohnedies nicht auf Unterhaltsperioden ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Ausspruchs über die Scheidung bis Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs gestützt, er hat vielmehr ein Erlöschen des Anspruchs erst ab dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs folgenden Monat, also ab Februar 2008, behauptet.
8. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob es dem Oppositionskläger auch verwehrt ist, als neue Tatsache iSd § 35 EO geltend zu machen, dass ein auf Ehegattenunterhalt lautender Unterhaltstitel infolge der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren eingetretenen Rechtskraft des Verschuldensausspruchs erloschen ist.8. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob es dem Oppositionskläger auch verwehrt ist, als neue Tatsache iSd Paragraph 35, EO geltend zu machen, dass ein auf Ehegattenunterhalt lautender Unterhaltstitel infolge der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren eingetretenen Rechtskraft des Verschuldensausspruchs erloschen ist.
Für eine Bejahung dieser Frage spricht, dass bereits der Ausspruch über die Scheidung von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des § 69 Abs 2 EheG abgesehen dazu führt, dass kein Ehegattenunterhalt mehr gebührt und dass der rechtskräftige Verschuldensausspruch auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückwirkt, sodass ab diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG (hier: § 68 EheG) bei Zutreffen der jeweils näher bezeichneten Voraussetzungen zusteht (7 Ob 709/88).Für eine Bejahung dieser Frage spricht, dass bereits der Ausspruch über die Scheidung von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des Paragraph 69, Absatz 2, EheG abgesehen dazu führt, dass kein Ehegattenunterhalt mehr gebührt und dass der rechtskräftige Verschuldensausspruch auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückwirkt, sodass ab diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG (hier: Paragraph 68, EheG) bei Zutreffen der jeweils näher bezeichneten Voraussetzungen zusteht (7 Ob 709/88).
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass aus den dargelegten Gründen eine endgültige Entscheidung darüber, ob und welcher Unterhalt der Beklagten nach der Scheidung gebührte, denknotwendig nur nach dem Ergebnis des im Scheidungsverfahren ergehenden Ausspruchs über das Verschulden gefällt werden kann, der hier erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren in Rechtskraft erwuchs. Berücksichtigt man diesen Umstand, erschiene es überspannt, vom Kläger zu fordern, er hätte im Titelverfahren die Tatsache der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs einwenden müssen, um sich dieser Möglichkeit nicht auch für Zeiträume, die in der Zukunft liegen (Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs) zu begeben. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der Kläger während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens und des Unterhaltsverfahrens sowie nach Schaffung des Unterhaltstitels von seiner bisherigen Unterhaltsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verschuldensfrage ausging, der Erstrichter den Ehegattenunterhalt gemäß § 94 ABGB nach und trotz Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zusprach und weiters die Beklagte ihr Unterhaltsbegehren für die Zeit danach nicht umstellte. Es hatten also alle Verfahrensbeteiligten offenkundig eine bloß befristete Unterhaltsverpflichtung (iSd § 94 ABGB) des Klägers bis zur Klärung der Verschuldensfrage im Auge, zumal die Unterhaltsbemessung bei zumindest überwiegendem Verschulden des Mannes nach den Grundsätzen des § 94 ABGB erfolgte, der Unterhalt nach § 66 EheG also gleich hoch wie der Ehegattenunterhalt wäre (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 66 EheG Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0009547).Allerdings darf nicht übersehen werden, dass aus den dargelegten Gründen eine endgültige Entscheidung darüber, ob und welcher Unterhalt der Beklagten nach der Scheidung gebührte, denknotwendig nur nach dem Ergebnis des im Scheidungsverfahren ergehenden Ausspruchs über das Verschulden gefällt werden kann, der hier erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren in Rechtskraft erwuchs. Berücksichtigt man diesen Umstand, erschiene es überspannt, vom Kläger zu fordern, er hätte im Titelverfahren die Tatsache der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs einwenden müssen, um sich dieser Möglichkeit nicht auch für Zeiträume, die in der Zukunft liegen (Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs) zu begeben. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der Kläger während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens und des Unterhaltsverfahrens sowie nach Schaffung des Unterhaltstitels von seiner bisherigen Unterhaltsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verschuldensfrage ausging, der Erstrichter den Ehegattenunterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB nach und trotz Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zusprach und weiters die Beklagte ihr Unterhaltsbegehren für die Zeit danach nicht umstellte. Es hatten also alle Verfahrensbeteiligten offenkundig eine bloß befristete Unterhaltsverpflichtung (iSd Paragraph 94, ABGB) des Klägers bis zur Klärung der Verschuldensfrage im Auge, zumal die Unterhaltsbemessung bei zumindest überwiegendem Verschulden des Mannes nach den Grundsätzen des Paragraph 94, ABGB erfolgte, der Unterhalt nach Paragraph 66, EheG also gleich hoch wie der Ehegattenunterhalt wäre (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 66, EheG Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0009547).
Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich bereits der Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung die Schaffung eines Ehegattenunterhaltstitels ab diesem Zeitpunkt hindert, dass hier aber infolge der dargelegten Umstände des Einzelfalls die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Unterhaltsverfahren ergehende Entscheidung über das Verschulden als neue „Tatsache" iSd § 35 EO anzusehen ist und damit eine Oppositionsklage für die Zeiträume ab Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs auch darauf gestützt werden kann, dass nach dem Titelverfahren erster Instanz der Verschuldensausspruch in Rechtskraft erwuchs.Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich bereits der Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung die Schaffung eines Ehegattenunterhaltstitels ab diesem Zeitpunkt hindert, dass hier aber infolge der dargelegten Umstände des Einzelfalls die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Unterhaltsverfahren ergehende Entscheidung über das Verschulden als neue „Tatsache" iSd Paragraph 35, EO anzusehen ist und damit eine Oppositionsklage für die Zeiträume ab Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs auch darauf gestützt werden kann, dass nach dem Titelverfahren erster Instanz der Verschuldensausspruch in Rechtskraft erwuchs.
II. Die zu I. dargelegten Grundsätze führen zu dem Ergebnis, dass der Oppositionsklage stattzugeben ist:römisch zwei. Die zu römisch eins. dargelegten Grundsätze führen zu dem Ergebnis, dass der Oppositionsklage stattzugeben ist:
Der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts dahin, dass das Erstgericht die Höhe eines der Beklagten allenfalls zustehenden „Billigkeitsunterhalts" nach § 68 EheG zu ermitteln hat, ist verfehlt: Berührt die aufgrund der Umstandsklausel zu beachtende Änderung des Sachverhalts den Grund des Anspruchs, so ist es dem betreibenden Gläubiger verwehrt, dem Oppositionsbegehren des Verpflichteten die Behauptung entgegenzusetzen, ein Unterhaltstitel gleichen Inhalts könnte von ihm aus einem anderen Rechtsgrund erwirkt werden (Jakusch in Angst, EO² § 35 Rz 16; RIS-Justiz RS0032964; RS0000876; so schon 3 Ob 281/54 = SZ 27/116). Ist somit der Ehegattenunterhaltsanspruch erloschen, ist den Einwendungen nach § 35 EO stattzugeben, ohne dass im Oppositionsprozess, der nur die Frage zum Gegenstand hat, ob der Anspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, geprüft werden darf, welcher Unterhaltsanspruch nach Auflösung der Ehe gebührt. In einem solchen Fall muss vielmehr der auch nach der Scheidung unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Scheidungsunterhalt einen neuen Titel erwirken (3 Ob 142/84; 3 Ob 184/94 = SZ 67/221; 3 Ob 2307/96b).Der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts dahin, dass das Erstgericht die Höhe eines der Beklagten allenfalls zustehenden „Billigkeitsunterhalts" nach Paragraph 68, EheG zu ermitteln hat, ist verfehlt: Berührt die aufgrund der Umstandsklausel zu beachtende Änderung des Sachverhalts den Grund des Anspruchs, so ist es dem betreibenden Gläubiger verwehrt, dem Oppositionsbegehren des Verpflichteten die Behauptung entgegenzusetzen, ein Unterhaltstitel gleichen Inhalts könnte von ihm aus einem anderen Rechtsgrund erwirkt werden (Jakusch in Angst, EO² Paragraph 35, Rz 16; RIS-Justiz RS0032964; RS0000876; so schon 3 Ob 281/54 = SZ 27/116). Ist somit der Ehegattenunterhaltsanspruch erloschen, ist den Einwendungen nach Paragraph 35, EO stattzugeben, ohne dass im Oppositionsprozess, der nur die Frage zum Gegenstand hat, ob der Anspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, geprüft werden darf, welcher Unterhaltsanspruch nach Auflösung der Ehe gebührt. In einem solchen Fall muss vielmehr der auch nach der Scheidung unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Scheidungsunterhalt einen neuen Titel erwirken (3 Ob 142/84; 3 Ob 184/94 = SZ 67/221; 3 Ob 2307/96b).
III. Da im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, kann der Oberste Gerichtshof auch aufgrund eines Rekurses des Beklagten ein Urteil im Sinne der Klagestattgebung fällen (RIS-Justiz RS0043853).römisch drei. Da im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, kann der Oberste Gerichtshof auch aufgrund eines Rekurses des Beklagten ein Urteil im Sinne der Klagestattgebung fällen (RIS-Justiz RS0043853).
Es war daher in Stattgebung des Rekurses der Beklagten der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne einer Stattgebung des Oppositionsbegehrens zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der in der Klage gestellte Exekutionsaufschiebungsantrag betraf das Exekutionsverfahren und ist daher nicht zu honorieren. Der Ansatz für die Gerichtsgebühren war zu korrigieren: Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit d GGG beträgt die Bemessungsgrundlage im Oppositionsverfahren unabhängig vom Streitwert 694 EUR.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der in der Klage gestellte Exekutionsaufschiebungsantrag betraf das Exekutionsverfahren und ist daher nicht zu honorieren. Der Ansatz für die Gerichtsgebühren war zu korrigieren: Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage im Oppositionsverfahren unabhängig vom Streitwert 694 EUR.