Rechtssatz RS0064158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064158
Entscheidungsdatum
10.01.2001
Norm
ABGB §140 Bb
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII Z1
Rechtssatz
Diese Regelung trägt jenem besonderen Umstand Rechnung, daß ein Arbeitnehmer mit seiner Familie einen gemeinsamen Wohnsitz hat, daß er aber an einem Ort arbeitet, der von diesem Familienwohnsitz so weit entfernt ist, daß ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und er daher am Arbeitsort oder in dessen Nähe ständig zu wohnen gezwungen ist. Die mit der getrennten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten sollen durch das für diesen Fall vorgesehene Trennungsgeld abgegolten werden. Wie oft ein solcher Arbeitnehmer tatsächlich zu seinem Familienwohnsitz zurückkehrt, ist dabei gleichgültig, solange er nur den gemeinsamen Wohnsitz der Familie aufrechterhält.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 166/85
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 166/85
Veröff: Arb 10494 = RdW 1986,152
- 9 ObA 53/89
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 53/89
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 228/99s
Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 228/99s
Auch; nur: Diese Regelung trägt jenem besonderen Umstand Rechnung, daß ein Arbeitnehmer mit seiner Familie einen gemeinsamen Wohnsitz hat, daß er aber an einem Ort arbeitet, der von diesem Familienwohnsitz so weit entfernt ist, daß ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und er daher am Arbeitsort oder in dessen Nähe ständig zu wohnen gezwungen ist. Die mit der getrennten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten sollen durch das für diesen Fall vorgesehene Trennungsgeld abgegolten werden. (T1) Beisatz: Beim Trennungsgeld handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung, die nicht zum Entgelt zählt. (T2)
- 7 Ob 302/99h
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 314/00t
Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 314/00t
Vgl auch; nur: Diese Regelung trägt jenem besonderen Umstand Rechnung, daß ein Arbeitnehmer mit seiner Familie einen gemeinsamen Wohnsitz hat, daß er aber an einem Ort arbeitet, der von diesem Familienwohnsitz so weit entfernt ist, daß ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und er daher am Arbeitsort oder in dessen Nähe ständig zu wohnen gezwungen ist. (T3); Beisatz: Hier: Nächtigungsgeld. (T4); Beisatz: Voraussetzung für den Anspruch ist grundsätzlich der Wohnort und die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort. Ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist, spielt dabei keine Rolle. Eine Haushaltsführung wird vom Kollektivvertrag nicht gesondert verlangt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064158
Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0040OB00166_8500000_001