Da für Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt die Wertermittlung des (berufungsgerichtlichen) Entscheidungegenstandes gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 500 Abs 3 Satz 1 ZPO zu erfolgen hat und dieser demgemäß über S 260.000 gelegen war, ist die Bekämpfung des Berufungsurteils insoweit nur mittels außerordentlicher Revision gemäß §§ 505 Abs 4, 508a ZPO möglich (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 12). Die Falschbezeichnung ist gemäß § 84 Abs 2 ZPO unerheblich; die ordentliche Revision ist daher insoweit in eine außerordentliche umzudeuten (9 Ob 107/98w). Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO deckt sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO.Da für Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt die Wertermittlung des (berufungsgerichtlichen) Entscheidungegenstandes gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, Satz 1 ZPO zu erfolgen hat und dieser demgemäß über S 260.000 gelegen war, ist die Bekämpfung des Berufungsurteils insoweit nur mittels außerordentlicher Revision gemäß Paragraphen 505, Absatz 4, 508 a, ZPO möglich (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 12). Die Falschbezeichnung ist gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblich; die ordentliche Revision ist daher insoweit in eine außerordentliche umzudeuten (9 Ob 107/98w). Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO deckt sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.
Die sohin außerordentliche Revision der beklagten Partei ist auch zulässig, weil das Berufungsgericht zum Teil von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und insoweit auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Beklagte hat (nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof) eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes bestritten und beantragt wird, dem Rechtsmittel der Klägerin den Erfolg zu versagen.
Die Revision strebt zunächst die gänzliche (und nicht bloß, wie vom Berufungsgericht vorgenommen, hälftige) Einbeziehung der "Auslandverwendungszulage" (nach den Feststellungen des Erstgerichtes "Entsendungszulage") des Beklagten in die ermittelte Unterhaltsbemessungsgrundlage an; im Falle der Verneinung einer solchen Einbeziehung würde sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage dementsprechend erhöhen. Diesem Anfechtungspunkt kann tatsächlich Berechtigung nicht von vornherein abgesprochen werden; seine abschließende Beurteilung ist jedoch nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht möglich. Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 2 Ob 39/99w und 2 Ob 153/99k (jeweils betreffend Auslandseinsatzzulagen für österreichische UN-Soldaten im Ausland) sowie 7 Ob 302/99h (betreffend die Taggelder eines in Moskau tätigen unselbständigen Erwerbstätigen) - unter Hinweis auf die herrschende Auffassung im Schrifttum (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 46 und 47 zu § 140; derselbe, Unterhaltsrecht2 136; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 233; RIS-Justiz RS0110703) - ausgeführt, dass nur Einkommen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind; Zulagen oder Zuschläge mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. Die Beweispflicht für den Entgelt(Aufwandersatz)charakter für einen tatsächlichen Mehraufwand obliegt hiebei dem Unterhaltspflichtigen. In der Entscheidung 3 Ob 160/97v (EFSlg 83.486) wurde ausgesprochen, dass die Auslandsverwendungszulage eines im Ausland eingesetzten österreichischen Beamten einen zwar pauschalierten Aufwandersatz darstelle, der diesem jedoch die durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehenden besonderen Kosten ausgleichen solle und daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Stellen derartige Zulagen nur zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthalten, so ist bloß der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (RS010703).Die Revision strebt zunächst die gänzliche (und nicht bloß, wie vom Berufungsgericht vorgenommen, hälftige) Einbeziehung der "Auslandverwendungszulage" (nach den Feststellungen des Erstgerichtes "Entsendungszulage") des Beklagten in die ermittelte Unterhaltsbemessungsgrundlage an; im Falle der Verneinung einer solchen Einbeziehung würde sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage dementsprechend erhöhen. Diesem Anfechtungspunkt kann tatsächlich Berechtigung nicht von vornherein abgesprochen werden; seine abschließende Beurteilung ist jedoch nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht möglich. Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 2 Ob 39/99w und 2 Ob 153/99k (jeweils betreffend Auslandseinsatzzulagen für österreichische UN-Soldaten im Ausland) sowie 7 Ob 302/99h (betreffend die Taggelder eines in Moskau tätigen unselbständigen Erwerbstätigen) - unter Hinweis auf die herrschende Auffassung im Schrifttum (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 46 und 47 zu Paragraph 140,; derselbe, Unterhaltsrecht2 136; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 233; RIS-Justiz RS0110703) - ausgeführt, dass nur Einkommen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind; Zulagen oder Zuschläge mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. Die Beweispflicht für den Entgelt(Aufwandersatz)charakter für einen tatsächlichen Mehraufwand obliegt hiebei dem Unterhaltspflichtigen. In der Entscheidung 3 Ob 160/97v (EFSlg 83.486) wurde ausgesprochen, dass die Auslandsverwendungszulage eines im Ausland eingesetzten österreichischen Beamten einen zwar pauschalierten Aufwandersatz darstelle, der diesem jedoch die durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehenden besonderen Kosten ausgleichen solle und daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Stellen derartige Zulagen nur zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthalten, so ist bloß der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (RS010703).
