Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 10. 4. 1990 bei der beklagten Partei beschäftigt. Der Familienwohnsitz des Klägers befindet sich in 7232 Kobersdorf. Sein Sohn mietete in 1140 Wien, ***** eine Wohnung. Er und der Kläger wohnten in dieser Wohnung und trugen die Kosten gemeinsam, wobei der Kläger auch an dieser Adresse gemeldet war, sein Hauptwohnsitz jedoch Kobersdorf blieb. Mit Juni 1998 kündigte der Sohn des Klägers diese Wohnung in Wien, wobei auch der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dort wohnte. Der Kläger legte etwa jährlich auf Verlangen des Lohnbüros eine Wohnsitzbestätigung über seinen Familienwohnsitz in Kobersdorf der beklagten Partei vor.
Bis Dezember 1997 erhielt er Trennungsgeld und Nächtigungsgeld ausgezahlt. Mit Schreiben vom September 1998 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dem Kläger mit, daß sein Antrag auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit derzeit nicht endgültig erledigt werden könne. Ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches gegen jederzeitigen Widerruf und gegen nachträgliche Verrechnung werde ihm eine vorläufige Leistung ab 1. 7. 1998 gewährt. Dieses Schreiben wies der Kläger der beklagten Partei vor. Bis 30. 9. 1998 bezog der Kläger Krankengeld, seit 1. 10. 1998 eine vorläufige Leistung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.
Außer Streit steht, daß sich der Kläger seit 5. 10. 1997 sich im Krankenstand befand; ferner die Summe des Nächtigungsgeldes für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 6. 1998 in Höhe von S 20.148,42 (brutto) und daß die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht am 14. 11. 1997 endete.
Der Kläger begehrt nach mehrfachen Ausdehnungen Nächtigungsgeld für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 9. 1998 in der Höhe von S 30.721,06 brutto sA. aufgrund des § 9 Punkt III des Kollektivvertrages der Bauindustrie und Baugewerbe. Der Anspruch bestehe ungeachtet des Krankenstandes, solange das Dienstverhältnis aufrecht bestehe, wenn der Familienwohnsitz des Dienstnehmers soweit entfernt sei, daß ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und ihm vom Dienstgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt werde.Der Kläger begehrt nach mehrfachen Ausdehnungen Nächtigungsgeld für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 9. 1998 in der Höhe von S 30.721,06 brutto sA. aufgrund des Paragraph 9, Punkt römisch drei des Kollektivvertrages der Bauindustrie und Baugewerbe. Der Anspruch bestehe ungeachtet des Krankenstandes, solange das Dienstverhältnis aufrecht bestehe, wenn der Familienwohnsitz des Dienstnehmers soweit entfernt sei, daß ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und ihm vom Dienstgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt werde.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil für die Zeit des Krankenstandes und des Wegfalls der Entgeltfortzahlungspflicht kein Anspruch auf Nächtigungsgeld bestehe. Der Kläger habe infolge des durchgehenden Krankenstandes keine Arbeitsstelle gehabt und seinen Krankenstand zu Hause verbracht. Das Nächtigungsgeld sei eine Aufwandsentschädigung für die tatsächlichen Kosten der Nächtigung. Nach Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht mit 14. 11. 1997 sei das Nächtigungsgeld irrtümlich von einer Angestellten ausgezahlt worden. Diese Überzahlung betreffend den Zeitraum 14. 11. bis 31. 12. 1997 wandte die beklagte Partei hinsichtlich des von dem Kläger ab 10. 4. 1998 neuerlich entstandenen Anspruches auf Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 30.445,98 brutto sA statt und wies ein Mehrbegehren von S 275,08 brutto sA ab.
