Rechtssatz RS0110703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110703
Entscheidungsdatum
17.11.2022
Rechtssatz
Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (auch 7 Ob 640/90 und 7 Ob 546/92).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 216/98y
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 216/98y
- 2 Ob 39/99w
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 39/99w
Vgl; Beisatz: Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, sind nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. (T1)
- 2 Ob 153/99k
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 153/99k
Ähnlich; Beis wie T1
- 7 Ob 302/99h
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T2)
- 3 Ob 144/99v
Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
Vgl aber; Beisatz: Dies gilt für die die Auslandsverwendungszulage von Handelskammerbediensteten beziehungsweise Wirtschaftskammerbediensteten. Im Gegensatz zu dem der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall steht hier auch nicht außer Streit, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr als den ihn tatsächlich treffenden Mehraufwand erhalte. (T3)
- 2 Ob 318/99z
Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 101/03y
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 101/03y
Vgl auch
- 2 Ob 15/09h
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
Vgl; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Bem: Vgl RS0125384 betreffend die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG. (T4)
- 6 Ob 72/19k
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht als verdeckte Gehaltsbestandteile zu qualifizieren. (T5)
- 1 Ob 155/20f
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
Vgl; Beis wie T1
- 9 Ob 71/22i
Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110703
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19980827_OGH0002_0020OB00216_98Y0000_001