Dies steht mit der weiteren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach für die Unterhaltsbemessungsgrundlage sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen heranzuziehen sind, über die er verfügen kann, soweit es sich eben nicht bloß um die Abgeltung von effektiven Ausgaben handelt (RS0107262; jüngst 7 Ob 302/99h).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haften den Urteilen der Vorinstanzen somit Feststellungsmängel an, weil zur Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmaß den hier vom Kläger als Airlinemanager im Ausland zufließenden (zugeflossenen) Zulagen Ersatzcharakter (für tatsächliche Mehraufwendungen im Ausland) zuzubilligen ist, Feststellungen - aber auch Beweisergebnisse (der Kläger wurde im Rahmen seiner mehrfachen Parteienvernehmungen [AS 97, 311 und 335] hiezu nie befragt) - fehlen.
Des weiteren wird in der Revision - zutreffend - moniert, dass für die Unterhaltspflicht des Klägers für seine frühere Gattin nur ein Prozentabzug von bis zu 3 %, jedoch nicht (wie vom Berufungsgericht geschehen) 4 % "denkbar" sei.
Genaue gesetzliche Grundlagen für die Anwendung bestimmter Berechnungssysteme und Prozentabzüge bestehen nach geltendem Unterhaltsrecht nicht; demgemäß kann der Oberste Gerichtshof nicht verbindliche Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (3 Ob 2/98k; JBl 1999, 725; RS0047419). Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes haben daher nur den Charakter einer Orientierungshilfe (SZ 64/135; 3 Ob 2/98k). Bei einer Sorgepflicht für eine Ehegattin aus früherer Ehe vermindert sich der Unterhaltsanspruch des nunmehr geschiedenen Gatten nach herrschender Auffassung nur um 1 bis 3 Prozentpunkte (Hopf/Kathrein, Eherecht 262; SZ 64/135; EFSlg 72.362, 84.611 [beide OGH]; Schwimann, Unterhaltsrecht2 127). Nicht von der Hand zu weisen ist auch der in der Revision hiezu gemachte Hinweis, dass es sich beim vom Beklagten monatlich an seine frühere Ehefrau geleisteten Betrag von S 5.000 (Beilage O) schon seiner Höhe nach bloß um einen "Ergänzungsunterhalt" handeln könne; nähere Feststellungen hiezu fehlen jedoch ebenfalls gänzlich (auch in der Revisionsbeantwortung wird hiezu nichts Näheres substantiell vorgetragen). Die Klägerin gesteht hiezu zwar selbst einen Prozentabzug von 2 % zu; ein solcher von 4 % scheidet nach dem Vorgesagten jedenfalls aus. Ob ein solcher von unter Umständen 3 % gerechtfertigt sein könnte, kann derzeit (noch) nicht abschließend beurteilt werden.
