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Rechtssatz RS0064206

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064206

Geschäftszahl

14Ob211/86 (14Ob212/86); 9ObA228/99s

Entscheidungsdatum

13.10.1999

Norm

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnIII Z1

Rechtssatz

Der Zweck der Norm des Paragraph 9, römisch drei Ziffer eins, KollV besteht darin, einem Arbeitnehmer, dem eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zu seinem Wohnort nicht zugemutet werden kann, die ihn treffende wirtschaftliche Last, Aufwendungen für die Übernachtung am Arbeitsort erbringen zu müssen, abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern. Diesem Zweck dient sowohl die Bereitstellung einer Unterkunft als auch die Zahlung eines Übernachtungsgeldes. Dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers steht nämlich ein ebenfalls beachtliches wirtschaftliches Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, im Vertrauen auf die vom Arbeitgeber getroffene Wahl für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses für seine Unterbringung am Arbeitsort wirtschaftlich zu disponieren und sich darauf einzurichten.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 211/86
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 Ob 211/86
    Veröff: DRdA 1990,60 (W Löffler) = ZAS 1990,201 (Schima)
  • 9 ObA 228/99s
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 228/99s
    Auch; nur: Der Zweck der Norm des § 9 III Z 1 KollV besteht darin, einem Arbeitnehmer, dem eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zu seinem Wohnort nicht zugemutet werden kann, die ihn treffende wirtschaftliche Last, Aufwendungen für die Übernachtung am Arbeitsort erbringen zu müssen, abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern. Diesem Zweck dient sowohl die Bereitstellung einer Unterkunft als auch die Zahlung eines Übernachtungsgeldes. (T1) Beisatz: Beim Übernachtungsgeld handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung, die nicht zum Entgelt zählt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064206

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0140OB00211_8600000_002