Der Revisionsrekurs des Vaters, der sich gegen die Abweisung seines weiteren Herabsetzungsbegehrens für die Zeit vom 1. 6. 1997 bis 25. 3. 1999 richtet, ist zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Als Unterhaltsbemessungsgrundlage gemäß § 140 ABGB sind sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, heranzuziehen, soweit es sich nicht bloß um die Abgeltung von effektiven Auslagen handelt (vgl RS0107262, Schwimann in Schwimann, ABGB2 § 140 Anm 46). Bei unselbständigen Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwände abgegolten werden. Es wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft (vgl Schwimann aaO Anm 47).Als Unterhaltsbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 140, ABGB sind sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, heranzuziehen, soweit es sich nicht bloß um die Abgeltung von effektiven Auslagen handelt vergleiche RS0107262, Schwimann in Schwimann, ABGB2 Paragraph 140, Anmerkung 46). Bei unselbständigen Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwände abgegolten werden. Es wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft vergleiche Schwimann aaO Anmerkung 47).
Dabei werden regelmäßig Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf (vgl Schwimann aaO Anm 55 mwN).Dabei werden regelmäßig Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf vergleiche Schwimann aaO Anmerkung 55 mwN).
Hinsichtlich von Auslandsverwendungszulagen wurde nun ausgesprochen, dass diese dann, wenn sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthalten, im übersteigenden Teil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl RS0110703 = OGH 2 Ob 216/98y, 2 Ob 39/99w und 2 Ob 153/99k; vgl weiters EFSlg 83.486 zur Kaufkraftausgleichszulage).Hinsichtlich von Auslandsverwendungszulagen wurde nun ausgesprochen, dass diese dann, wenn sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthalten, im übersteigenden Teil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind vergleiche RS0110703 = OGH 2 Ob 216/98y, 2 Ob 39/99w und 2 Ob 153/99k; vergleiche weiters EFSlg 83.486 zur Kaufkraftausgleichszulage).
Das Trennungsgeld wurde als Aufwandsentschädigung qualifiziert, die nicht zum Entgelt zählt und die dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Familie einen gemeinsamen Wohnsitz hat, dass er aber an einem Ort arbeitet, der von diesem Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und er daher am Arbeitsort oder in dessen Nähe ständig zu wohnen gezwungen ist. Durch das Trennungsgeld sollen die mit der getrennten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten abgegolten werden (vgl RS0064158 insbesondere OGH 13. 10. 1999, 9 ObA 228/99s). Dem entsprechen im Wesentlichen regelmäßig auch die Taggelder (vgl dazu Arb 10.194; Hofstätter-Reichl, Die Einkommensteuer III C § 26 Z 7 Tz 4).Das Trennungsgeld wurde als Aufwandsentschädigung qualifiziert, die nicht zum Entgelt zählt und die dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Familie einen gemeinsamen Wohnsitz hat, dass er aber an einem Ort arbeitet, der von diesem Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und er daher am Arbeitsort oder in dessen Nähe ständig zu wohnen gezwungen ist. Durch das Trennungsgeld sollen die mit der getrennten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten abgegolten werden vergleiche RS0064158 insbesondere OGH 13. 10. 1999, 9 ObA 228/99s). Dem entsprechen im Wesentlichen regelmäßig auch die Taggelder vergleiche dazu Arb 10.194; Hofstätter-Reichl, Die Einkommensteuer römisch drei C Paragraph 26, Ziffer 7, Tz 4).
Jene Aufwendungen der privaten Lebensführung, die aber zur Erhaltung des Einkommens aus der unselbständigen Tätigkeit zusätzlich erforderlich sind und durch diesen Aufwandersatz abgegolten werden sollen, sind also bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage von dieser abzuziehen. Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher abzuklären sein, inwieweit der Vater für sich oder seine Familie in Österreich weiter einen Wohnsitz aufrecht erhält. Zu dessen Aufgabe wird er regelmäßig auch dann, wenn er sich überwiegend im Ausland aufhält, aber seine Familie sich hier in Österreich befindet, nicht gehalten sein.
Es wird daher festzustellen sein, inwieweit der Vater für einen weiteren Wohnsitz in Österreich für sich und seine Familie aufzukommen hat.
Bei der Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wird jeweils auch genau anzugeben sein, mit welchem Umrechnungskurs etwaige relevante Belastungen in Moskau, für deren Vorliegen der Vater beweispflichtig ist (vgl EFSlg 65.880; 77.921 ua), berücksichtigt werden.Bei der Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wird jeweils auch genau anzugeben sein, mit welchem Umrechnungskurs etwaige relevante Belastungen in Moskau, für deren Vorliegen der Vater beweispflichtig ist vergleiche EFSlg 65.880; 77.921 ua), berücksichtigt werden.