Schließlich wird auch die rechnerische Höhe der Bemessungsgrundlage insgesamt bemängelt. Nach den von der Revisionswerberin angestellten Berechnungen ergebe sich für 1998 ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von S 72.664,94 (erstes Halbjahr) bzw (auf das gesamte Jahr umgelegt) S 66.174,50 (statt S 55.167,25) und für 1997 von S 99.213,09 (statt S 62.504,25). Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass der im Rechtsmittel anstelle des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten (griechischen) Steuersatzes von 37 % ermittelte Steuerprozentsatz von 35,38 % den hiezu als Beweismitteln zitierten Urkunden (Beilagen H und M) nicht entnommen werden kann; er ist für den erkennenden Senat auch nicht weiter nachvollziehbar - zumal die Revisionswerberin selbst an anderer Stelle wiederum von einem solchen in Höhe von 37,422 % als rechnerisch ermittelt ausgeht. Insoweit sind die Ausführungen in der Revision vielmehr der Versuch, in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen umzustoßen. Unrichtig wird in der Revision auch bemängelt, dass sich die Vorinstanzen mit dem vom Beklagten bezogenen "Mietzuschuss" nicht näher befasst hätten (Seite 11 unten des Ersturteils = AS 381). Aus dieser Feststellung ergibt sich freilich nur, dass - ähnlich wohl einer Mietzinsbeihilfe (8 Ob 506/95) - die Wohnungskosten den Unterhaltspflichtigen nicht zur Gänze treffen, sondern zum Teil von seinem Dienstgeber getragen werden. Zutreffend müsste dieser Betrag dann aber aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Auch dies wird daher mit den Parteien noch entsprechend zu erörtern und aufzuklären sein.Schließlich wird auch die rechnerische Höhe der Bemessungsgrundlage insgesamt bemängelt. Nach den von der Revisionswerberin angestellten Berechnungen ergebe sich für 1998 ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von S 72.664,94 (erstes Halbjahr) bzw (auf das gesamte Jahr umgelegt) S 66.174,50 (statt S 55.167,25) und für 1997 von S 99.213,09 (statt S 62.504,25). Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass der im Rechtsmittel anstelle des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten (griechischen) Steuersatzes von 37 % ermittelte Steuerprozentsatz von 35,38 % den hiezu als Beweismitteln zitierten Urkunden (Beilagen H und M) nicht entnommen werden kann; er ist für den erkennenden Senat auch nicht weiter nachvollziehbar - zumal die Revisionswerberin selbst an anderer Stelle wiederum von einem solchen in Höhe von 37,422 % als rechnerisch ermittelt ausgeht. Insoweit sind die Ausführungen in der Revision vielmehr der Versuch, in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen umzustoßen. Unrichtig wird in der Revision auch bemängelt, dass sich die Vorinstanzen mit dem vom Beklagten bezogenen "Mietzuschuss" nicht näher befasst hätten (Seite 11 unten des Ersturteils = AS 381). Aus dieser Feststellung ergibt sich freilich nur, dass - ähnlich wohl einer Mietzinsbeihilfe (8 Ob 506/95) - die Wohnungskosten den Unterhaltspflichtigen nicht zur Gänze treffen, sondern zum Teil von seinem Dienstgeber getragen werden. Zutreffend müsste dieser Betrag dann aber aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Auch dies wird daher mit den Parteien noch entsprechend zu erörtern und aufzuklären sein.
Schon aus diesen Ausführungen folgt, dass die Entscheidungsgrundlage insgesamt noch nicht spruchreif ist. Darüber hinaus ist aber seitens des Obersten Gerichtshofes auch noch - aufgrund der ihm zukommenden umfassenden Prüfungspflicht bei der Behandlung einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge - auf folgende rechtlichen Aspekte hinzuweisen:
In ihrer Unterhaltsklage vom (Einlangen bei Gericht) 12. 5. 1997 stellte die Klägerin das Begehren, den Beklagten zur Zahlung von monatlich S 20.000 ab dem Tage der Antragstellung zu verurteilen. Dieser Zeitraum deckt sich auch mit der bereits weiter oben zitierten einstweiligen Verfügung im Akt 1 C 59/97v. Nach der Aktenlage hat sich hieran begehrensmäßig bis Schluss der Verhandlung nichts geändert. Der Zeitpunkt "1. 2." 1997 findet sich hingegen in der summarischen Darstellung des beiderseitigen Vorbringens (Seite 3 des Ersturteils = AS 365) und demgemäß auch im Urteilsspruch desselben. Diese Verfrühung des Leistungsbeginnes gegenüber dem Klagebegehren wurde vom Beklagten in seiner Berufung ON 32 nicht bekämpft und verblieb demgemäß als Anfangszeitpunkt der (reduzierten) Unterhaltsverpflichtung im Berufungsurteil bestehen. Es wird daher auch im weiteren Verfahrensgang grundsätzlich bei diesem Datum zu verbleiben haben.
Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Unterhaltsbegehren der Klägerin bislang stets und ausschließlich ein solches nach § 94 ABGB (bei noch aufrechter Ehe) war (so auch ausdrücklich ihr Vorbringen etwa Seite 6 oben in der Unterhaltsklage). Zwischenzeitlich ist die Ehe der Streitteile allerdings rechtskräftig geschieden. Mit der Auflösung der Ehe enden die auf dem Eheband beruhenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, wie sie in § 94 ABGB festgelegt sind (Hopf/Kathrein, aaO 59). Ein Urteil, mit dem während aufrechter Ehe ein Ehegatte zu Unterhaltsleistungen an den anderen verpflichtet worden ist, wirkt - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall des § 69 Abs 2 EheG - nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus (Hopf/Kathrein, aaO 255 mwN). Von diesem Sonderfall des § 69 Abs 2 EheG abgesehen, werden gerichtliche Unterhaltstitel (ebenso wie auch außergerichtliche Vereinbarungen) mit Rechtskraft des eheauflösenden Urteils - und zwar auch eines Teilurteils, wenn bloß das Ausmaß des Mitverschuldens noch nicht feststeht (wie dies hier schon im Berufungsverfahren zutraf, in dem beide Parteien nicht den Scheidungsausspruch, sondern nur die Verschuldensteilung bekämpft hatten) - unwirksam, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren (Hopf/Kathrein, aaO 59 f mwN) - was hier schon aufgrund ihres Notariatsaktes vom 18. 6. 1990 auszuschließen ist. Im Hinblick auf den nunmehr ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens besteht für die Klägerin auch kein Unterhaltsanspruch nach Scheidung im Sinne des § 66 EheG, weil ein solcher das alleinige oder überwiegende Verschulden des unterhaltspflichtigen anderen Eheteiles voraussetzte. Lediglich für die Zeit zwischen Rechtskraft der Scheidung (also mit Wirkung der Beendigung des Unterhaltes nach § 94 ABGB) und endgültigem Verschuldensausspruch kann vom Richter einstweiliger Unterhalt festgesetzt werden (Zankl in Schwimann, ABGB2 I Rz 8 zu § 66 EheG mwN). Hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Unterhaltsanspruches wäre hingegen der Unterhaltsprozess bis zum endgültigen Verschuldensausspruch zu unterbrechen gewesen (SZ 61/242 = JBl 1989, 320; Zankl aaO). Eine derartige Vorgangsweise ist hier durch die Vorinstanzen unterblieben. Der Beklagte hat sich allerdings in seinen Rechtsmitteln (einschließlich der später zurückgewiesenen außerordentlichen Revision gegen das Unterhaltsurteil) zwar gegen eine Unterhaltsleistung an die Klägerin ausgesprochen, jedoch nur zufolge der seinerseits begehrten Scheidung aus deren Allein- oder überwiegendem Verschulden (sowie fehlenden Anspruches nach § 94 Abs 2 ABGB insbesondere wegen Verwirkung desselben), nicht aber auch gegen eine laut Urteilsspruch pro futuro ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung für den Fall, dass die Gerichte seinem Standpunkt nicht folgen würden, was daher im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen (nämlich Urteilsunwirksamkeit ab Rechtskraft des eheauflösenden Urteils) allenfalls nur mehr in einem trotzdem von der Klägerin gegen ihn angestrengten Exekutionsverfahren Beachtung finden könnte; mangels Relevierung seitens des Beklagten kann es jedoch - angesichts der insoweit eingetretenen Teilrechtskraft der Entscheidung(en) - vom Obersten Gerichtshof wie geschehen nur aufgezeigt, jedoch nicht korrigiert werden.Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Unterhaltsbegehren der Klägerin bislang stets und ausschließlich ein solches nach Paragraph 94, ABGB (bei noch aufrechter Ehe) war (so auch ausdrücklich ihr Vorbringen etwa Seite 6 oben in der Unterhaltsklage). Zwischenzeitlich ist die Ehe der Streitteile allerdings rechtskräftig geschieden. Mit der Auflösung der Ehe enden die auf dem Eheband beruhenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, wie sie in Paragraph 94, ABGB festgelegt sind (Hopf/Kathrein, aaO 59). Ein Urteil, mit dem während aufrechter Ehe ein Ehegatte zu Unterhaltsleistungen an den anderen verpflichtet worden ist, wirkt - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall des Paragraph 69, Absatz 2, EheG - nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus (Hopf/Kathrein, aaO 255 mwN). Von diesem Sonderfall des Paragraph 69, Absatz 2, EheG abgesehen, werden gerichtliche Unterhaltstitel (ebenso wie auch außergerichtliche Vereinbarungen) mit Rechtskraft des eheauflösenden Urteils - und zwar auch eines Teilurteils, wenn bloß das Ausmaß des Mitverschuldens noch nicht feststeht (wie dies hier schon im Berufungsverfahren zutraf, in dem beide Parteien nicht den Scheidungsausspruch, sondern nur die Verschuldensteilung bekämpft hatten) - unwirksam, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren (Hopf/Kathrein, aaO 59 f mwN) - was hier schon aufgrund ihres Notariatsaktes vom 18. 