Gemäß § 9 III Z 1 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe hätten alle Arbeitnehmer, deren ständiger Wohnort (Familienwohnsitz) von der Arbeitsstelle soweit entfernt ist, daß ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, Anspruch auf freie Unterkunft bzw auf Übernachtungsgeld. Dieses betrage 97,5 % des Stundenlohnes der Beschäftigungsgruppe III b je Kalendertag. Da der ständige Wohnsitz (Familienwohnsitz) des Klägers sich in Kobersdorf, seine Arbeitsstelle jedoch in Wien befinde, sei ihm eine tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort nicht zumutbar, sodaß Anspruch auf Übernachtungsgeld für den Zeitraum 1. 1. bis 30. 9. 1998 bestehe, zumal von der beklagten Partei keine freie Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Hingegen sei es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer tatsächlich täglich zu seinem Wohnort zurückkehrt oder nicht. Unabhängig vom Aufwand berechne sich die Höhe des Übernachtungsgelds nach einem fixen Prozentsatz. Bei Erkrankung entfalle im Gegensatz zu dem in § 9 II geregelten Trennungsgeld der Anspruch auf Übernachtungsgeld nicht, auch wenn der Arbeitnehmer in ein Krankenhaus aufgenommen werde oder an seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) zurückgekehrt sei. Eine analoge Anwendung dieser auf das Trennungsgeld zugeschnittenen Bestimmung auf das Übernachtungsgeld scheide mangels Vorliegens einer Normlücke aus, weil keine planwidrige Unvollständigkeit, sondern eine gewollte Differenzierung bestehe.Gemäß Paragraph 9, römisch drei Ziffer eins, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe hätten alle Arbeitnehmer, deren ständiger Wohnort (Familienwohnsitz) von der Arbeitsstelle soweit entfernt ist, daß ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, Anspruch auf freie Unterkunft bzw auf Übernachtungsgeld. Dieses betrage 97,5 % des Stundenlohnes der Beschäftigungsgruppe römisch drei b je Kalendertag. Da der ständige Wohnsitz (Familienwohnsitz) des Klägers sich in Kobersdorf, seine Arbeitsstelle jedoch in Wien befinde, sei ihm eine tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort nicht zumutbar, sodaß Anspruch auf Übernachtungsgeld für den Zeitraum 1. 1. bis 30. 9. 1998 bestehe, zumal von der beklagten Partei keine freie Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Hingegen sei es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer tatsächlich täglich zu seinem Wohnort zurückkehrt oder nicht. Unabhängig vom Aufwand berechne sich die Höhe des Übernachtungsgelds nach einem fixen Prozentsatz. Bei Erkrankung entfalle im Gegensatz zu dem in Paragraph 9, römisch zwei geregelten Trennungsgeld der Anspruch auf Übernachtungsgeld nicht, auch wenn der Arbeitnehmer in ein Krankenhaus aufgenommen werde oder an seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) zurückgekehrt sei. Eine analoge Anwendung dieser auf das Trennungsgeld zugeschnittenen Bestimmung auf das Übernachtungsgeld scheide mangels Vorliegens einer Normlücke aus, weil keine planwidrige Unvollständigkeit, sondern eine gewollte Differenzierung bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Sämtliche Sondererstattungen wie beispielsweise Trennungsgeld oder Nächtigungsgeld seien in engem Zusammenhang mit der zu erbringenden Arbeitsleistung zu sehen, weil ihre Zielrichtung nicht in einer stillschweigenden Lohnerhöhung, sondern grundsätzlich in einer Abdeckung der Aufwendungen zur Erleichterung des Arbeitseinsatzes gelegen sei. Das Nächtigungsgeld sei ungeachtet des Wegfalls der Entgeltfortzahlungspflicht mit 14. 11. 1997 bis Ende Dezember 1997 ausgezahlt worden. Ein weiterer Anspruch auf Nächtigungsgeld bis 30. 9. 1998, bis zu dem der Kläger Krankengeld bezogen habe, erscheine nicht gerechtfertigt. Das Übernachtungsgeld solle es dem Dienstnehmer ermöglichen, in den Fällen, in denen ihm eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden könne, ohne zusätzliche finanzielle Belastungen zu übernachten. Dieser Ersatzanspruch könne aber nicht in Fällen aufrechterhalten werden, in denen der Dienstnehmer sich seit mehreren Monaten im Krankenstand befinde, auch keine Entgeltzahlung mehr erhalte und für ihn keine Notwendigkeit mehr bestehe, im Nahbereich seiner Arbeitsstelle zu übernachten. Selbst einem allfälligen neuerlichen Entgeltanspruch im Jahr 1998 für weitere sechs Wochen stehe die Kompensandoforderung der Beklagten betreffend die Überzahlung an Nächtigungsgeld für den Zeitraum vom 14. 11. bis 31. 12. 1997 entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist teilweise berechtigt.