6. 1990 auszuschließen ist. Im Hinblick auf den nunmehr ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens besteht für die Klägerin auch kein Unterhaltsanspruch nach Scheidung im Sinne des Paragraph 66, EheG, weil ein solcher das alleinige oder überwiegende Verschulden des unterhaltspflichtigen anderen Eheteiles voraussetzte. Lediglich für die Zeit zwischen Rechtskraft der Scheidung (also mit Wirkung der Beendigung des Unterhaltes nach Paragraph 94, ABGB) und endgültigem Verschuldensausspruch kann vom Richter einstweiliger Unterhalt festgesetzt werden (Zankl in Schwimann, ABGB2 römisch eins Rz 8 zu Paragraph 66, EheG mwN). Hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Unterhaltsanspruches wäre hingegen der Unterhaltsprozess bis zum endgültigen Verschuldensausspruch zu unterbrechen gewesen (SZ 61/242 = JBl 1989, 320; Zankl aaO). Eine derartige Vorgangsweise ist hier durch die Vorinstanzen unterblieben. Der Beklagte hat sich allerdings in seinen Rechtsmitteln (einschließlich der später zurückgewiesenen außerordentlichen Revision gegen das Unterhaltsurteil) zwar gegen eine Unterhaltsleistung an die Klägerin ausgesprochen, jedoch nur zufolge der seinerseits begehrten Scheidung aus deren Allein- oder überwiegendem Verschulden (sowie fehlenden Anspruches nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB insbesondere wegen Verwirkung desselben), nicht aber auch gegen eine laut Urteilsspruch pro futuro ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung für den Fall, dass die Gerichte seinem Standpunkt nicht folgen würden, was daher im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen (nämlich Urteilsunwirksamkeit ab Rechtskraft des eheauflösenden Urteils) allenfalls nur mehr in einem trotzdem von der Klägerin gegen ihn angestrengten Exekutionsverfahren Beachtung finden könnte; mangels Relevierung seitens des Beklagten kann es jedoch - angesichts der insoweit eingetretenen Teilrechtskraft der Entscheidung(en) - vom Obersten Gerichtshof wie geschehen nur aufgezeigt, jedoch nicht korrigiert werden.
Aus dem Gesagten folgt weiters, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ausschließlich nur mehr über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu entscheiden haben wird. Hiefür ist es erforderlich, das effektive Einkommen des Unterhaltspflichtigen in den für die Entscheidung maßgeblichen Bezugszeiträumen ziffernmäßig exakt zu erheben und für diese Perioden sodann unter Umständen entsprechende Durchschnittswerte zu ermitteln (vgl 3 Ob 144/99v). Insoweit ist ein näheres Eingehen auf die in der Revision vorgenommenen Rechenvarianten derzeit verfrüht und bleibt den Tatsacheninstanzen nach entsprechender Verbreiterung ihrer Sachverhaltsgrundlagen vorbehalten.Aus dem Gesagten folgt weiters, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ausschließlich nur mehr über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu entscheiden haben wird. Hiefür ist es erforderlich, das effektive Einkommen des Unterhaltspflichtigen in den für die Entscheidung maßgeblichen Bezugszeiträumen ziffernmäßig exakt zu erheben und für diese Perioden sodann unter Umständen entsprechende Durchschnittswerte zu ermitteln vergleiche 3 Ob 144/99v). Insoweit ist ein näheres Eingehen auf die in der Revision vorgenommenen Rechenvarianten derzeit verfrüht und bleibt den Tatsacheninstanzen nach entsprechender Verbreiterung ihrer Sachverhaltsgrundlagen vorbehalten.
Mangels Spruch- und Entscheidungsreife waren daher die Urteile der Vorinstanzen spruchgemäß aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung im aufgezeigten Umfange aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.